BMF greift Anregungen des DStV auf: FAQ zur Aktivrente veröffentlicht

Wichtige Klarstellungen kurz vor Fristablauf: Bundesfinanzministerium beantwortet zentrale Praxisfragen zur Steuerfreiheit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kurz vor Ablauf der Frist für die erste Lohnsteuer-Anmeldung 2026 einen FAQ-Katalog zur Aktivrente veröffentlicht. Darin werden wichtige Anwendungsfragen geklärt – viele davon gehen auf Anregungen des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) zurück.

Aktivrente: Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei

Seit dem 1. Januar 2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Angesichts der sehr kurzen Umsetzungszeit hatte sich der DStV frühzeitig mit einer umfangreichen Stellungnahme (S 10/25) an das BMF gewandt und zahlreiche praxisrelevante Hinweise übermittelt.

Der nun veröffentlichte FAQ-Katalog greift – wenn auch rechtlich unverbindlich – viele dieser relevanten Anwendungsfragen auf und schafft damit mehr Rechtssicherheit für die praktische Umsetzung.

Begünstigter Personenkreis: Klare Abgrenzung

Entscheidend ist das aktuelle Arbeitsverhältnis

Die FAQ stellen unmissverständlich klar: Maßgeblich für die Steuerfreiheit ist ausschließlich die aktuelle Beschäftigung. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der Freibetrag genutzt werden – unabhängig davon, ob die Person zuvor selbstständig tätig oder verbeamtet war.

Geschäftsführende Gesellschafter

Wie vom DStV angeregt, ergänzt das BMF eine wichtige Klarstellung für geschäftsführende Gesellschafter. Bei ihnen hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Dies schafft Rechtssicherheit für eine in der Praxis häufige Konstellation.

Begünstigte Lohnarten: Auch Sonderzahlungen erfasst

Das BMF bestätigt – wie vom DStV vorgeschlagen – dass Sonderzahlungen grundsätzlich von der Steuerfreiheit erfasst sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Bonuszahlungen

Wichtige Voraussetzungen

Die Steuerfreiheit greift jedoch nur, soweit:

  1. Die Sonderzahlungen zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten
  2. Sie auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren

Mehrere Dienstverhältnisse: Nachträgliche Berücksichtigung möglich

Auch die vom DStV aufgeworfene Frage nach der Umsetzung bei mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen hat das BMF geklärt:

  • Die Steuerbefreiung ist beim Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein Dienstverhältnis beschränkt
  • Nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile können nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden

Diese Regelung verhindert, dass Arbeitnehmer mit mehreren Teilzeitbeschäftigungen benachteiligt werden.

Technische Umsetzung: Übergangslösung für 2026

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Für den Ausweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kündigt das BMF ein neues Datenfeld an – allerdings erst ab 2027.

Übergangslösung für 2026: Die Eintragung ist in einer frei belegbaren Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ vorzunehmen.

Maschineller Programmablaufplan

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aktivrente nicht im maschinellen Programmablaufplan enthalten ist. Lohnabrechnungsprogramme müssen daher entsprechend angepasst werden.

Herausforderungen in der Praxis

Die Veröffentlichung der FAQ kurz vor dem Ablauf der Frist für die erste Lohnsteuer-Anmeldung 2026 verdeutlicht die zeitlichen Herausforderungen bei der Umsetzung:

  • Arbeitgeber und Lohnbüros mussten die neue Regelung bereits ab Januar 2026 anwenden
  • Die rechtlichen Klarstellungen kamen erst im Februar
  • Software-Anpassungen waren unter erheblichem Zeitdruck vorzunehmen

Fazit: Wichtige Klarstellungen, aber Verbesserungsbedarf beim Verfahren

Der FAQ-Katalog des BMF bringt die von der Praxis dringend benötigte Rechtssicherheit. Positiv hervorzuheben ist, dass das Ministerium viele Anregungen des DStV aufgegriffen hat.

Allerdings zeigt sich erneut: Die extrem kurzen Fristen für Stellungnahmen (der DStV hatte nur 27 Stunden Zeit) und die späte Veröffentlichung von Anwendungshinweisen erschweren eine reibungslose praktische Umsetzung neuer Regelungen erheblich.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 10.02.2026

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