Arbeiten zu Hause: Förster kann Dienstzimmer unbeschränkt steuerlich absetzen

Arbeiten zu Hause: Förster kann Dienstzimmer unbeschränkt steuerlich absetzen

Wer sich zu Hause ein Arbeitszimmer im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers einrichtet, kann die hierfür entstehenden Kosten in voller Höhe von der Steuer absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt für diese Fälle nicht. Von dieser Regelung hat jetzt ein Förster profitiert.

Hintergrund

Der Diplom-Forstwirt leitete im Streitjahr 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk. Die Forstbehörde legte besonderen Wert darauf, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte und in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer einrichtete. In dem Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Außerdem stellte die Behörde die technische Büroausstattung zur Verfügung. Das Zimmer musste im Krankheitsfall für einen Vertreter des Klägers zugänglich sein. Die Funktionsfähigkeit des Dienstzimmers konnte von der Forstbehörde vor Ort überprüft werden. Die Kosten für das Zimmer von 3.417 EUR wollte der Kläger als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer aber nur 1.250 EUR.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln war auf der Seite des Försters und beurteilte das Dienstzimmer als externes Büro des Dienstherrn. Damit unterliegt es nicht der Regelung für häusliche Arbeitszimmer. Unerheblich war, dass zwischen dem Kläger und der Forstbehörde kein Mietvertrag über das Dienstzimmer geschlossen worden ist und der Kläger eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hatte. Entscheidend war vielmehr, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den Belangen der Behörde überlagert worden ist.