Erbschaftsteuer-Falle: Verpachtete Ackerflächen im Betriebsvermögen zählen nicht zum Verwaltungsvermögen

Wenn Sie Unternehmensanteile an die nächste Generation verschenken oder vererben, ist das Finanzamt schnell zur Stelle. Die Gretchenfrage bei der Erbschaftsteuer lautet dabei oft: Handelt es sich bei den übertragenen Firmenwerten um steuerlich verschontes Betriebsvermögen oder um teures Verwaltungsvermögen?

Als Verwaltungsvermögen gelten vereinfacht gesagt Vermögenswerte, die nicht dem eigentlichen operativen Geschäft dienen (z. B. fremdvermietete Immobilien, Finanzmittel oder eben bestimmte verpachtete Flächen). Sie sind von den Steuerbegünstigungen bei der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf bringt nun gute Nachrichten für alle, die landwirtschaftliche Flächen über eine Gesellschaft halten und verpachten.

Worum ging es beim Streit um die verpachteten Ackerflächen?

Im konkreten Fall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG verschenkt. Diese deutsche Gesellschaft war wiederum an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft (Inc.) beteiligt. Zum Vermögen dieser Inc. gehörten Ackerflächen, Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die gegen Geld an ortsansässige Farmer zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden.

Das Finanzamt stellte sich quer und stufte die Ackerflächen als schädliches Verwaltungsvermögen ein. Die Argumentation der Behörde: Wenn ein kompletter Betrieb samt Flächen und Maschinen verpachtet wird (sogenannte Betriebsverpachtung im Ganzen), greife die im Erbschaftsteuergesetz vorgesehene Rückausnahme für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr. Die Folge wäre eine massive Steuerbelastung für den Beschenkten gewesen.

Wie hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden?

Das FG Düsseldorf hat dem Finanzamt mit seinem Urteil (Az. 4 K 384/24 F vom 02.06.2026) eine klare Absage erteilt und sich auf die Seite des Steuerzahlers gestellt:

  • Die Ausnahme greift: Zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie sich im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befinden.
  • Betriebsverpachtung ist unerheblich: Die Richter widersprachen ausdrücklich den internen Anweisungen der Finanzverwaltung (Erbschaftsteuer-Richtlinien). Es spielt laut Gericht überhaupt keine Rolle, ob die Flächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen werden oder nicht.
  • Keine Einschränkung im Gesetz: Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz für diese spezielle Begünstigung landwirtschaftlicher Flächen keine Einschränkungen vorsieht.

Wichtiger Hinweis: Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das Urteil war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig, die rechtliche Situation ist also derzeit noch in Schwebe.

Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen? (Praxistipp)

Für Familienunternehmen, die Ländereien im Gesellschaftsvermögen halten und diese an Landwirte verpachten, ist dieses Urteil ein wichtiges Schutzschild gegen überzogene Steuerforderungen bei der Nachfolgeplanung.

Unsere Handlungsempfehlungen:

  1. Steuerbescheide offenhalten: Sollte das Finanzamt bei einer aktuellen Schenkung oder Erbschaft Ihre verpachteten Ackerflächen als Verwaltungsvermögen einstufen, dürfen Sie das nicht einfach hinnehmen.
  2. Einspruch einlegen: Legen Sie gegen entsprechende Bescheide fristgerecht Einspruch ein. Beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens und verweisen Sie auf das (voraussichtlich bald anhängige) Revisionsverfahren beim BFH, um von einer positiven höchstrichterlichen Entscheidung zu profitieren.
  3. Nachfolge aktiv planen: Die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen erfordert Weitblick. Warten Sie nicht bis zum Erbfall, sondern strukturieren Sie Ihr Vermögen rechtzeitig um.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.