Nahe Angehörige und Darlehensverträge

Nahe Angehörige und Darlehensverträge

Kernaussage
Bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen sind die üblichen Vertragsgestaltungen zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstituten sowie die Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen, wenn das Interesse auf eine gut verzinsliche Geldanlage gerichtet ist.

Neuerung
Dienen Darlehensverträge zwischen Angehörigen nicht nur der zusätzlichen Aufnahme von Finanzierungsmitteln außerhalb einer Bankfinanzierung, sondern auch dem Interesse an einer guten Kapitalanlage, so sind als Vergleichsmaßstab nicht mehr nur die üblichen Vertragsgestaltungen zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut zu berücksichtigen. Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können zusätzlich auch die Vereinbarungen im Geldanlagebereich hinzugezogen werden. Mit dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird das Schreiben des BMF zur steuerlichen Anerkennung von Darlehnsverträgen zwischen Angehörigen aus dem Jahr 2010 entsprechend dieser Rechtsprechung abgeändert.

Konsequenz
Nach dem Urteil des BFH, welches nun die Finanzverwaltung auf alle offenen Fälle anwendet, kann neben der fremdüblichen Vertragsgestaltung auch im Rahmen des Fremdvergleichs berücksichtigt werden, welche Vereinbarungen im Anlagebereich üblich sind. Hierzu gehört auch das Stehenlassen von Zinsen. Insgesamt erweitert sich im Vergleich zur bisherigen sehr strikten Ansicht der Finanzverwaltung die Möglichkeit, spezifisch gestaltete Darlehensbeziehungen auch als fremdüblich zu qualifizieren.