Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt muss im Verwaltungsrechtsweg geklärt werden

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 09.09.2020



Für einen Rechtsstreit über einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt, der Informationen über Vollstreckungsmaßnahmen und Stundungsanträge betrifft und der auf das sog. Informationsfreiheitsgesetz gestützt wird, ist das Verwaltungsgericht zuständig und nicht das Finanzgericht. Denn es handelt sich nicht um eine Steuerangelegenheit.

Hintergrund: Wird über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, versucht der Insolvenzverwalter regelmäßig zu klären, ob es noch Anfechtungsansprüche gegenüber Drittgläubigern gibt. Hierzu wendet er sich regelmäßig an das Finanzamt und fordert dies zur Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Gemeinschuldners) in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf. Ein derartiger Anspruch kann z. B. auf das Informationsfreiheitsgesetz des jeweiligen Bundeslandes gestützt werden, das Behörden zur Auskunft gegenüber Dritten verpflichtet.

Sachverhalt: Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Er forderte das Finanzamt zur Auskunft auf, wann das Finanzamt erstmals Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem A eingeleitet hatte und ob A jemals Anträge auf Stundung oder Aussetzung der Vollziehung gestellt hat. Er stützte den Auskunftsanspruch ausschließlich auf das Informationsfreiheitsgesetz. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Antrag nur der Durchsetzung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche diene. Seinen Ablehnungsbescheid versah das Finanzamt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Bescheid Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben werden könne. Der Kläger klagte beim FG, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) verwies. Gegen diesen Verweisungsbeschluss erhob das Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde zurück:

  • Der Finanzrechtsweg ist für Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, also Steuersachen, eröffnet. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf das Informationsfreiheitsgesetz, das kein Steuergesetz ist. Daher ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet.

  • Zwar gehören zu den Abgabenangelegenheiten auch Streitigkeiten über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden, insbesondere also Streitigkeiten über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben durch die Finanzbehörden. Der Kläger gehört aber nicht zu den Personen, deren Daten verarbeitet werden und er macht auch keine datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte gegenüber dem Finanzamt geltend.

Hinweise: Die eigentliche Streitfrage, ob der Kläger einen Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt hat, muss noch vom VG entschieden werden.

Derzeit ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob und inwieweit Steuerpflichtige Ansprüche auf Akteneinsicht beim Finanzamt haben und sich dabei auf die Datenschutz-Grundverordnung berufen können.

BFH, Beschluss vom 16.6.2020 – II B 65/19; NWB

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Auskunftsanspruch

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

BGB 2362

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



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