Rentenlexikon
Rentenlexikon:ABDEFGHIKLMNOPRSTUVWZ
Rentensplitting unter Ehegatten
Beim Rentensplitting werden Rentenanwartschaften geteilt. Ehegatten, deren Ehe entweder nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder die nach dem 1.1.1962 geboren wurden und bei denen jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, können durch eine übereinstimmende Erklärung ein Rentensplitting erreichen. Zu Lebzeiten beider Ehegatten erhält dann jeder seine eigene - durch das Splitting veränderte - Versichertenrente. Die durch das Splitting übertragenen Rentenanteile verbleiben dem Überlebenden nach dem Tod des anderen Ehegatten und entfallen - anders als eine Witwen- oder Witwerrente - auch bei Wiederheirat nicht. Auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen ein Rentensplitting durchführen.