AGB-Recht: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite?

AGB-Recht: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite?

Kernaussage
Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam. Hiermit werden die Kosten für Tätigkeiten durch die Kunden getragen, die die Bank in eigenem Interesse oder auf Grund bestehender Rechtspflichten zu erbringen hat.

Sachverhalt
Im ersten Verfahren klagte ein Verbraucherschutzverein auf die Unwirksamkeit der im Preisaushang der beklagten Bank für Privatkredite enthaltenen Klausel „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 Prozent“. In einem weiteren Verfahren begehren die Kläger die Rückzahlung des von der beklagten Bank beim Abschluss eines Verbraucherdarlehens berechneten Bearbeitungsentgelts. In der Vertragsmaske, über die die Kläger im März 2012 den Online-Darlehensvertrag abschlossen, war ein automatisch berechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.200 EUR enthalten, welches für die Kapitalüberlassung geschuldet wurde. Das Entgelt sollte mitfinanziert werden und somit Bestandteil des Kreditnennbetrages sein. Bei Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages ist das Entgelt fällig und wird in voller Höhe einbehalten.

Entscheidung
In beiden Verfahren wurden die Revisionen der beklagten Banken zurückgewiesen, da nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) die Bestimmungen hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren der AGB-Inhaltskontrolle nicht standhielten. Ausreichend für die Klassifizierung als AGB ist die Tatsache, dass wiederholt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt errechnet und in ein Leerfeld der Vertragsurkunde eingesetzt wird. Es handelt sich in beiden Fällen um der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden, nicht jedoch um kontrollfreie Preisabreden. Zu Recht sei von den Berufungsgerichten angenommen, dass das Bearbeitungsentgelt ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta darstellt. Demnach sei das Bearbeitungsentgelt weder Entgelt der Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung. Allein der zu zahlende Zins stelle den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar und sei somit das Entgelt für die Hauptleistung.

Konsequenz
Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, können gegenüber ihrem Kreditinstitut einen Erstattungsanspruch haben, jedenfalls bei allen Darlehensverträgen, die seit dem 1.1.2011 abgeschlossen worden sind.