Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der wegen der Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer erhobenen Einsprüche

Dem Bundeszentralamt für Steuern liegt eine Vielzahl von Einsprüchen vor, die zum Ziel haben, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung – AO -) und die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 AO zu unterlassen oder eine bereits zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer und die gespeicherten Daten zu löschen. Geltend gemacht wird, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung seien verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 – (BStBl II 2012 Seite 168) entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Ferner hat der BFH entschieden, dass sowohl die Zuteilung der Identifikationsnummer als auch die Datenspeicherung keine Verwaltungsakte darstellen.

Gemäß § 347 AO ist der Einspruch (als förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf) nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die beim Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Einsprüche gegen die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sind somit unzulässig und können schon deshalb keinen Erfolg haben. Sie sind daher durch eine vom Bundesministerium der Finanzen erlassene Allgemeinverfügung gemäß § 367 Abs. 2b AO zurückgewiesen worden.

Sollten Bürger trotz der Entscheidung des BFH weiterhin der Ansicht sein, die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sei verfassungswidrig, können sie trotz der Zurückweisung eines von ihnen eventuell erhobenen Einspruchs ihr Anliegen durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage weiterverfolgen. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH dürften aber derartige Klagen ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Allgemeinverfügung finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.07.2013

 

2013/0620203
Allgemeinverfügung
des Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. Juli 2013
– IV A 3 – S 0625/13/10002 –
Aufgrund
 des § 367 Absatz 2b der Abgabenordnung (AO) und
 des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 –
(BStBl II S. 168)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 22. Juli 2013 anhängige Einsprüche gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) oder die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 AO
werden hiermit zurückgewiesen.
Gemäß § 347 AO ist ein Einspruch nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder
der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf
dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO). Die Zuteilung der Identifikationsnummer regelt keinen Einzelfall und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie ist daher kein Verwaltungsakt. Gleiches gilt für die Speicherung von Daten (Randnummer 19 des o. g. BFHUrteils). Einsprüche, die sich gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer
oder die Datenspeicherung richten, sind daher nicht statthaft und somit unzulässig.