Körperschaftsteuer-Bescheid ist kein Grundlagenbescheid für Einkommensteuer-Bescheid

Körperschaftsteuer-Bescheid ist kein Grundlagenbescheid für Einkommensteuer-Bescheid

Kernproblem

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde im Körperschaftsteuerrecht eine Korrespondenzregelung geschaffen. Hiernach wird bei Änderung des Körperschaftsteuerbescheids einer Kapitalgesellschaft infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auch eine Änderung des bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids des Anteilseigners verfahrensrechtlich ermöglicht. Uneinigkeit besteht seitdem im Schrifttum, ob durch die eingeführte Korrespondenzregelung nunmehr Körperschaft- und Einkommensteuerbescheid insoweit in einem Grundlagen-/Folgebescheid Verhältnis stehen. Bejahendenfalls würden hiermit z. T. erhebliche steuerliche Änderungen einhergehen, wie z. B. bei der Festsetzung von Prozesszinsen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Anteilseigner einer AG. Im Anschluss an ein von der AG erfolgreich geführtes Klageverfahren wurde der Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Streitjahr 1989 zu seinen Gunsten geändert. Diese Änderung war verfahrensrechtlich möglich, da das Einspruchsverfahren des Klägers bis zur Entscheidung des von der AG geführten Klageverfahrens ruhte. Der Kläger beantragte daraufhin, für den erhaltenen Erstattungsbetrag Prozesszinsen festzusetzen. Hiergegen wehrte sich das Finanzamt u. a. mit der Begründung, dass der Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Klägers sei und somit eine Festsetzung von Prozesszinsen nicht in Betracht käme. Die hiergegen erhobene Klage beim Finanzgericht (FG Köln) blieb erfolglos; der Kläger zog vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Die Richter des BFH folgen im Ergebnis den Ausführungen der Finanzverwaltung und der Vorinstanz. Nach ihrer Auffassung stehen Körperschaft- und Einkommensteuerbescheid nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander. An dieser gefestigten Rechtsprechung ändere auch das durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Korrespondenzprinzip nichts, da diesem nur verfahrensrechtliche und keine materiell-rechtliche Bedeutung beizumessen sei.

Konsequenz

Die Auffassung des BFH entspricht der überwiegenden Meinung im Schrifttum. Da der Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid darstellt, können somit auch zukünftig im Fall eines erfolgreichen Klageverfahrens gegen den Körperschaftsteuerbescheid keine Prozesszinsen auf Ebene des einkommensteuerpflichtigen Anteilseigners festgesetzt werden.