Besteuerung „intransparenter“ Investmentfonds europarechtswidrig?

Besteuerung „intransparenter“ Investmentfonds europarechtswidrig?

Kernproblem

Die Versteuerung von Erträgen aus Investmentanteilen ist seit 2004 im Investmentsteuergesetz (InvStG) geregelt. Kennzeichnend dafür ist das sog. Transparenzprinzip, wonach die Anteilseigner grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie unmittelbar an den Kapitalanlagen des Investmentfonds beteiligt. Das Transparenzprinzip ermöglicht dem Anteilseigner u. a. die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei entsprechenden Einkünften. Diese Privilegierung ist indes an bestimmte im Investmentsteuergesetz vorgesehene Publizitätsanforderungen geknüpft. Zwar gelten diese Anforderungen unterschiedslos für in- und ausländische Investmentfonds, da diese aber de facto für ausländische Fonds schwieriger zu erfüllen sind, wird hierin im Schrifttum zuweilen ein europarechtswidriger Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gesehen.

Sachverhalt

Dem Urteil lag vereinfacht der folgende Sachverhalt zugrunde: Aus im Rahmen einer Erbschaft erworbenen ausländischen Investmentanteilen erzielte die Klägerin in den Streitjahren 2004 bis 2008 unstreitig geringfügige Zinsen sowie Erträge aus Investmentanteilen („Fondserträge“). Da der ausländische Investmentfonds den erforderlichen Nachweis- und Veröffentlichungspflichten nicht nachkam, wandte die Finanzverwaltung die für den Steuerpflichtigen ungünstigere Pauschalbesteuerung an. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass die Vorschrift des § 6 InvStG, der die Publizitätsanforderungen kodifiziert, europarechtswidrig sei.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf stimmt der Auffassung der Klägerin zu. Die in § 6 InvStG nunmehr gleichermaßen für in- und ausländische „intransparente“ Investmentfonds geregelte Pauschalbesteuerung stelle eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, die mangels Rechtfertigung auch europarechtswidrig sei. Entscheidend ist nach Ansicht der Richter, dass die Vorschrift „de facto“ auf ausländische Investmentfonds zugeschnitten sei und somit eine „verdeckte“ bzw. „faktische“ Diskriminierung vorliege.

Empfehlungen für die Praxis

Die endgültige Klärung der Europarechtswidrigkeit obliegt allein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem die Frage folgerichtig auch vorgelegt wurde. Dessen Entscheidung bleibt mit Spannung zu erwarten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass andere nationale Finanzgerichte – im Gegensatz zum FG Düsseldorf – die Publizitätsanforderungen bzw. Pauschalbesteuerung für unionsrechtskonform erachten. Entsprechende Verfahren sollten in der Praxis unter Hinweis auf das beim EuGH anhängige Verfahren offen gehalten werden.