Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: erweiterte BRAK-Information

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte um zwei aktuelle Punkte ergänzt. Es enthält nunmehr auch steuerrechtliche Hinweise zu doppelter Haushaltführung sowie zum häuslichen Arbeitszimmer.

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen sowie im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind. Neu hinzugekommen sind die Punkte doppelte Haushaltsführung sowie häusliches Arbeitszimmer, wobei hier insbesondere auf die pandemiebedingte Nutzung für Homeoffice eingegangen wird.

Das Steuer-ABC wird vom Ausschuss fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

ABC – Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

B | Betriebsprüfung

D | Doppelte Haushaltsführung

G | Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit

H | Das häusliche Arbeitszimmer des Anwalts – Steuerliche Auswirkungen in Zeiten von Corona

K | Kanzleigründung – Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht

L | Lohnversteuerung der vom Arbeitgeber angestellter Rechtsanwälte übernommenen beruflichen Kosten

M | Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6 Handlungshinweise)

R |
– Realteilung von Mitunternehmerschaften
– Rechnungslegung für und an Rechtsanwälte
– Rechtsformwahl von Anwaltssozietäten

U | Umsatzsteuerliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug – Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UStG

Z | Zusammenschlüsse zu und von Rechtsanwaltssozietäten

Quelle: BRAK, Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ Ausgabe 25/2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung: BRAK-Hinweise aktualisiert

Seit dem 24.11.2021 gilt die „3G-Regel“ am Arbeitsplatz und Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten bei Bürotätigkeiten wieder das Arbeiten im Homeoffice anbieten. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Hinweise hierzu und zur verlängerten Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert.

Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden zum 14.11.2021 unter anderem neue Regelungen für das betriebliche Arbeiten geschaffen. Nach § 28b IfSG gilt am Arbeitsplatz die sog. 3G-Regel, es dürfen also nur vollständig geimpfte, genesene oder getestete Personen anwesend sein und die entsprechenden Nachweise sind vom Arbeitgeber zu kontrollieren. Bei Bürotätigkeiten hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten anzubieten, diese von zu Hause aus zu erbringen. Die Vorschrift gilt (zunächst) bis zum 19.03.2022.

Verlängert wurden die Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Damit gelten die grundlegenden Regelungen für den betrieblichen Infektionsschutz – unabhängig vom Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – ebenfalls bis zum 19.03.2022. Im Wesentlichen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein betriebliches Hygiene-konzept zu erstellen und zu aktualisieren. Betriebsbedingte Personenkontakte sind weiterhin zu reduzieren. Die Pflicht des Arbeitgebers, Tests anzubieten, bleibt bestehen. Der Arbeitgeber hat zudem den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat sein Informationsblatt entsprechend aktualisiert. Darin sind die grundlegenden Arbeitgeberpflichten dargestellt. Zudem werden Praxishinweise und Beispiele zur Umsetzung gegeben.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 16.12.2021

ERVB 2022 vereinfacht Einreichen elektronischer Dokumente

Die Formatvorgaben für das Einreichen elektronischer Dokumente werden zum 01.01.2022 vereinfacht. Dokumente müssen künftig nur noch im Format PDF oder TIFF eingereicht werden, bisherige Anforderungen wie die durchsuchbare Form und das Einbetten von Schriften entfallen.

Die Erleichterungen resultieren aus dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, das zum 01.01.2022 in Kraft tritt. Es beinhaltet u. a. eine Änderung der in § 2 ERVV geregelten formalen Anforderungen an das Einreichen elektronischer Dokumente. Die bislang dort enthaltenen Vorgaben entfallen; es sollen nur noch die in der Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) 2022 vorgegebenen technischen Standards eingehalten werden. Nicht mehr notwendig ist danach insbesondere, dass elektronische Dokumente in durchsuchbarer Form eingereicht werden und dass Schriftarten und Grafiken eingebettet sind.

Mit der ERVB 2022 wird zugleich angekündigt, dass das derzeit auf maximal 100 Dateien und 60 MB je Nachricht begrenzte Volumen zum 01.04.2022 erhöht werden soll. Nähere Informationen dazu sollen frühzeitig bekanntgegeben werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 16.12.2021

Zu spät am Gate: Es ist keine Mindest-Boarding-Zeit geschuldet

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 20.08.2021 die Klage gegen einen Münchner Reiseveranstalter auf Erstattung von Kosten, die der Klägerin durch eine ersatzweise Buchung eines verpassten Hinflugs entstanden sind, ab.

Die Klägerin buchte am 12.11.2018 für sich und einen Mitreisenden eine Pauschalreise nach Ägypten für den Zeitraum vom 16.03.2019 bis 30.03.2019 zum Reisepreis von 2.732 Euro. Als die Reisenden am Frankfurter Flughafen den Hinflug antreten wollten, wurde ihnen der Einstieg in das Flugzeug am Gate mit der Begründung verweigert, dass das Boarding bereits beendet sei. Auf den Flugtickets waren die Boarding-Time mit 16:55 Uhr und die Abflugzeit mit 17:25 Uhr angegeben. Tatsächlich verließ das Flugzeug das Gate erst um 17:39 Uhr. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass zunächst noch das Gepäck der Reisenden ausgeladen werden musste, das sich schon im Flugzeug befand. Da die Klägerin nicht auf ihren Urlaub verzichten wollte, buchte sie – für sich und ihren Mitreisenden – bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug und wendete hierfür 1.220 Euro auf. Diesen Betrag stellte sie nun dem Reiseveranstalter in Rechnung. Zudem machte sie Minderungsansprüche geltend.

Die Klägerin meint, die Fluggesellschaft hätte sie am Gate nicht zurückweisen dürfen. Ein Zustieg sei noch möglich gewesen, da das Flugzeug erst um 17:39 Uhr das Gate verlassen habe.

Im Rahmen der Beweisaufnahme, bei der das Gericht den mitreisenden Lebensgefährten der Klägerin und einen Mitarbeiter der ausführenden Fluggesellschaft als Zeugen vernahm, ergab sich, dass das Boarding seitens der Fluggesellschaft um 17:13 Uhr abgeschlossen wurde. Der mitreisende Zeuge sagte aus, dass die Reisenden das Gate spätestens um 17:14 Uhr erreicht haben. Damit sind die Reisenden nach Überzeugung des Gerichts weniger als 12 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate erschienen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verneinte den Ersatzanspruch und führte dazu aus:

„(…) Die Reisenden wussten, dass Boarding-Time um 16:55 Uhr war, eine Mindestboarding Time ist dabei nicht geschuldet. Insbesondere geht die Klagepartei fehl in der Annahme, dass ein Zusteigen jederzeit bis zu dem Zeitpunkt gewährleistet sein muss, bis das Flugzeug das Gate verlässt. (…) Es steht der jeweiligen Airline frei, den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen. (…) Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen kommt, steht dem nicht entgegen. Würde ein genereller Anspruch bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten. (…) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Airline vorliegend das Boarding in unvertretbarer Weise zu früh für abgeschlossen erklärt hat. (…)

Die Reisenden wären nach Auffassung des Gerichts gehalten gewesen, sich so rechtzeitig in Richtung des Abfluggates zu begeben, dass sie dieses zur Boarding-Time bzw. binnen weniger Minuten danach erreichen. Eine Ankunft 18 Minuten nach angegebener Boarding-Time ist insoweit nicht mehr rechtzeitig. Im Ergebnis fällt die verweigerte Mitnahme der Klägerin (…) mithin in deren Risikobereich und ist nicht der Beklagten anzulasten. (…)“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 17.12.2021 zum Urteil 275 C 17530/19 vom 20.08.2021 (rkr)

Dreijährige Kinder haben Anspruch auf Betreuung in einem Kindergarten im Umfang von 6 Stunden täglich

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 in einem Eilverfahren entschieden, dass Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden haben (Az. 10 ME 170/21).

Der fünfjährige Antragsteller begehrt vom Landkreis Göttingen den Nachweis eines zumutbaren und bedarfsgerechten Kindergartenplatzes mit einer Betreuungszeit von jeweils 6 Stunden von montags bis freitags. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 den Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dass sein Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes mit dem ihm im Jahr 2019 nachgewiesenen, aber in der Zwischenzeit von dem beigeladenen Kindertagesstätten-Verband gekündigten Platz erfüllt worden sei (Az. 2 B 192/21). Die Eltern des Antragstellers müssten gegen die vom Beigeladenen mit Wirkung zum 15. September 2021 wegen des Verhaltens des Antragstellers ausgesprochene Kündigung des Betreuungsvertrags im zivilrechtlichen Kündigungsschutzverfahren vorgehen.

Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat Erfolg. Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Landkreis Göttingen verpflichtet, dem Antragsteller einen wohnortnahen Platz in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Verfügung zu stellen.

Dies hat der Senat damit begründet, dass der dem Antragsteller im Jahr 2019 nachgewiesene Kindergartenplatz beim Beigeladenen nicht mehr zur Verfügung stehe, nachdem dieser Platz in der Zwischenzeit durch ein anderes Kind belegt worden sei, sodass auch ein zivilrechtliches Kündigungsschutzverfahren nicht den gewünschten Erfolg haben könne. Außerdem hat der Senat es als nachvollziehbar angesehen, dass die Eltern des Antragstellers im Hinblick auf das Wohl ihres Kindes gegen den Willen des Beigeladenen eine weitere Betreuung ihres Kindes in dessen Einrichtung nicht haben erzwingen wollen. Werde ferner berücksichtigt, dass der Antragsgegner von seinen Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber dem Beigeladenen selbst keinen Gebrauch gemacht habe, könne dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegengehalten werden, dass seine Eltern nicht gegen die vom Beigeladenen ausgesprochene und vom Antragsgegner als rechtswidrig angesehene Kündigung vorgegangen seien.

Der Antragsgegner könne sich auch nicht darauf berufen, dass er vor dem Frühjahr 2022 keinen alternativen Kindergartenplatz für den Antragsteller anbieten könne. Denn der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Es handele sich insoweit um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht, der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen könne.

Zum erforderlichen Umfang der Betreuung hat der Senat weiter ausgeführt, dass zwar dem Bundesrecht entnommen werden könne, dass kein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung für Dreijährige bestehe, doch im Übrigen weder das Bundesrecht noch das Landesrecht diesbezüglich konkrete Vorgaben enthielten. Aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ergebe sich jedoch die Zielvorgabe, dass die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dieses Ziel könne mit einer lediglich 4-stündigen Betreuung nicht erreicht werden, da unter Berücksichtigung der Wegezeiten eine Betreuung in diesem Umfang bereits eine Halbtagstätigkeit zeitlich nicht ermögliche. Unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung, in der der Senat die Frage, ob der Betreuungsanspruch für Dreijährige 4 oder 6 Stunden beträgt, bislang offengelassen hat (Senatsbeschluss vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18 -), hat der Senat daher nunmehr entschieden, dass zur Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine Betreuung an 5 Tagen in der Woche im Umfang von jeweils 6 Stunden angeboten werden muss.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lautet:

„Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.“

§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII lautet:

Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen […]

  1. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.12.2021 zum Beschluss 10 ME 170/21 vom 15.12.2021

BGH entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit einem „verbrieften Rückgaberecht“

Der u. a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau eines Motors des Typs EA 897 in ein von der AUDI AG hergestelltes Fahrzeug vor dem Hintergrund der Nichtausübung eines darlehensvertraglich verbrieften Rückgaberechts entschieden.

In dem ursprünglich ebenfalls zur Verhandlung anstehenden Verfahren VII ZR 256/21, das die Haftung der AUDI AG und der Volkswagen AG für die sog. Aufheizstrategie betraf (vgl. Pressemitteilung Nr. 207/2021), ist die Revision der beiden beklagten Motor- bzw. Fahrzeugherstellerinnen zurückgenommen worden.

Sachverhalt

Der Kläger nahm die beklagte Motor- und Fahrzeugherstellerin – die AUDI AG – auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Februar 2017 einen von der AUDI AG hergestellten Pkw Audi A6 Avant 3.0 TDI (Euro 6) als Gebrauchtwagen zum Preis von 46.800 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem von der AUDI AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 897 ausgestattet.

Der Kaufpreis wurde finanziert über ein Darlehen der AUDI Bank. Der Darlehensvertrag verbriefte ein Rückgaberecht des Klägers dergestalt, dass er das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate in der 9. Kalenderwoche 2021 an die Verkäuferin zu einem bereits festgelegten Kaufpreis zurückübertragen konnte. Der Kläger hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Das Fahrzeug unterlag einem im Jahr 2018 erlassenen verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems. Der Kläger ließ ein vom KBA freigegebenes Software-Update im Januar 2019 auf sein Fahrzeug aufspielen.

Bisheriger Prozessverlauf

Die in der Hauptsache auf Erstattung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit dem heute verkündeten Urteil auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinsichtlich des verbrieften Rückgaberechts, das dem Kläger bei der Finanzierung des Fahrzeugkaufpreises eingeräumt worden war, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schaden des Klägers nicht dadurch nachträglich entfallen ist, dass er dieses Recht nicht ausgeübt, sondern das Finanzierungsdarlehen vollständig abgelöst hat.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der – revisionsrechtlich zu unterstellenden – unzulässigen Abschalteinrichtung und wegen des daraus resultierenden Stilllegungsrisikos nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 19, 49 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 Rn. 16, WM 2020, 1642). Der Schaden liegt in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 47 f., BGHZ 225, 316).

Dass der Kläger das Darlehen vollständig ablöste, anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an die Verkäuferin zurückzugeben, macht diese Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen. Der Nichtausübung des Rückgaberechts ist keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss zu entnehmen. Allein der Fortführung des ursprünglich geschlossenen Finanzierungsvertrages durch Zahlung der Schlussrate kommt kein Bestätigungswille im Hinblick auf den Kaufvertrag zu.

Dem Kläger ist auch keine Verletzung einer Obliegenheit zur Schadensminderung anzulasten. Das Risiko, bei Ausübung des Rückgaberechts wirtschaftlich schlechter zu stehen als bei einem Vorgehen – wie hier – im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 1 BGB, musste der Kläger nicht eingehen.

Die Rechtsprechung des Senats zur Berechnung des Nutzungsersatzes im Rahmen von Leasingverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 40 ff., WM 2021, 2056) ist auf den finanzierten Eigentumserwerb unter Einräumung eines Rückgaberechts nicht übertragbar. Die Darlehensraten sind keine Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Ein Leasingnehmer erwirbt nur die Möglichkeit zur Nutzung für einen begrenzten, vorher festgelegten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen. Dagegen beruht der fremdfinanzierte Kauf trotz der Rückgabeoption auf einer Investitionsentscheidung, die von vornherein auf den Eigentumserwerb gerichtet ist und dem Erwerber erst die Möglichkeit verschafft, das Fahrzeug dem Finanzierungsgeber zur Sicherung zu übereignen. Ein widersprüchliches, womöglich den Anspruch gemäß § 242 BGB ausschließendes Verhalten des jeweiligen Klägers ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

Da das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB getroffen hat, war die Sache nicht zur Endentscheidung reif.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 16.12.2021 zum Urteil VII ZR 389/21 vom 16.12.2021

Die Elektronische Arbeitslosmeldung kommt

BMAS unterstützt weiteren Schritt hin zur bürgernahen, digitalen Verwaltung

Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung nutzt dazu den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, das heißt die Nutzung der sogenannten „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises. Dadurch ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung des Sozialverwaltungsverfahrens und gleichzeitig zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) erfolgt.

Warum ist das wichtig?

Bei der Arbeitslosmeldung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld. Das heißt, wer bereits arbeitslos ist oder innerhalb der nächsten drei Monate wird, muss dies zunächst vor Ort oder digital bei der zuständigen Arbeitsagentur melden. Erst dann kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen.

Bürgerinnen und Bürger können bereits jetzt verschiedene Leistungen über das Portal www.arbeitsagentur.de online in Anspruch nehmen. Dazu gehören beispielsweise die Beantragung von Kurzarbeitergeld oder der Weiterbewilligungsantrag von Arbeitslosengeld II. Die Zahl der Leistungen, die bei der Bundesagentur für Arbeit digital beantragt werden können, wächst durch die Umsetzung des OZG kontinuierlich.

Sozialleistungen digital und bürgernah – das OZG im BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und seine nachgeordneten Behörden sind im Rahmen des OZG für die Digitalisierung von rund 250 Verwaltungsleistungen des Bundes zuständig, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Anfrageverfahren zur Statusfeststellung in der Sozialversicherung, Arbeitgeber-Service, Haushaltsscheck für Minijobs in Privathaushalten, Insolvenzgeld, Rentenfestsetzung und -zahlung, Waisenrente und Witwenrente.

Diese Leistungen müssen bis Ende 2022 so digitalisiert werden, dass Bürgerinnen und Bürger sie durchweg online beantragen können. Anliegen des BMAS ist dabei immer, dass Sozialleistungen zeitgemäß, rechtssicher und unbürokratisch diejenigen erreichen, denen gesetzliche Ansprüche zustehen. Die Nutzer*innen stehen bei allen Digitalisierungsprojekten im Mittelpunkt.

Darüber hinaus begleitet das BMAS im Themenfeld Arbeit und Ruhestand die Umsetzung des OZG gemeinsam mit dem Bundesland Nordrhein-Westfalen auf föderaler Ebene.

  • Bun­de­s­agen­tur für Ar­beit: So funk­tio­niert ab Ja­nu­ar 2022 die di­gi­ta­le Ar­beits­los­mel­dung mit dem Per­so­nal­aus­weis
  • On­li­ne­zu­gangs­ge­setz (OZG) – Ak­ti­vi­tä­ten des BMAS

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 16.12.2021

Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.12.2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2021 bestätigt.

Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Am 27.11.2020 verfügte die zuständige Stadtverwaltung die Absonderung bzw. häusliche Isolierung der Klägerin als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Coronavirus infizierten Kindes. Nach ihrer Behauptung lag ab dem 01.12.2020 auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vor, Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht. Die Quarantäneanordnung endete mit dem 07.12.2020. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

Die gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Bonn eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Köln nunmehr zurück.

Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit liegen danach nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coranavirus – gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide ebenfalls aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 15.12.2021 zum Urteil 2 Sa 488/21 vom 13.12.2021 (nrkr)

DBA Frankreich: Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13.05.2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Sechste Verlängerung – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 09.12.2021

vzbv verklagt drei Sparkassen wegen falscher Zinsberechnung

Musterfeststellungsklagen gegen drei regionale Sparkassen eingereicht

  • Die Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld-Südharz und Stendal haben die Zinsen ihrer Kund:innen jahrelang falsch berechnet.
  • Musterfeststellungsklagen sollen Verjährung der Ansprüche verhindern.
  • Betroffene können mit tausenden von Euro Nachzahlungen rechnen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat drei Musterfeststellungsklagen wegen fehlerhafter Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen eingereicht: gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz sowie die Kreissparkasse Stendal vor dem Oberlandesgericht Naumburg. Die rechtzeitige Klagerhebung sichert die Ansprüche ab, die ansonsten zu verjähren drohen. Bei Nachberechnungen von Zinsen können aus Sicht des vzbv Betroffene häufig mit Nachzahlungen im vierstelligen Bereich auf ihre Guthaben rechnen.

„Wenn’s um Geld geht – Sparkasse. Diesen Slogan setzten die Sparkassen nicht immer im Sinne der Verbraucher:innen um. So haben die Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld-Südharz und Stendal ihren Kundinnen über viele Jahre zu wenig Zinsen gutgeschrieben,“ sagt Patrick Langer, Referent beim vzbv. „Als Verbraucherschützer wollen wir dafür sorgen, dass sich jahrzehntelanges Sparen für zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher auszahlt und sie die Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.“

Offene Fragen nach BGH-Urteil zu Zinsberechnungen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig vom 06.10.2021 geklärt, dass die Sparkasse die Zinsen in den Verträgen falsch angepasst hatte. Einige Fragen bleiben weiter offen, etwa wie die Zinsen konkret neu zu berechnen sind. Für Betroffene kann das einige tausend Euro mehr bedeuten.

Die betroffenen Kund:innen der Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld-Südharz und Stendal können nicht warten, bis die offenen Fragen endgültig geklärt sind. Teilweise droht zum Ende des Jahres 2021 die Verjährung, die nur durch die Musterfeststellungsklagen hemmen können.

Die drei Verfahren des vzbv gegen die Sparkassen laufen unabhängig voneinander, da es sich um verschiedene Beklagte mit unterschiedlichem Sitz handelt.

Ausblick auf das weitere Vorgehen

Die Oberlandesgerichte entscheiden im nächsten Schritt über die Eröffnung der jeweiligen Klageregister. Das Bundesamt für Justiz eröffnet dann die Klageregister. Erst danach ist die Anmeldung und Teilnahme an den Klagen für Verbraucher:innen möglich.

Neben den drei neuen Klagen laufen aktuell zwölf weitere Musterfeststellungsklagen zu fehlerhaften Zinsberechnungen bei Prämiensparverträgen. Diese führen der vzbv, die Verbraucherzentrale Brandenburg und die Verbraucherzentrale Sachsen.

Weitere Informationen sowie zu den Möglichkeiten zur Teilnahme an den Klagen finden Verbraucher:innen auf den Webseiten der Musterfeststellungsklagen: www.musterfeststellungsklagen.de/praemiensparen

In den drei Klagen gegen die Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld Südharz und Stendal vertritt die Kanzlei Baum Reiter & Collegen aus Düsseldorf den vzbv.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 16.12.2021