Rechtsstand: 11.10.2026

Gründungszuschuss 2026: Voraussetzungen, Höhe, Antrag & Online-Check

Gründungszuschuss 2026: Voraussetzungen, Höhe, Antrag und Online-Check

Wer Arbeitslosengeld I bezieht und sich hauptberuflich selbstständig machen möchte, kann bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen. Prüfen Sie hier kostenlos die wichtigsten Voraussetzungen und erfahren Sie, welche Unterlagen, welcher Businessplan und welche fachkundige Stellungnahme benötigt werden.

Wichtig: Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Agentur für Arbeit für ALG-I-Beziehende. Beim Jobcenter kommt für eine Selbstständigkeit dagegen insbesondere Einstiegsgeld in Betracht.

Gründungszuschuss kostenlos prüfen

In wenigen Minuten sehen Sie, ob die wichtigsten Voraussetzungen nach Ihren Angaben erfüllt sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

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Gründungszuschuss kurz erklärt

Mindestens 150 Tage

Bei Aufnahme der Selbstständigkeit müssen grundsätzlich noch mindestens 150 Tage ALG-I-Anspruch bestehen.

Hauptberuflich

Die Selbstständigkeit muss die Arbeitslosigkeit beenden und grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.

Tragfähigkeit

Die wirtschaftliche Tragfähigkeit muss durch eine fachkundige Stellungnahme nachgewiesen werden.

Kein Rechtsanspruch

Auch bei erfüllten Voraussetzungen bleibt der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit.

Gründungszuschuss Online-Check

Beantworten Sie 10 Fragen. Die Auswertung erfolgt direkt in Ihrem Browser und unterscheidet zwischen möglichen Ausschlussgründen und Punkten, die noch vorbereitet werden können.

Fortschritt 0 von 10 beantwortet
1. Haben Sie bei Aufnahme der Selbstständigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I? Der reguläre Gründungszuschuss setzt grundsätzlich einen ALG-I-Anspruch voraus.
2. Bestehen am Tag der Gründung noch mindestens 150 Tage ALG-I-Restanspruch? Für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III kann eine Sonderregelung gelten.
3. Stellen Sie den Antrag vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit? Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass der Antrag vor der Gründung gestellt werden soll.
4. Soll die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt werden und Ihre Arbeitslosigkeit beenden? Hauptberuflich bedeutet nach den Hinweisen der Agentur für Arbeit grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche.
5. Können Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die geplante Tätigkeit nachweisen? Zum Beispiel durch Ausbildung, Studium, Berufserfahrung, Zeugnisse oder Zertifikate.
6. Wurde in den letzten 24 Monaten bereits eine Förderung zur Aufnahme einer Selbstständigkeit nach dem SGB III beendet? Eine erneute Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen; besondere persönliche Gründe können eine Ausnahme ermöglichen.
7. Besteht zum geplanten Start eine Sperrzeit oder ein sonstiger Ruhenstatbestand beim Arbeitslosengeld?
8. Haben Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht?
9. Liegen Businessplan und Finanzplanung bereits vollständig vor? Benötigt werden insbesondere Businessplan, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.
10. Haben Sie bereits eine fachkundige Stelle für die Tragfähigkeitsprüfung?

Datenschutz: Die Auswertung erfolgt ausschließlich im Browser. Durch diesen Check werden keine Antworten an den Server übertragen.

Der Online-Check ist eine unverbindliche Ersteinschätzung und keine Entscheidung der Agentur für Arbeit.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Rechtsgrundlage sind insbesondere die §§ 93 und 94 SGB III. Für den regulären Gründungszuschuss sind vor allem folgende Punkte entscheidend:

  1. ALG-I-Anspruch: Bis zur Aufnahme der Selbstständigkeit besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  2. Mindestens 150 Tage Restanspruch: Bei Aufnahme der Tätigkeit müssen grundsätzlich noch mindestens 150 Tage Anspruch bestehen.
  3. Hauptberufliche Selbstständigkeit: Die Tätigkeit beendet die Arbeitslosigkeit und wird hauptberuflich ausgeübt.
  4. Tragfähiges Gründungsvorhaben: Die Tragfähigkeit wird durch eine fachkundige Stelle bestätigt.
  5. Fachliche und persönliche Eignung: Kenntnisse und Fähigkeiten für die geplante Tätigkeit müssen dargelegt werden.
Sonderfall: Für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III kann nach § 116 Abs. 7 SGB III eine Förderung auch bei weniger als 150 Tagen Restanspruch oder ohne regulären ALG-I-Anspruch möglich sein.

Die Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit dem Ende einer früheren Förderung zur Aufnahme einer Selbstständigkeit nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind. Bei besonderen persönlichen Gründen kann hiervon abgesehen werden. Während bestimmter Ruhens- oder Sperrzeiten wird kein Gründungszuschuss geleistet.

Gründungszuschuss beantragen: So gehen Sie vor

  1. Vor der Gründung Kontakt mit Ihrer Vermittlungsfachkraft bei der Agentur für Arbeit aufnehmen.
  2. Gründungsvorhaben, Termin und Fördermöglichkeit abstimmen.
  3. Businessplan mit Finanzplan erstellen.
  4. Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle prüfen lassen.
  5. Antrag und Unterlagen über das Online-Portal der Agentur für Arbeit einreichen.
  6. Nach Bewilligung Phase 1 beginnen; Phase 2 muss anschließend gesondert beantragt werden.
Nicht zu früh gründen: Der Antrag sollte vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt und das Vorgehen vorher mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden.

Welche Unterlagen benötigen Sie?

Für die fachkundige Stellungnahme nennt die Bundesagentur für Arbeit insbesondere folgende Unterlagen:

  • Businessplan / Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Lebenslauf
  • Qualifikationsnachweise, zum Beispiel Zeugnisse oder Zertifikate

Je nach Vorhaben können zusätzlich Genehmigungen, Angebote, Mietverträge, Finanzierungsnachweise oder weitere branchenspezifische Unterlagen sinnvoll bzw. erforderlich sein.

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Für den ersten Entwurf können Sie auch den kostenlosen Businessplan-Generator nutzen. Die fachkundige Stellungnahme setzt einen vollständigen Businessplan mit Finanzplanung voraus.

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Fachkundige Stellungnahme für den Gründungszuschuss

Die Agentur für Arbeit verlangt einen Nachweis, dass das Gründungsvorhaben wirtschaftlich tragfähig ist. Hierfür wird der Vordruck BA GZ 04 verwendet. Als fachkundige Stellen kommen neben IHK, HWK, Banken und Fachverbänden auch Steuerberatungen, Wirtschaftsprüfer und geeignete Unternehmens- bzw. Gründungsberatungen in Betracht.

Bei der Prüfung stehen insbesondere Konkurrenzfähigkeit, realistische Umsätze und Betriebsergebnisse, Kapitalbedarf sowie die Frage im Mittelpunkt, ob das erwartete Einkommen voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten kann.

Unser Angebot: fachkundige Tragfähigkeitsprüfung

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  • Prüfung von Businessplan und Finanzplan
  • Plausibilitätsprüfung von Umsatz, Kosten und Kapitalbedarf
  • eine Rückfrage- und Nachbesserungsrunde
  • fachkundige Stellungnahme bei positivem Prüfungsergebnis

Fachkundige Prüfung anfragen

Keine Erfolgsgarantie: Die Vergütung wird für die fachkundige Prüfung geschuldet. Eine positive Stellungnahme kann nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nach Prüfung tatsächlich tragfähig erscheint. Über den Gründungszuschuss entscheidet ausschließlich die Agentur für Arbeit.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

Phase Dauer Höhe
Phase 1 6 Monate zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld I + 300 € monatlich zur sozialen Absicherung
Phase 2 weitere 9 Monate 300 € monatlich; gesonderter Antrag und Nachweis hauptberuflicher Geschäftstätigkeit erforderlich

Beispiel: Bei zuletzt 1.500 € ALG I beträgt die Förderung in Phase 1 monatlich 1.800 €. Für sechs Monate sind das 10.800 €. Wird auch Phase 2 vollständig bewilligt, kommen weitere 2.700 € hinzu.

Phase 2 ist nicht automatisch: Die Agentur für Arbeit prüft erneut, ob eine intensive hauptberufliche Geschäftstätigkeit vorliegt und eine weitere Förderung erforderlich ist.

Ist der Gründungszuschuss steuerpflichtig?

Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei. Die Bundesagentur für Arbeit weist ebenfalls darauf hin, dass der Gründungszuschuss nicht einkommensteuerpflichtig ist.

Die Gewinne aus Ihrer anschließenden selbstständigen Tätigkeit sind davon zu unterscheiden und unterliegen – je nach Rechtsform und Tätigkeit – insbesondere Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Wann gilt die Selbstständigkeit als hauptberuflich?

Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit bedeutet hauptberufliche Selbstständigkeit grundsätzlich eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche. Üben Sie daneben weitere Tätigkeiten aus, darf deren zeitlicher Umfang in Summe nicht den zeitlichen Umfang Ihrer Selbstständigkeit übersteigen.

Scheinselbstständigkeit vermeiden

Für die Abgrenzung zwischen echter Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung kommt es auf das Gesamtbild an. Kritische Anhaltspunkte können insbesondere starke Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation eines Auftraggebers, fehlendes Unternehmerrisiko oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber sein.

Mehr dazu: Scheinselbstständigkeit prüfen.

Muss der Gründungszuschuss zurückgezahlt werden?

Der Gründungszuschuss ist grundsätzlich ein Zuschuss und kein Darlehen. Eine Rückzahlung entsteht daher nicht allein deshalb, weil die Selbstständigkeit erfolgreicher verläuft oder höhere Einnahmen erzielt werden als ursprünglich geplant.

Zu Rückforderungen kann es jedoch kommen, wenn Leistungen zu Unrecht oder in falscher Höhe ausgezahlt wurden und die Bewilligung deshalb ganz oder teilweise aufgehoben wird – zum Beispiel bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben. In einem solchen Fall erlässt die Agentur für Arbeit einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Wichtig für Phase 2: Ein sehr hoher wirtschaftlicher Erfolg kann dazu führen, dass die Agentur für Arbeit keinen weiteren Förderbedarf für die zweite Phase sieht. Das ist von einer Rückforderung bereits rechtmäßig gewährter Leistungen zu unterscheiden.

FAQ zum Gründungszuschuss

Wie viele Tage ALG-I-Restanspruch brauche ich?

Grundsätzlich müssen bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Arbeitslosengeldanspruch bestehen. Für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III kann eine Sonderregelung gelten.

Ist der Gründungszuschuss ein Rechtsanspruch?

Nein. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Auch bei erfüllten Voraussetzungen entscheidet die Agentur für Arbeit über die Förderung.

Kann ein Steuerberater die fachkundige Stellungnahme ausstellen?

Ja. Die Bundesagentur für Arbeit nennt Steuerberatungen ausdrücklich als mögliche fachkundige Stellen. Voraussetzung ist eine fachkundige Prüfung des Gründungsvorhabens.

Welche Unterlagen braucht die fachkundige Stelle?

Insbesondere Businessplan, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, Lebenslauf und Qualifikationsnachweise.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

In Phase 1 erhalten Sie sechs Monate das zuletzt bezogene ALG I zuzüglich 300 € monatlich. Für weitere neun Monate können in Phase 2 monatlich 300 € gezahlt werden.

Muss ich den Gründungszuschuss versteuern?

Nein. Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei.

Bekomme ich Gründungszuschuss vom Jobcenter?

Der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III wird von der Agentur für Arbeit für ALG-I-Beziehende gewährt. Für Personen in der Grundsicherung kann beim Jobcenter insbesondere Einstiegsgeld für eine Selbstständigkeit in Betracht kommen.

Rechtsgrundlagen und offizielle Informationen

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: Bitte nur per E-Mail
Steuerberater@steuerschroeder.de


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