Abziehbarkeit der Kosten bei umgekehrten Familienheimfahrten

Abziehbarkeit der Kosten bei umgekehrten Familienheimfahrten

Kernproblem

Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Sog. Familienheimfahrten, d. h. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück, können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) war jetzt mit der Frage konfrontiert, wie stattdessen die Fahrten des Ehepartners – weg vom gemeinsamen Familienhaushalt, hin zum Ort des beruflich begründeten doppelten Haushalts – zu beurteilen sind.

Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall begründete die Ehefrau auf Grund einer Angestelltentätigkeit einen doppelten Haushalt. Üblicherweise tätigte sie mit dem Flugzeug oder Pkw die Familienheimfahrten zum gemeinsamen Haushalt. Soweit die Ehefrau die Fahrten aus privaten Gründen nicht angetreten hatte, besuchte sie der Ehemann. Diese „umgekehrten Familienheimfahrten“ wollte das Finanzamt nicht anerkennen.

Entscheidung

Der BFH ließ die Kosten des Ehemanns weder als solche für Familienheimfahrten, noch als sonstige – unter den Allgemeinbegriff fallende – Werbungskosten zu. Begrifflich handele es sich nicht um eine Familienheimfahrt im Sinne des Gesetzes. Für den Senat war auch die insoweit bindende Feststellung des Finanzgerichts entscheidungserheblich, dass für die Besuchsreisen des Ehemannes private Motive zu Grunde lagen, so dass eine berufliche Veranlassung auszuschließen war. Die Regelungen des Gesetzes zu Familienheimfahrten seien auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe mit der bestehenden Regelung dem Schutz der Ehe ausreichend Rechnung getragen.

Konsequenz

Der BFH konnte offenlassen, inwieweit der Werbungskostenabzug zulässig gewesen wäre, wenn die Ehefrau die wöchentliche Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen (z. B. Wochenendarbeit, Bereitschaftsdienst) nicht hätte antreten können. Hier gibt es frühere Rechtsprechung des BFH, die Anlass zur Hoffnung auf einen Werbungskostenabzug gegeben hätte.