Besichtigungsrecht des Vermieters: Nur bei konkretem Anlass

Besichtigungsrecht des Vermieters: Nur bei konkretem Anlass

Der Vermieter darf eine vermietete Wohnung nur dann besichtigen, wenn es dafür einen konkreten Anlass gibt. Der Vermieter darf sich deshalb im Mietvertrag nicht das Recht vorbehalten, die Wohnung regelmäßig ohne Grund zu besichtigen.

Hintergrund

Im Mietvertrag von 1995 ist dem Vermieter das Recht vorbehalten, die Wohnung „in angemessenen Abständen“ und „nach rechtzeitiger Ankündigung“ zu besichtigen, um deren Zustand zu prüfen. Auch für den Verkaufs- oder Wiedervermietungsfall räumt der Mietvertrag dem Vermieter ein Recht zur Besichtigung ein.

Im Dezember 2012 forderte der Vermieter den Mieter auf, ihm Zutritt zur Wohnung zwecks Besichtigung zu gewähren und stellte mehrere Termine zur Auswahl. Gleichzeitig drohte der Vermieter eine Kündigung an, falls der Mieter die Termine ablehnt. Der Vermieter wollte die Wohnung vermessen, auf mögliche bauliche Mängel untersuchen und außerdem seiner Frau zeigen.

Der Mieter gewährte dem Vermieter zunächst keinen Zutritt zur Wohnung. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag im Juli 2013 ordentlich zum 30.4.2014.

Entscheidung

Die Kündigung war unwirksam. Die Weigerung des Mieters, dem Vermieter eine Besichtigung zu ermöglichen, stellt keinen Kündigungsgrund dar. Der Mieter hat keine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt.

Die Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter ein Recht zur Wohnungsbesichtigung ohne konkreten Anlass einräumt, ist unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen. Während der Dauer des Mietvertrags steht dem Mieter das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung zu. Der Vermieter hat deshalb kein Recht, die Mietsache ohne konkreten Anlass regelmäßig zu besichtigen.

Der Mieter hat nur dann eine vertragliche Nebenpflicht, dem Vermieter Zutritt zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Aus dem bloßen Umstand, dass er die Wohnung zuletzt 2004 besichtigt hat, kann der Vermieter kein Besichtigungsrecht herleiten. Auch das Ansinnen, die Wohnung zu vermessen und seiner Frau zeigen zu wollen, stellt keinen Grund für eine Besichtigung dar.