Ausbildungsfreibetrag ist verfassungsgemäß

Ausbildungsfreibetrag ist verfassungsgemäß

Kernaussage

Bis einschließlich 2001 erhielten Eltern, deren volljähriges Kind sich in der Berufsausbildung befand und im Haushalt der Eltern wohnte, einen Ausbildungsfreibetrag von umgerechnet 1.236 EUR. Soweit das Kind auswärtig untergebracht war, erhöhte sich dieser Freibetrag auf 2.148 EUR. Zu Beginn des Jahres 2002 wurde der Ausbildungsfreibetrag auf 924 EUR abgeschmolzen und nur noch dann gewährt, wenn das volljährige Kind auswärtig untergebracht war.

Sachverhalt

Die Eltern einer auswärts studierenden Tochter klagten gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2003 und meldeten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkung des Ausbildungsfreibetrags von 2.148 EUR auf nunmehr 924 EUR. Ihrer Ansicht nach war die Höhe des Freibetrags nicht realitätsgerecht. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung, insbesondere für Unterkunft, Verpflegung und Heimfahrten seien um ein Vielfaches höher als der gewährte Freibetrag. Auch die nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei auswärtiger Unterbringung gewährten Leistungen lägen deutlich über dem steuerlichen Ausbildungsfreibetrag. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage schließlich ab.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter darf der Ausbildungsfreibetrag nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss zusammen mit den anderen gewährten steuerlichen Entlastungen für Kinder gesehen werden. Bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergebe sich eine Entlastung, die als ausreichend anzusehen sei. Die Gesamtentlastung liege sogar noch über den BAföG-Leistungen im Streitjahr.

Konsequenz

Über die derzeitigen Freibeträge hatte der BFH nicht zu entscheiden. Seit der BAföG-Erhöhung zum Wintersemester 2010/11 liegt die BAföG-Höchstförderung bei 8.040 EUR im Jahr, und damit etwas über den derzeitigen Freibeträgen von insgesamt 7.932 EUR. Allerdings zitiert der BFH eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1994, wonach Ausbildungskosten – anders als Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums – nicht in voller Höhe steuerlich absetzbar sein müssen.