Beschränktes Auskunftsrecht des Aktionärs in Bezug auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung

Beschränktes Auskunftsrecht des Aktionärs in Bezug auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung

Kernaussage
Bei umfangreichen Fragen eines Aktionärs in einer Hauptversammlung muss bei einer Pauschalantwort konkret nachgefragt werden. Soweit das Aktiengesetz das Auskunftsrecht auf zur sachgerechten Beurteilung des Tagesordnungspunkts erforderliche Informationen beschränkt, verstößt dies nicht gegen die Aktionärsrechterichtlinie. Bei vertraulichen Vorgängen darf der Aufsichtsrat die Auskunft verweigern.

Sachverhalt
Die Antragstellerin ist an der Deutschen Bank AG beteiligt. Auf der Hauptversammlung richtete sie mehrere Fragen an die Deutsche Bank. Diese betrafen u. a. den Wunsch nach einem detaillierten Überblick über den Erwerb von Sal. Oppenheim, die hierzu abgeschlossenen Verträge, die Frage nach der Durchführung einer Due Diligence sowie die Behandlung so genannter vorlagepflichtiger Engagements. Die Antragstellerin hält ihre Fragen für teilweise unzureichend beantwortet. Nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht das Auskunftsbegehren abgelehnt hatten, erhob die Antragstellerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Auch vor dem BGH hatte die Antragstellerin keinen Erfolg. Jedenfalls dann, wenn eine Frage – wie vorliegend – auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Dies war jedoch vorliegend nicht erfolgt. Weiter ist die in der betreffenden Vorschrift des Aktiengesetzes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen eine zulässige Maßnahme nach den Bestimmungen der Aktionärsrechterichtlinie. Schließlich darf der Vorstand regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge richtet. Vorliegend handelte es sich um im Risikoausschuss behandelte Kreditengagements, die persönliche Umstände von Dritten (Kunden) beinhalteten.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Insbesondere ohne ein „Erforderlichkeitskriterium“ würde die Generaldebatte in der Hauptversammlung weiter ausufern, verbunden mit überflüssigen Fragen, die aufgrund von Anfechtungsrisiken beantwortet werden müssten.