Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

Kernproblem

Als Sonderausgaben zu erfassende Vorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang ist nach Auffassung des BFH auch dann gegeben, wenn die Steuerfreiheit der Einnahmen aus einem DBA abgeleitet wird.

Sachverhalt

Strittig war die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen, die ein deutscher Unternehmensberater aufgrund einer in der Schweiz ausgeübten gewerblichen Tätigkeit an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (ALH) zu entrichten hatte. Die Beiträge waren bei der Einkommensermittlung in der Schweiz in Abzug gebracht worden. Die schweizerischen Einkünfte waren in Deutschland nach dem DBA freigestellt (mit Progressionsvorbehalt).

Entscheidung

Der BFH versagte einen Sonderausgabenabzug mit Hinweis auf § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Zwischen den nach DBA steuerfreien Einnahmen und den ausl. Pflichtbeiträgen zur ALH bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, weil sie durch das gleiche Ereignis veranlasst seien. Diese Rechtslage habe sich durch das AltEinkG nicht geändert. Die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften führt jedenfalls dann nicht zu einer Benachteiligung, wenn die Beitragszahlungen aus steuerfreien Einnahmen herrühren. Der fehlende SA-Abzug soll weder zu einem Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen. Vorsorgeaufwendungen haben auch nach den Grundsätzen des AltEinkG keinen ausschließlichen Werbungskostencharakter und können deshalb vom Gesetzgeber den Sonderausgaben zugeordnet werden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass bei einer Einstufung als Werbungskosten die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG zu prüfen gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichts hätte auch die Anwendung dieser Vorschrift zu keiner Abzugsberechtigung geführt. Schließlich soll es zu keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip kommen, wenn die Vorsorgeaufwendungen im ausl. Staat steuermindernd berücksichtigt werden können. Der BFH betont weiterhin, dass es auf die Besteuerung der später fließenden Renten nicht ankommt. Abschließend setzt sich das Gericht mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU aus dem Jahr 2002 auseinander. Auch hier scheitert aber ein Verstoß gegen das Abkommen an dem Umstand, dass der Steuerpflichtige die Beiträge in der Schweiz steuerlich berücksichtigen konnte. Insoweit liegt nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen das Abkommen vor. Die Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt scheitert schließlich an der Einbeziehung von „Einkünften“, die sich nach § 2 Abs. 4 EStG von der Berücksichtigung von Einkommen unterscheidet.