Ratgeber · Rechtsstand: 17. Oktober 2026
Arbeitslosengeld I berechnen 2026: Höhe, Dauer und praktische Tipps
Sie werden arbeitslos oder haben bereits eine Kündigung erhalten? Hier erfahren Sie, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld I ausfallen kann, wie lange Sie ALG I bekommen und welche Fristen Sie unbedingt einhalten sollten. Besonders wichtig: Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung und ALG-I-Antrag sind drei unterschiedliche Schritte.
Das Wichtigste in 60 Sekunden
- Sofort arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie kurzfristiger davon, gilt grundsätzlich eine Drei-Tages-Frist.
- Arbeitslos melden: frühestens drei Monate vorher und spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung.
- Arbeitslosengeld beantragen: den Antrag können Sie ungefähr zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit absenden. Entscheidend für den frühestmöglichen Leistungsbeginn ist insbesondere die rechtzeitige Arbeitslosmeldung.
- Arbeitsbescheinigung anfordern: bitten Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber um die elektronische Übermittlung an die Agentur für Arbeit.
- Nichts vorschnell unterschreiben: Bei Aufhebungsvertrag oder Abfindungsvereinbarung sollten mögliche Sperr- und Ruhenszeiten vor der Unterschrift geprüft werden.
Wie viel Arbeitslosengeld I bekomme ich?
Arbeitslosengeld I beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Sind die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt, beträgt ALG I 67 Prozent. Maßgeblich ist dabei nicht einfach Ihr letztes tatsächlich ausgezahltes Nettogehalt.
Rechtsgrundlage: § 149 SGB III.Kostenloser Rechner · Rechtsstand 2026
Arbeitslosengeld-Rechner 2026: ALG 1 online berechnen
Wie hoch fällt Ihr Arbeitslosengeld voraussichtlich aus? Der Rechner berücksichtigt das beitragspflichtige Bruttoeinkommen, Ihre Steuerklasse, den Leistungssatz von 60 oder 67 Prozent und die mögliche Bezugsdauer.
Rechtsstand 2026
Arbeitslosengeld I berechnen
Ermitteln Sie die voraussichtliche Höhe und Bezugsdauer Ihres Arbeitslosengeldes. Maßgeblich ist grundsätzlich das beitragspflichtige Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum.
Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?
Grundlage ist in der Regel das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Daraus wird ein tägliches Bemessungsentgelt ermittelt. Anschließend werden pauschal die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer nach der maßgeblichen Steuerklasse und gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag abgezogen.
Das verbleibende pauschalierte Nettoentgelt heißt Leistungsentgelt. Davon erhalten Arbeitslose grundsätzlich 60 Prozent. Der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent gilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein berücksichtigungsfähiges Kind erfüllt sind.
- Beitragspflichtiges Jahresbrutto im Bemessungszeitraum bestimmen.
- Tägliches Bemessungsentgelt durch Umrechnung auf Kalendertage ermitteln.
- Pauschale Abzüge für Sozialversicherung, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigen.
- 60 oder 67 Prozent des Leistungsentgelts als täglichen Leistungssatz berechnen.
- Für einen vollen Monat wird der tägliche Zahlbetrag mit 30 Tagen multipliziert.
Arbeitslosengeld 2026: wichtige Rechenwerte
| Rechenwert | 2026 |
|---|---|
| Allgemeiner Leistungssatz | 60 % |
| Erhöhter Leistungssatz mit Kind | 67 % |
| Sozialversicherungspauschale | 20 % |
| Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung | 8.450 € monatlich / 101.400 € jährlich |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung | 2,9 % |
| Grundfreibetrag im Lohnsteuer-PAP | 12.348 € |
Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhöht das Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht weiter. Der Rechner begrenzt daher das berücksichtigte Entgelt automatisch.
Wie lange besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse und – bei längeren Ansprüchen – nach dem Lebensalter. Bei mindestens 24 Versicherungsmonaten beträgt die reguläre Bezugsdauer grundsätzlich 12 Monate. Ab 50 Jahren kann sich der Anspruch stufenweise verlängern.
| Versicherungspflichtige Monate | Erforderliches Alter | Bezugsdauer |
|---|---|---|
| 12 | – | 6 Monate |
| 16 | – | 8 Monate |
| 20 | – | 10 Monate |
| 24 | – | 12 Monate |
| 30 | ab 50 Jahren | 15 Monate |
| 36 | ab 55 Jahren | 18 Monate |
| 48 | ab 58 Jahren | 24 Monate |
Bei überwiegend kurz befristeten Beschäftigungen kann unter engen Voraussetzungen eine verkürzte Anwartschaftszeit gelten. Sperrzeiten, Ruhenszeiten und bereits verbrauchte Restansprüche können die tatsächliche Bezugsdauer mindern.
Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld-Rechner
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld 2026?
Grundsätzlich werden 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts gezahlt. Bei einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Leistungssatz auf 67 Prozent.
Welches Einkommen muss ich eingeben?
Geben Sie das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen an. Bei einer monatlichen Eingabe können Sie beitragspflichtige Einmalzahlungen separat ergänzen. Bei einer Jahreseingabe müssen diese bereits enthalten sein.
Welche Steuerklasse ist maßgeblich?
Maßgeblich ist grundsätzlich die für den Anspruch nach § 153 SGB III relevante Lohnsteuerklasse. Bei Steuerklasse IV mit Faktor kann der vom Finanzamt gebildete Faktor berücksichtigt werden.
Ist Arbeitslosengeld steuerpflichtig?
Arbeitslosengeld ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann dadurch den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Der Rechner liefert einen unverbindlichen Orientierungswert für Standardfälle. Verbindlich ist nur der Bescheid der Agentur für Arbeit.
Warum sind es nicht einfach 60 oder 67 Prozent meines Nettogehalts?
Die Agentur für Arbeit ermittelt zunächst das sogenannte Bemessungsentgelt. Daraus wird nach gesetzlich vorgegebenen pauschalen Abzügen das Leistungsentgelt berechnet.
Zu den Abzügen gehört insbesondere eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent, außerdem werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag berücksichtigt.
Rechtsgrundlagen: §§ 150 bis 153 SGB III.Ein einfaches Rechenbeispiel
Beträgt das bereits ermittelte Leistungsentgelt beispielsweise 80 Euro pro Tag, ergeben sich:
- 60 % = 48 Euro ALG I täglich bzw. 1.440 Euro für einen vollen Leistungsmonat,
- 67 % = 53,60 Euro täglich bzw. 1.608 Euro für einen vollen Leistungsmonat.
Ein voller Leistungsmonat wird beim Arbeitslosengeld mit 30 Tagen angesetzt.
Rechtsgrundlage: § 154 SGB III.Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld I?
Ein Anspruch besteht grundsätzlich, wenn Sie arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Rechtsgrundlage: § 137 Abs. 1 SGB III.Wie lange muss ich vorher gearbeitet haben?
Im Regelfall müssen Sie innerhalb der maßgeblichen 30-monatigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
Rechtsgrundlagen: §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 SGB III.Welche Fristen muss ich bei Arbeitslosigkeit einhalten?
1. Arbeitsuchendmeldung
Sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, sollten Sie sich arbeitsuchend melden. Die gesetzliche Frist beträgt grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende.
Erfahren Sie weniger als drei Monate vorher von der Beendigung, müssen Sie sich grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden.
Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 1 SGB III.2. Arbeitslosmeldung
Die Arbeitslosmeldung ist ein eigener Schritt. Sie kann bereits vorgenommen werden, wenn die Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit sollte sie erfolgt sein.
Die Meldung kann elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich erfolgen. Für die Online-Arbeitslosmeldung benötigen Sie die erforderliche elektronische Identifizierung.
Rechtsgrundlage: § 141 SGB III.3. Arbeitslosengeld beantragen
Den eigentlichen ALG-I-Antrag können Sie nach Angaben der Bundesagentur ungefähr zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit absenden.
Falls noch Unterlagen fehlen, ist vor allem wichtig, dass Sie die Arbeitslosmeldung nicht versäumen. Der Antrag kann erforderlichenfalls ergänzt werden.
4. Arbeitsbescheinigung anfordern
Fordern Sie Ihren früheren Arbeitgeber auf, die Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Sie enthält unter anderem Angaben, die für Höhe und Dauer des ALG-I-Anspruchs benötigt werden.
Rechtsgrundlage: § 312 SGB III.Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld I?
Die Bezugsdauer hängt von Ihren Versicherungspflichtzeiten und bei längeren Ansprüchen zusätzlich von Ihrem Alter bei Entstehung des Anspruchs ab.
| Versicherungszeit | Alter | ALG-I-Dauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | unabhängig vom Alter | 6 Monate |
| 16 Monate | unabhängig vom Alter | 8 Monate |
| 20 Monate | unabhängig vom Alter | 10 Monate |
| 24 Monate | unabhängig vom Alter | 12 Monate |
| 30 Monate | ab 50 Jahren | 15 Monate |
| 36 Monate | ab 55 Jahren | 18 Monate |
| 48 Monate | ab 58 Jahren | 24 Monate |
Darf ich neben Arbeitslosengeld I arbeiten?
Ja. Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich möglich, solange Sie weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten.
Vom anrechenbaren Nebeneinkommen bleiben grundsätzlich 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.
Rechtsgrundlagen: § 138 Abs. 3 und § 155 SGB III.Haben Sie die Nebentätigkeit bereits längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt, kann unter den Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 SGB III ein höherer individueller Freibetrag gelten.
Was gilt bei Aufhebungsvertrag und Abfindung?
Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag möglichst prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen. Entscheidend können insbesondere Beendigungsgrund, Kündigungsfrist, Abfindung und der vereinbarte Beendigungszeitpunkt sein.
Sperrzeit und Ruhenszeit: Was ist der Unterschied?
| Sperrzeit | Ruhenszeit wegen Abfindung | |
|---|---|---|
| Typischer Auslöser | Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund | Beendigung vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist gegen Entlassungsentschädigung |
| Rechtsgrundlage | § 159 SGB III | § 158 SGB III |
| Folge | ALG-I-Anspruch ruht; zusätzlich kann sich die Anspruchsdauer vermindern | Auszahlung kann bis zum gesetzlich bestimmten Zeitpunkt ruhen |
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. In gesetzlich geregelten Fällen kann sie kürzer ausfallen.
Bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt die Sperrzeit grundsätzlich eine Woche.
Rechtsgrundlage: § 159 Abs. 3 und 6 SGB III.Ist die Abfindung steuerpflichtig?
Eine steuerlich relevante Entlassungsentschädigung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 34 EStG tarifbegünstigt besteuert werden („Fünftelregelung“).
Seit 2025 wird die Tarifermäßigung nach § 34 EStG nicht mehr durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Eine mögliche Begünstigung wird grundsätzlich im Veranlagungsverfahren geprüft.
Rechtsgrundlagen: §§ 24 Nr. 1 und 34 EStG; BMF, Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 15.Kann ich mit ALG I einen Gründungszuschuss bekommen?
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen grundsätzlich noch mindestens 150 Tage ALG-I-Anspruch bestehen. Außerdem müssen Sie unter anderem die Tragfähigkeit der Gründung nachweisen und Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten darlegen.
Rechtsgrundlage: § 93 SGB III.Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
In Phase 1 erhalten Sie für sechs Monate grundsätzlich Ihr zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld zuzüglich 300 Euro monatlich.
In Phase 2 können für weitere neun Monate 300 Euro monatlich gewährt werden. Für diese zweite Phase ist eine weitere Antragstellung erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 94 SGB III.Was sollten Sie praktisch tun?
- Gründungsidee zunächst mit Ihrer Vermittlungsfachkraft besprechen.
- Prüfen, ob noch mindestens 150 Tage ALG-I-Anspruch bestehen.
- Businessplan und Finanzplanung erstellen.
- Tragfähigkeit von einer fachkundigen Stelle prüfen lassen.
- Gründungszuschuss vor Aufnahme der hauptberuflichen Selbständigkeit beantragen.
Ihre nächsten Schritte zur Existenzgründung
Prüfen Sie zuerst die Förderung und bereiten Sie anschließend die benötigten Unterlagen für Ihren Antrag vor.
Muss ich Arbeitslosengeld I versteuern?
Nein – aber ALG I kann trotzdem Ihre Steuer erhöhen. Arbeitslosengeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 2 Buchst. a und § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.Vereinfacht bedeutet das: Auf das Arbeitslosengeld selbst zahlen Sie keine Einkommensteuer. Es kann jedoch den Steuersatz erhöhen, der auf Ihre übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.
Was ist der Unterschied zu Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld?
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung nach dem SGB III. Die frühere SGB-II-Leistung „Bürgergeld“ heißt seit 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld.
Für die Suchmaschinenoptimierung kann der Begriff „Bürgergeld“ weiterhin erklärend verwendet werden, sollte aber nicht mehr als aktuelle amtliche Bezeichnung dargestellt werden.
Rechtsstand: 1. Juli 2026; Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.Checkliste: Was sollte ich jetzt konkret erledigen?
- ☐ Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses notieren.
- ☐ Sofort arbeitsuchend melden.
- ☐ Arbeitslosmeldung spätestens für den ersten Tag ohne Beschäftigung erledigen.
- ☐ ALG-I-Antrag vorbereiten und absenden.
- ☐ Arbeitgeber zur elektronischen Arbeitsbescheinigung auffordern.
- ☐ Bescheid nach Erhalt auf Bemessungszeitraum, Entgelt und Leistungssatz prüfen.
- ☐ Nebenjob vorab melden.
- ☐ Aufhebungsvertrag nicht ungeprüft unterschreiben.
- ☐ Bei Abfindung auch die steuerlichen Folgen prüfen.
- ☐ Bei Gründungsplänen den Gründungszuschuss vor Aufnahme der Selbständigkeit klären.
- ☐ Bei Arbeitslohn plus ALG I im selben Jahr mögliche Steuernachzahlung einplanen.
Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld I
Wie viel Prozent vom Gehalt bekomme ich als ALG I?
Grundsätzlich 60 Prozent beziehungsweise unter den Voraussetzungen des § 149 Nr. 1 SGB III 67 Prozent des pauschalierten Leistungsentgelts. Das ist nicht automatisch derselbe Prozentsatz Ihres bisherigen Nettogehalts.
Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?
Grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie weniger als drei Monate vorher davon, gilt grundsätzlich eine Drei-Tages-Frist.
Wann muss ich mich arbeitslos melden?
Die Arbeitslosmeldung kann bis zu drei Monate vor dem erwarteten Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen und sollte spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung vorliegen.
Wie lange bekomme ich ALG I?
Das hängt von Ihren Versicherungspflichtzeiten und teilweise Ihrem Alter ab. Bei regulärer Anwartschaft sind je nach Voraussetzungen bis zu 24 Monate möglich.
Darf ich neben ALG I einen Minijob haben?
Grundsätzlich ja, solange Ihre Tätigkeit weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfasst. Der allgemeine Freibetrag für Nebeneinkommen beträgt grundsätzlich 165 Euro monatlich.
Bekomme ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld?
Eine Abfindung schließt ALG I nicht automatisch aus. Wurde das Arbeitsverhältnis jedoch vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen. Zusätzlich kann eine Sperrzeit nach § 159 SGB III zu prüfen sein.
Muss ich Arbeitslosengeld versteuern?
ALG I ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Wann muss ich den Gründungszuschuss beantragen?
Der Antrag sollte vor Aufnahme der hauptberuflichen Selbständigkeit gestellt werden. Bei Aufnahme müssen grundsätzlich noch mindestens 150 Tage ALG-I-Anspruch vorhanden sein.
Passende weiterführende Informationen
Quellen und Rechtsgrundlagen
SGB III: insbesondere §§ 38, 93, 94, 137 bis 143, 147, 149 bis 159 und 312; amtliche Fassung über „Gesetze im Internet“, geprüft am 17.10.2026.
EStG: insbesondere § 3 Nr. 2, § 24 Nr. 1, § 32b und § 34; amtliche Fassung, geprüft am 17.10.2026.
Bundesagentur für Arbeit: aktuelle Informationen zu Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung, ALG-I-Antrag, Arbeitsbescheinigung, Nebenverdienst und Gründungszuschuss; geprüft am 17.10.2026.
BMF: Lohnsteuer-Hinweise 2026, insbesondere Anhang 15 zu Entlassungsentschädigungen und § 34 EStG.
BMAS: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungen zum 1.7.2026.