Gründungszuschuss vom Arbeitsamt: Antrag, Voraussetzungen, Höhe + Steuer

Gründungszuschuss: Voraussetzung, Höhe + Antrag

Existenzgründer die sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen, können einen Gründungszuschuss beim Arbeitsamt (Jobcenter) beantragen.



Voraussetzung Gründungszuschuss vom Arbeitsamt

§ 93 SGB III: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

Ein Gründungszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die eine Existenzgründung planen und Arbeitslosengeld I beziehen. Um Anspruch auf einen Gründungszuschuss zu haben, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen arbeitslos sein und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
  2. Sie müssen eine selbstständige Tätigkeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche aufzunehmen. Siehe auch Selbstständig machen
  3. Sie müssen eine Geschäftsidee haben und ein tragfähiges Konzept für eine selbstständige Tätigkeit vorlegen.
  4. Sie müssen die persönliche und fachliche Eignung für die geplante Tätigkeit nachweisen können. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Steuerberater, die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
  5. Sie müssen durch die Gründung ihre Arbeitslosigkeit beenden können.

Die Gründung einer selbständigen Existenz kann nur gefördert werden, wenn die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird (Zeitaufwand von mindestens 15 Stunden wöchentlich). Eine Ausübung der selbständigen Tätigkeit als bloßer Zusatz-oder Nebenerwerb ist nicht förderungsfähig. Die selbständige Tätigkeit wird dann nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbständige Nebentätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden.

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.


Was brauche ich für Gründungszuschuss?

Um einen Gründungszuschuss zu beantragen, benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen und Nachweise:

  1. Businessplan: Ein ausführlicher Businessplan, der Ihre Geschäftsidee und deren Umsetzung beschreibt und eine Prognose der Einnahmen und Ausgaben beinhaltet.

  2. Nachweise über die fachliche Eignung: Dokumente, die Ihre fachliche Eignung für die geplante Tätigkeit belegen, wie z.B. Zeugnisse, Diplome, Zertifikate oder Arbeitszeugnisse.

  3. Nachweise über die persönliche Eignung: Dokumente, die Ihre persönliche Eignung für die geplante Tätigkeit belegen, wie z.B. Führungszeugnis oder Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis.

  4. Gewerbeanmeldung: Eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder der Handelsregisterauszug, sofern Sie eine Kapitalgesellschaft gründen.

  5. Lebenslauf: Ein ausführlicher Lebenslauf, der Ihre berufliche und persönliche Entwicklung und Erfahrung widerspiegelt und ggf. Begründung der letzten Geschäftsaufgabe. Download: Lebenslauf

  6. Arbeitslosengeld I-Bescheid: Ein Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld I.

  7. das Antragsformular der Agentur für Arbeit: Anforderung der Stellungnahme

Für den Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter benötigen Sie einen Businessplan. Ich biete Ihnen verschiedene Möglichkeiten für die Erstellung eines Businessplans an: Businessplan-Software, Businessplan-Vorlagen sowie die individuelle Beratung und Erstellung eines Businessplans. Zielgruppe dieser Beratungskonzepte sind auch ALG I und ALG II Empfänger.


Für den Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter benötigen Sie neben einen Businessplan auch eine fachkundige Stellungnahme. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zu Tragfähigkeit der Existenzgründung kann ich als Steuerberater für Sie erledigen.

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Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist z. B. durch die Gewerbeanmeldung bei Gewerbebetrieben – § 14 Gewerbeordnung – bzw. durch eine Bestätigung der Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit – § 18 Einkommensteuergesetz – ausgestellt vom zuständigen Finanzamt, nachzuweisen. Soweit der Steuerpflichtige dem Finanzamt die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit gem. § 138 Abs. 1 Satz 3 AO anzeigt, ist das Finanzamt gem. § 111 AO im Rahmen der Amtshilfe verpflichtet, die o.g. Bestätigung auf Wunsch auszustellen. Für diese Bescheinigung ist der Vordruck Nr. 605/030 zu verwenden.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen Gründungszuschuss beantragen. Allerdings gibt es weitere Bedingungen und Vorgaben, die bei der Beantragung und Inanspruchnahme des Gründungszuschusses zu beachten sind. Es empfiehlt sich daher, sich vor der Beantragung umfassend zu informieren und beraten zu lassen.

Es ist wichtig, dass Sie alle notwendigen Unterlagen vollständig und korrekt vorlegen, um einen erfolgreichen Antrag auf Gründungszuschuss stellen zu können. Zudem kann es je nach Bundesland und Agentur für Arbeit zu unterschiedlichen Anforderungen und Voraussetzungen kommen, daher empfiehlt es sich, sich vor der Antragstellung ausführlich zu informieren und beraten zu lassen.



Wie viel Gründungszuschuss bekommt man bei Existenzgründer?

Die Höhe des Gründungszuschusses variiert je nach individueller Situation des Existenzgründers und wird durch die Agentur für Arbeit festgelegt. In der Regel beträgt der Gründungszuschuss für einen Zeitraum von sechs Monaten 60% des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes I.

Es ist jedoch auch möglich, den Gründungszuschuss für weitere neun Monate zu erhalten, sofern die Existenzgründung erfolgreich verläuft und bestimmte Kriterien erfüllt werden. In diesem Fall beträgt der Zuschuss für die nächsten neun Monate 30% des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes I.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Gründungszuschuss in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt wird und daher eine sorgfältige Planung und Umsetzung der Geschäftsidee erforderlich ist, um langfristig erfolgreich zu sein.

Der Gründungszuschuss ist gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG.

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Kriterien zur Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

Eine selbständige Tätigkeit - dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit - ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Arbeitszeit und die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Die oder der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko ihrer/seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes. Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im Ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall muss die Belastung mit Risiken aber mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen.


Eine Scheinselbständigkeit kann u.a. durch eine faktisch abhängige Beschäftigung, die durch eine wirtschaftliche und persönliche Bindung an nur einen Auftraggeber gekennzeichnet ist, definiert werden (z.B. durch Eingliederung in den organisierten Betriebs-und Arbeitsablauf des Auftraggebers und durch genaue Auftrags-und Terminvorgaben). Die Situation einer/s Scheinselbständigen gleicht der einer/s abhängigen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers, die/der an das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Eingliederung in einem fremden Betrieb gebunden ist (örtliche, zeitliche und inhaltliche Weisungsbindung).


Die folgenden Anhaltspunkte sind bei der Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung zu beachten. Dabei ist nicht auf einen einzigen Anhaltspunkt abzustellen, sondern eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

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Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind:

Persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit), insbesondere

  • Örtliche Weisungsbindung
  • Zeitliche Weisungsbindung
  • Inhaltliche bzw. fachliche Weisungsbindung

Eingliederung In die Organisation des Auftraggebers, Insbesondere

  • Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Auftraggebers (personelle Eingliederung)
  • Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers (materielle Eingliederung)

Fehlendes Unternehmerrisiko, insbesondere

  • Keine eigene Unternehmensorganisation
  • Keine eigenen Mitarbeiter/innen
  • Keine eigenen Geschäftsräume
  • Kein eigenes Betriebskapital
  • Kein Auftreten am Markt
  • Nur ein Auftraggeber
  • Keine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken
  • Keine örtliche unternehmerische Freiheit
  • Keine zeitliche unternehmerische Freiheit (freie Zeiteinteilung)
  • Keine inhaltliche unternehmerische Freiheit
  • Kein eigener Kundenstamm
  • Keine freie Preisgestaltung

Die Ausübung einer Scheinselbständigkeit ist ein Grund für dieAblehnung des Gründungszuschusses.

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Wann muss ich den Existenzgründungszuschuss zurückzahlen?

Die Bewilligung eines Gründungszuschusses kann aufgehoben werden und der Gründungszuschuss zurückgefordert werden

In der Regel muss der Gründungszuschuss nicht zurückgezahlt werden, wenn Sie die geförderte selbstständige Tätigkeit erfolgreich ausüben und innerhalb des Bewilligungszeitraums mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten.

Allerdings kann die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss zurückfordern, wenn Sie die geförderte Tätigkeit nicht wie geplant ausüben oder wenn Sie während des Bewilligungszeitraums erhebliche Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit erzielen, die über dem zuvor prognostizierten Einkommen liegen.

Zudem müssen Sie bestimmte Auflagen erfüllen, wie regelmäßige Berichterstattung an die Agentur für Arbeit über den Fortgang der Selbstständigkeit und die Erfüllung der geplanten Geschäftsziele.

Es ist daher wichtig, sich vor der Beantragung des Gründungszuschusses umfassend über die Bedingungen und Voraussetzungen zu informieren und diese sorgfältig einzuhalten, um späteren Problemen und Rückforderungen vorzubeugen.

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Tipps zum Gründungszuschuss und anderen Fördermittel


Hier erhalten Sie Informationen zu weiteren Fördermitteln und Förderprogrammen:

Steuerrecht ist ein sehr umfassendes Thema, dass gerade für Existenzgründer sehr unübersichtlich und überfordernd sein kann. Aus diesem Grund möchte ich Sie als Existenzgründer zum Thema Existenzgründung und Steuerrecht umfassend informieren und stehe Ihnen gerne auch beratend zur Seite.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Gründungszuschuss

EStG 
EStG § 3

LStR 
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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