Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Neue Förderung der Gründungs- und Mittelstandsberatung

Zum neuen Jahr sind neue Richtlinien zur Förderung unternehmerischen Know-hows in Kraft getreten. Damit unterstützt die Bundesregierung Gründerinnen und Gründer sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch Zuschüsse für Beratungsdienstleistungen. Das neue Programm bündelt die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows“ durch Unternehmensberatungen, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ und unterstützt so die Beratungsförderung neu gegründeter sowie etablierter KMU. Sie erhalten besseren Zugang zu externem unternehmerischen Know-how. Die Hinzuziehung externer Beratungsangebote ist wichtig zur Vorbereitung und Begleitung von unternehmerischen Entscheidungen und stärkt die Bestandsfestigkeit von Gründungen sowie die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen. Für die überwiegend aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Zuschüsse stehen für 2016 aus Bundesmitteln 16 Mio. Euro zur Verfügung.Antragsberechtigt nach den neuen Richtlinien sind neu gegründete sowie bereits bestehende KMU sowie Freie Berufe im Sinne der EU-Mittelstandsdefinition. Antrags- und Bewilligungsbehörde für die neue Förderung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Die neuen Richtlinien finden Sie hier …

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 05.01.2016

Umsatzsteuer: Wöchentliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution grundsätzlich steuerfrei

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die wochenweise Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte kein Fall einer kurzfristigen Beherbergung ist, die aus der Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksvermietungen ausgenommen ist.

Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft (UG), hatte eine Wohnung mit fünf Zimmern, Küche und Bad angemietet und die Zimmer wochenweise an Prostituierte weitervermietet, die ihre Dienste über das Internet anboten. Die Zimmer waren möbliert und ein Zimmer, das allen Mieterinnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt wurde, war mit besonderen Gerätschaften (Käfig, Liebesschaukel u. ä.) ausgestattet. Die Eingangstür wurde per Videokamera überwacht, jedes Zimmer hatte ein eigenes Klingelschild. Die Klägerin stellte Handtücher und Bettwäsche zur Verfügung. Gegen die ihr gegenüber erlassenen Umsatzsteuerschätzbescheide rief die Klägerin das Finanzgericht Hamburg an.

Ihre Klage hatte nur teilweise hinsichtlich der Höhe der Schätzung Erfolg. Die zwischen der Klägerin und dem Finanzamt streitige Frage, ob eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Grundstücksvermietung vorliegt, hat das Finanzgericht allerdings im Sinne der Klägerin entschieden. Die Überlassung der Zimmer sei nicht derart mit anderen Leistungen verbunden gewesen, dass die Gesamtleistung dadurch ein anderes Gepräge erhalten habe, wie dies bei einer Zimmervermietung in einem Bordellbetrieb der Fall sein könne. Es handele sich auch nicht um eine „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“, die nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken ausgenommen wäre. Die Räume seien den Prostituierten nämlich nicht zur Beherbergung, also zur Gewährung von Unterkunft, sondern für ihre gewerbliche Tätigkeit, der Ausübung der Prostitution überlassen worden.

Die Klägerin schulde aber gleichwohl Umsatzsteuer, weil sie gemäß § 9 Abs. 1 UStG durch schlüssiges Verhalten zur Umsatzsteuer optiert habe. Die Klägerin hatte regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und in ihren Mietabrechnungen – soweit welche vorlagen – wies sie die Umsatzsteuer aus. Das Finanzgericht hat die Schätzung des Finanzamts dem Grunde nach bestätigt und nur der Höhe nach zugunsten der Klägerin korrigiert. Die jeweils am Monatsende mit einer Tabellenkalkulation erstellten Aufzeichnungen der Klägerin stellten keine ordnungsgemäße Buchführung dar.

Das Urteil des 2. Senats vom 17.09.2015, 2 K 253/14 ist rechtskräftig.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 30.12.2015 zum Urteil 2 K 253/14 vom 17.09.2015 (rkr)

 

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Januar 2016 über Steuererklärungsfristen

 

  1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2015

 

  1. Fristverlängerung

 

 

  1. Abgabefrist für Steuererklärungen

 

(1) Für das Kalenderjahr 2015 sind die Erklärungen

 

– zur E i n k o m m e n s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommens-besteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

 

– zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Fest-stellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaft-steuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

 

– zur G e w e r b e s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungs-vortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

 

– zur U m s a t z s t e u e r sowie

 

– zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außen-steuergesetzes

 

nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO)

 

b i s  z u m  3 1. M a i  2 0 1 6

 

bei den Finanzämtern abzugeben.

 

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2015/2016 folgt.

 

  1. Fristverlängerung

 

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein

 

b i s  z u m  3 1. D e z e m b e r  2 0 1 6

 

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2016 der 31. Mai 2017.

 

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

 

– für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspä-tet oder nicht abgegeben wurden,

– für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

– sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,

– hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,

– für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder

– die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

 

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unver-züglich eingereicht werden.

 

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2017 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2017 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

 

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2015 endete. Hat die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2015 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).

 

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

 

 

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

Baden-Württemberg

 

3 – S 0320/53

 

 

Bayerisches Staatsministerium

der Finanzen, für Landesentwicklung

und Heimat

 

37-S 0320-1/5

 

 

Senatsverwaltung für Finanzen

Berlin

 

S 0320 – 1/2012

 

 

Ministerium der Finanzen

des Landes Brandenburg

 

33-S 0320/2015#V003

 

 

Die Senatorin für Finanzen der

Freien Hansestadt Bremen

 

S 0320 A-1/2014-3/2015-13-2

 

 

Finanzbehörde der Freien

und Hansestadt Hamburg

 

S 0320-2015/002-51

 

 

Finanzministerium 

Mecklenburg-Vorpommern

 

IV-S 0320-00000-2015/001-008

 

 

Niedersächsisches

Finanzministerium

 

S 0320 – 64 – 33 11

 

 

 

 

Finanzministerium des Landes

Nordrhein-Westfalen

 

S 0320 – 1 – V A 2

 

 

Ministerium der Finanzen

Rheinland-Pfalz

 

S 0320 A – 15-001 – 446

 

 

Saarland

Ministerium für Finanzen und Europa

 

B/1 – S 0320-1#028

 

 

Sächsisches Staatsministerium

der Finanzen

 

31-S 0320/48/1-2015/58458

 

 

Ministerium der Finanzen

des Landes Sachsen-Anhalt

 

44 – S 0320 – 49

 

 

Finanzministerium des Landes

Schleswig-Holstein

 

S 0320 – 076

 

 

Thüringer Finanzministerium

 

S 0320 A – 1 – 23.1

 

Einkommensteuer: Keine Wertminderung bei VW-Autos

Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung „nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden“. Für Steuerpflichtige seien „abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen anzusetzen“, heißt es in der Antwort ( 18/7126 ) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage ( 18/6923 ) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Sei der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so könne dieser angesetzt werden. Da der VW-Konzern jedoch angekündigt habe, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert würden und der Mangel damit behoben werde, handele es sich, wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden könne, nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. Aus demselben Grund komme auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht in Betracht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.12.2015

 

Was ist neu? Neue Regelungen ab Januar 2016

Mehr Wohngeld, mehr Hartz IV, stabiler Rentenbeitrag. Krankenhäuser können mehr Pflegepersonal einstellen. Für Aufsichtsratsposten gilt eine Frauenquote von 30 %. Diese und viele andere Neuregelungen gelten ab Januar.

 

Arbeit und Soziales

Mindestlohn

Zum 1. Januar 2016 treten in einigen Branchen höhere Mindestlöhne in Kraft, zum Beispiel in der Abfallwirtschaft, für Dachdecker und Beschäftigte in der Aus- und Weiterbildung. In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde.

Weitere Informationen:
Branchenübersicht Mindestlohn

Mehr Hartz IV

Wer Grundsicherung, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2016 mehr Geld: Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 399 auf 404 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder wird um drei, die für Jugendliche um vier Euro monatlich angehoben.

Weitere Informationen:
Grundsicherung 2016

Mehr Wohngeld

Fast alle Wohngeldempfänger erhalten ohne Antrag ein höheres Wohngeld. Rund 870.000 Haushalte können künftig Wohngeld erhalten. Darunter sind rund 320.000 Haushalte, die durch die Reform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch haben.

Das Wohngeld wird an die Mieten- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngeldreform 2009 angepasst. Die Neuberechnung berücksichtigt nicht nur den Anstieg der Kaltmieten, sondern auch die Entwicklung der „warmen Nebenkosten“, also von Heizung und Wasser. Die Wohngeldreform tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Weitere Informationen:
Wohngeldanpassung
Fragen und Antworten zur Wohngeldreform

Vereinfachung beim Kurzarbeitergeld

Ab 2016 kann die Bundesagentur für Arbeit das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bis zu zwölf Monate gewähren. Das ist jetzt gesetzlich geregelt. In den vergangenen 35 Jahren war das Kurzarbeitergeld auf sechs Monate befristet und wurde jeweils durch Verordnungen verlängert.

Weitere Informationen:
Kurzarbeitergeld

Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

Kurzbeschäftigte haben bereits Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sechs Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit auf das Arbeitslosengeld ist bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Weitere

Informationen:
Arbeitslosengeld

Frauenquote

Börsennotierte und voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen müssen für alle Aufsichtsratsposten, die ab Januar 2016 neu zu besetzen sind, eine Frauenquote von 30 % einhalten. Entsprechende Regelungen gelten auch für den Öffentlichen Dienst und für Gremien, bei deren Besetzung der Bund mitbestimmen kann.

Weitere Informationen:
Die Frauenquote kommt

Rentenbeitragssatz 2016 unverändert

Aufgrund der guten Finanzlage der Rentenkasse bleibt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auch 2016 bei 18,7 %.

Weitere Informationen:
Rentenbeitragssatz

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ab 1. Januar 2016 beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 84,15 Euro monatlich.

Weitere Informationen:
Mindestbeitrag

Renteneintritt fünf Monate später

Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase. Das heißt: Wer 1951 geboren ist und 2016 in den Ruhestand geht, muss fünf Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.

Weitere Informationen:
Renteneintritt

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen

Ab 1. Januar 2016 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 6.050 Euro in 2015 auf 6.200 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.200 auf 5.400 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2016 auf 56.250 Euro jährlich (2015: 54.900 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

Weitere Informationen:
Beitragsbemessungsgrenzen

Sozialabgabe für Künstler stabil

Die Künstlersozialabgabe bleibt auch 2016 mit 5,2 % stabil. Sie gilt für alle Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Weitere Informationen:
Künstlersozialabgabe

Gesundheit und Pflege

Schneller zum Facharzt und Anspruch auf Zweitmeinung

Wer zeitnah einen Termin beim Facharzt braucht, kann sich ab Ende Januar 2016 an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Können die Servicestellen Patientinnen und Patienten nicht an eine geeignete Praxis vermitteln, gibt es einen Behandlungstermin in einer Krankenhausambulanz. Ziel ist, dass jeder innerhalb von vier Wochen die notwendige medizinische Versorgung erhält. Ist eine Operation geplant, können sich Versicherte in vielen Fällen ein weiteres Mal beraten lassen. Die Kosten erstatten die Krankenkassen.

Weitere Informationen:
Terminservice

Beiträge für Gesetzliche Krankenkassen

Der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen beträgt 14,6 %. Er ist gesetzlich festgeschrieben. Die Hälfte davon, 7,3 %, trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2016 ist auf 1,1 % festgelegt. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.

Weitere Informationen:
Krankenkassenbeitrag

Mehr Qualität in der Krankenhausversorgung

Hohe Qualität soll sich für Krankenhäuser künftig auch finanziell lohnen. Deshalb werden Qualitätszuschläge und -abschläge für Leistungen eingeführt. Kliniken können ab 2016 deutlich mehr Pflege- und Hygienepersonal beschäftigen, und das auf Dauer. Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter zu versorgen sind, können eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Um Versorgungsstrukturen zu verbessern, wird ein Strukturfonds eingerichtet. Mit dessen Mitteln können beispielsweise Krankenhäuser in ambulante Gesundheits- und Pflegezentren umgewandelt werden. Das Krankenhausstrukturgesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Weitere Informationen:
Qualität im Krankenhaus

Digitale Infrastruktur im Gesundheitswesen

Patienten, die mindestens drei verordnete Medikamente nehmen, haben ab Oktober 2016 nach dem E-Health-Gesetz Anspruch auf einen Medikationsplan, vorerst in Papierform. Mittelfristig wird der Medikationsplan über die elektronische Gesundheitskarte abrufbar sein, so wie auch Notfalldaten.

Weitere Informationen:
Medikationsplan

Palliativversorgung verbessert

Die Palliativversorgung gehört künftig zur Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung; sie wird ausgebaut und besser vergütet. Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse sie über Palliativ- und Hospizleistungen berät. Menschen in Pflegeheimen können ihre Versorgung individuell planen. Das Hospiz- und Palliativgesetz ist am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:
Palliativversorgung

Verbesserungen in der Pflege

Erstmals erhalten alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob jemand an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leidet. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft, wirkt in wesentlichen Teilen aber erst ein Jahr später. Denn 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die neuen fünf Pflegegrade. Ab 1. Januar 2016 gilt: Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf Pflegeberatung.

Weitere Informationen:
Pflegeversicherung

Mehr Geld für Prävention

Vorbeugen ist besser als heilen – das ist die Grundidee des Präventionsgesetzes. Ab 2016 stehen jährlich mindestens rund 490 Millionen Euro für Gesundheitsförderung und Prävention zur Verfügung. Das Gesetz ist im Juli 2015 in Kraft getreten, mehr Geld für Prävention gibt es ab dem 1. Januar 2016.

Weitere Informationen:
Prävention

Unabhängige Patientenberatung ist kostenlos

Die „Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ gibt Auskunft zu Gesundheitsfragen. Ab 2016 können sich Patientinnen und Patienten dort einfacher und schneller beraten lassen.

Weitere Informationen:
Patientenberatung

Bildung

BAföG steigt

Mit Beginn des Schuljahres 2016 und des Wintersemesters 2016/2017 steigen die BAföG-Sätze um 7 %. Studenten mit eigener Wohnung können dann bis zu 735 Euro monatlich erhalten. Auch die Freibeträge für das Elterneinkommen steigen.

Weitere Informationen:
BAföG steigt

Hilfen bei der Ausbildung von Flüchtlingen

Junge asylberechtigte und geduldete Flüchtlinge können ab Januar 2016 schon nach 15 Monaten Aufenthalt – statt bisher vier Jahren – BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Ursprünglich war die Reduzierung der Frist im Zuge der BAföG-Reform zum 1. August 2016 geplant. Sie wird auf den 1. Januar 2016 vorgezogen, um Flüchtlinge schneller in Ausbildung zu bringen.

Weitere Informationen:
BAföG Flüchtlinge

Ebenfalls ab Januar 2016 können Flüchtlinge bei einer dualen Berufsausbildung mit Assistierter Ausbildung, ausbildungsbegleitenden Hilfen und mit Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt werden. Auch hier ist Voraussetzung, dass sie seit 15 Monaten in Deutschland sind.

Weitere Informationen:
Ausbildung Flüchtlinge

Anerkennung beruflicher Qualifikation für EU-Bürger erleichtert

Die Anerkennung beruflicher Qualifikationen wird für EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten wollen, ab Januar 2016 weiter erleichtert: Sie können ihre Anträge künftig auch elektronisch stellen. Außerdem gelten EU-weit neue Mindestanforderungen an die Ausbildung in Heilberufen.

Weitere Informationen:
Berufsqualifikation

Inneres und Justiz

Neuordnung des Ausweisungsrechts

Im Ausweisungs- und Abschiebungsrecht gilt ab 1. Januar 2016: Der Aufenthalt von Personen, denen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, wird konsequent beendet. Ihre Ausreisepflicht soll auch zwangsweise durchgesetzt werden. Die neuen Regelungen berücksichtigen stärker als bisher, dass gewaltbereite Extremisten auch mit den Mitteln des Ausländerrechts bekämpft werden können. Die Bundesregierung hat das Bleiberecht sowie das Ausweisungs- und Abschiebungsrecht reformiert. Geregelt ist unter anderem ein Bleiberecht nach achtjährigem Aufenthalt, für Familien mit minderjährigen Kindern bereits nach sechs Jahren. Das Gesetzespaket ist in wesentlichen Teilen bereits am 1. August 2015 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:
Ausweisungsrecht

Vorratsdatenspeicherung: Grundrechte sind geschützt

Um die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in der Digitalen Welt zu wahren, gelten jetzt klare und transparente Regeln zu Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten. Telekommunikationsdienstleister sind verpflichtet, Verkehrsdaten unter hohen Sicherheitsvorkehrungen zehn Wochen zu speichern, Standortdaten vier Wochen. Die Neuregelung der sog. Vorratsdatenspeicherung ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:
Vorratsdatenspeicherung

Sicherheitsgesetze gelten weiter

Nachrichtendienste dürfen bei Fluggesellschaften, Banken und Telekommunikationsanbietern auch künftig Auskünfte einholen. Die Bundesregierung verlängert die Befugnisse der Sicherheitsbehörden um weitere fünf Jahre. Sie waren nach den Anschlägen vom 11. September 2001 durch die Terrorismusbekämpfungsgesetze eingeführt worden. Das Gesetz ist am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:
Sicherheitsgesetze

Stärkung der Datenschutzaufsicht

Die Bundesregierung stärkt die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird am 1. Januar 2016 zu einer eigenständigen obersten Bundesbehörde.

Weitere Informationen:
Datenschutzaufsicht

Harte Strafen für Doping im Sport

Sportlern, die Dopingmittel verwenden, drohen künftig Haftstrafen. Auch Selbstdoping ist nun strafbar. Das Anti-Doping-Gesetz schützt die Gesundheit von Sportlern und sorgt für einen fairen Wettbewerb. So wird erstmals Selbstdoping unter Strafe gestellt. Das Gesetz ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:
Anti-Doping-Gesetz

Steuern und Finanzen

Entlastungen für Steuerzahler und mehr Leistungen für Familien

Steuerzahlern bleibt 2016 mehr Netto vom Brutto: Bürgerinnen und Bürger werden ab 2016 jährlich um 1,5 Milliarden Euro entlastet. Hinzukommen Verbesserungen für Familien: mehr Kindergeld, ein höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und mehr Kinderzuschlag für Geringverdiener. Zum 1. Januar 2016 wird der Einkommensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben. Das begrenzt auch „heimliche Steuererhöhungen“ im Zuge der Kalten Progression.

Weitere Informationen:
Was ändert sich im Steuerrecht?

Steuer-Identifikationsnummer

Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Benötigt werden die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das man Kindergeld beantragt, und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht.

Weitere Informationen:
Kindergeld

Änderungen für Autofahrer

Elektroautos, die ab dem 1. Januar 2016 zugelassen werden, sind nur noch fünf Jahre von der Steuer befreit und nicht – wie bisher – zehn Jahre. Bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2015 gelten weiterhin 10 Jahre.

Weitere Informationen:
Änderungen für Autofahrer

Abbau von Bürokratie

Zum 1. Januar 2016 werden die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben. Dadurch wird eine größere Zahl von kleinen Unternehmen als bisher von der Buchführungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet.

Weitere Informationen:
Bürokratieabbau

Schutz der Steuerzahler bei Bankenkrisen

Steuerzahler sollen nicht für marode Banken zahlen. Das Kabinett hat Regeln beschlossen, die Bankeneigentümer und Bankgläubiger zur Lastenteilung heranziehen. Das nationale Bankenabwicklungsrecht wird an den aktuellen Stand der europarechtlichen Vorgaben angepasst. Am 1. Januar 2016 startet der Einheitliche Europäische Abwicklungsmechanismus mit vollen Kompetenzen.

Weitere Informationen:
Schutz der Steuerzahler

Kleinanlegerschutzgesetz sorgt für mehr Transparenz

Um den Anlegerschutz zu verbessern, wird beispielsweise der Anbieter einer Vermögensanlage verpflichtet, einen aktuellen Prospekt zur Verfügung zu stellen. Für Versicherungsunternehmen gilt ab dem 1. Januar 2016 eine neue Aufsichtsregelung.

Weitere Informationen:
Anlegerschutz

Versicherungsaufsichtsreform Solvency II

Das neue Aufsichtswerk für Versicherungsunternehmen modernisiert grundlegend die Versicherungsregulierung und harmonisiert sie europaweit. Es gilt ab 1. Januar 2016.

Weitere Informationen:
Versicherungsregulierung

Verbraucherschutz

Europaweit geringere Kreditkartengebühren

In der EU gelten seit 9. Dezember 2015 neue Gebührenobergrenzen für Kartenzahlungen. Die Grenze beträgt 0,2 % des Zahlungsbetrags bei sog. Debit-Karten wie etwa die EC-Karte und höchstens 0,3 % bei Kreditkarten. Das bringt Einsparungen für Händler wie Verbraucher.

Weitere Informationen:
Kreditkartengebühren

SEPA –Endspurt für Privatleute

Überweisungen können Privatleute ab Februar 2016 nur noch mit der internationalen Bankkontonummer vornehmen. Denn die Übergangsregelung zum einheitlichen Zahlungsverkehr im Euroraum läuft nun auch für private Kunden ab.

Weitere Informationen:
SEPA-Verfahren

Energie

EEG-Umlage 2016

Ab 1. Januar 2016 beträgt die Umlage für Ökostrom 6,354 Cent pro Kilowattstunde. Die sogenannte „EEG-Umlage“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die aus Wind, Wasser und Sonne Strom produzieren. Für Strom aus regenerativen Kraftwerken gilt ein sogenannterEinspeisevorrang sowie eine feste Vergütung für jede produzierte Kilowattstunde Strom. Die entstehenden Kosten werden über die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt.

Weitere Informationen:
EEG-Umlage

Neues Energieeffizienzlabel für ältere Heizungen

Ab 1. Januar 2016 müssen Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, ein „Energielabel“ tragen. Die Kennzeichnung informiert über den individuellen Effizienzstatus des Heizkessels. Zum Anbringen des Etiketts berechtigt sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und bestimmte Energieberater. Sie sollen Verbraucher auf weiterführende Energieberatungen oder auch Förderangebote hinweisen.

Weitere Informationen:
Effizienzlabel

Neue Energiestandards für Neubauten

Ab 1. Januar 2016 gelten für neue Gebäude höhere energetische Anforderungen: Wohn- und Nichtwohngebäude müssen künftig einen Jahres-Primärenergiebedarf nachweisen, der ein Viertel niedriger liegt als bisher. Darüber hinaus muss der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 % verbessert werden. Grundlage ist die seit 1. Mai 2014 geltende Energieeinsparverordnung.

Weitere Informationen:
Energiestandards

Mehr Anreize für klimafreundliche Kraftwerke

Die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sieht Anreize vor, neue emissionsärmere Kraftwerke zu bauen. So soll beispielsweise das maximale Fördervolumen der KWKG-Umlage von 750 Millionen auf 1,5 Milliarden Euro pro Jahr steigen. Außerdem geht es darum, bestehende Kraftwerke auf eine besonders CO2-arme Gaserzeugung umzustellen. KWK-Anlagen sollen bis 2020 rund vier Millionen Tonnen weniger CO2 ausstoßen und so einen wichtigen Beitrag leisten, um das nationale Klimaziel zu erreichen.

Weitere Informationen:
Kraft-Wärme-Kopplung

Förderprogramm „Energieeffizient Sanieren“ erweitert

Die KfW-Förderbank erweitert zum 1. Januar ihr Programm „Energieeffizient Sanieren“ um sog. Kombinationslösungen. Das Förderprogramm dient der Finanzierung von Energiesparmaßnahmen bei bestehenden Wohngebäuden. Wer eine Heizung austauschen oder eine Lüftungsanlage einbauen möchte, kann einen Investitionszuschuss von 15 % der förderfähigen Kosten beziehungsweise zinsverbilligte Kredite und Tilgungszuschüsse in Höhe von 12,5 % erhalten. Voraussetzung ist die Kombination mit einer Gebäudesanierung.

Weitere Informationen:
KfW Förderprogramm

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 21.12.2015

 

Umsatzsteuer: Fahrschulunterricht vorerst von der Umsatzsteuer befreit

Umsätze, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschulunterricht stehen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 10. November 2015, Az. 5 V 5144/15).

Der 5. Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Fahrausbildung nicht darauf beschränkt sei, verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen, sondern den Teilnehmern auch weitere, dem Gemeinwohl dienende Kenntnisse vermitteln solle. So habe der Verordnungsgeber in § 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bestimmt, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten gefördert, das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren geschult und die Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum im Unterricht behandelt werden sollen.

Damit spreche bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass Fahrschulunterricht nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtline und deren Art. 132 Abs. 1 Buchst. j umsatzsteuerfrei sei. Die Vorschrift, nach der der von Privatlehrern erteilte Schulunterricht von der Umsatzsteuer befreit ist, schließe Tätigkeiten ein, bei denen in Schulen und Hochschulen die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickelt würden, sofern diese nicht den Charakter einer Freizeitgestaltung hätten. In seiner neueren Rechtsprechung habe auch der Bundesfinanzhof etwa ein Fahrsicherheitstraining, den Schülern erteilten Schwimmunterricht oder Kurse an einer Kampfsportschule und in einem Ballettstudio als umsatzsteuerfreie Leistungen eingeordnet.

Eine endgültige Entscheidung steht noch aus, da zunächst die Finanzbehörde in dem noch laufenden Einspruchsverfahren entscheiden muss, ob sie der Auffassung des Gerichts folgt. Sollte sie dies nicht tun, wird die Rechtsfrage in einem nachfolgenden Klageverfahren endgültig zu klären sein.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.12.2015 zum Beschluss 5 V 5144/15 vom 10.11.2015

 

Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften

Im Urteil vom 31.03.2004 – I R 83/03 – (BFH/NV 2004 S. 1482) hat der I. Senat des BFH sein Urteil vom 08.08.2001 – I R 106/99 – (BStBl II 2003 S. 487) bestätigt und entschieden, dass die Tätigung von Risikogeschäften (Wertpapiergeschäfte) durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme rechtfertige, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft sei grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Anders als von der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 19.12.1996 (BStBl I 1997 S. 112) und vom 20.05.2003 (BStBl I 2003 S. 333) vertreten, gelte dies auch dann, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits ein allenfalls entfernter ist.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das BMF-Schreiben vom 20.05.2003 (BStBl I S. 333) wird aufgehoben.Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 19.12.1996 (BStBl I 1997 S. 112) ist nicht anzuwenden, soweit die darin enthaltenen Ausführungen den vorstehenden Grundsätzen der Urteile des BFH vom 08.08.2001 – I R 106/99 – (BStBl II 2003 S. 487) und vom 31.03.2004 – I R 83/03 – (BFH/NV 2004 S. 1482) entgegenstehen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2742 / 07 / 10004 vom 14.12.2015

 

Bundesrat stimmt für Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung

Grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung stellen erhebliche Herausforderungen für die Finanzverwaltungen dar. Diesem Problem wird künftig mit einem automatischen Informationsaustausch über Konten zwischen mehreren Staaten begegnet. Der Bundesrat stimmte dem entsprechenden Gesetz in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2015 zu.

Anpassung an internationale Standards

Es überführt den von der OECD entwickelten Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in das deutsche Recht. Damit sind die ausgetauschten Daten eindeutig einem Steuerpflichtigen zuzuordnen und die Finanzbehörden können sie in einem Besteuerungsverfahren verwenden.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und tritt größtenteils am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2015

 

Einkommensteuer: BFH zu außergewöhnlichen Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteilen vom 2. September 2015 (VI R 32/13, VI R 33/13) entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

In den Urteilsfällen hatten die Kläger Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Es handelte sich dabei insbesondere um Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente („Praxis- und Rezeptgebühren“), die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden waren. Diese Aufwendungen seien, so die Kläger, zwangsläufig entstanden und von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien; dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten.

Die Finanzämter ließen einen Abzug der Aufwendungen nicht zu und gingen damit von einem Ansatz der zumutbaren Belastung aus. Der BFH bestätigte diese Rechtsauffassung. Krankheitskosten gehören zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen, aber auch sie sind einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, bei Krankheitskosten einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, gehören solche Zuzahlungen nicht, weil auch Sozialhilfeempfänger solche zu leisten haben.

Nach den einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen hatten in den Streitjahren 2008 und 2009 alle Versicherten, also auch Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, Zuzahlungen, nämlich Praxisgebühren sowie die auch noch gegenwärtig erhobenen Zuzahlungen für Heilmittel, Hilfsmittel und Krankenhausbehandlungen, bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Denn dem Gesetzgeber ist es – so der BFH mit Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht – grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Das war in den Urteilsfällen angesichts der Einkünfte der Kläger und deren Aufwendungen in Höhe von 143 Euro und 170 Euro nicht der Fall. Daher konnte hier auch offenbleiben, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen von Verfassungs wegen anderes gilt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 84/15 vom 23.12.2015 zu den Urteilen VI R 32/13 und VI R 33/13 vom 02.09.2015

 

Antrag auf Grundsteuererlass wurde zu Recht abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage des Eigentümers einer ehemals als Gewerbeimmobilie genutzten Liegenschaft abgewiesen, mit der dieser den Teilerlass der Grundsteuer erstreiten wollte. Das Objekt war letztmalig 2003 vermietet. Nach mehrjährigem Leerstand entschloss der Kläger sich zum Umbau der Immobilie zu Wohneinheiten. Im Zuge dessen beantragte er für das Jahr 2013 den Erlass der Grundsteuer. Die Immobilie stehe wegen des Umbaus voraussichtlich erst Ende 2013 bzw. Anfang 2014 wieder zur Vermietung zur Verfügung.

Den Erlass-Antrag lehnte die beklagte Stadt ab. Der mit dem Umbau zwangsläufig verbundene Leerstand falle in den Risikobereich des Eigentümers. Dies gelte in besonderem Maße dann, wenn ihm – wie hier – die Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Verwertung bereits beim Erwerb vor Augen gestanden hätten.

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass, so die Koblenzer Richter, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Danach setze der Teilerlass der Grundsteuer unter anderem voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Davon sei hier für das Steuerjahr 2013 nicht auszugehen. Vielmehr habe der Kläger selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt. Sie beruhe auf seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, die Nutzung des Objekts von einer Gewerbeimmobilie in eine Wohnimmobilie zu ändern. Damit habe er für den Zeitraum des Umbaus die Ertragsminderung willentlich in Kauf genommen. Dass dem eine möglicherweise sinnvolle unternehmerische Entscheidung zugrunde gelegen habe, sei für die Frage des Grundsteuererlasses nicht berücksichtigungsfähig. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass es sich bei der Grundsteuer gerade nicht um eine Ertragsteuer, sondern um eine Objektsteuer handele.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.12.2015 zum Urteil 5 K 475/15 vom 11.12.2015