Die Abschaffung der schwedischen Schenkungsteuer und ihre Folgen für in Deutschland ansässige Schenker

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 24. Mai 2023 (II R 27/20) wichtige Klärungen im Bereich der internationalen Schenkungsteuer vorgenommen, insbesondere bezüglich der Doppelansässigkeit von Schenkern in Deutschland und Schweden. Dieses Urteil hat signifikante Implikationen für die Besteuerungspraxis und stellt die Weichen für die Behandlung von grenzüberschreitenden Schenkungen.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall schenkte ein in Deutschland und Schweden ansässiger Schenker seiner Tochter Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft. Schweden hatte zum 1. Januar 2005 die Schenkungsteuer abgeschafft, und der Schenker argumentierte, dass aufgrund seines Lebensmittelpunktes in Schweden und der entsprechenden Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Schweden von 1992, Schweden das ausschließliche Besteuerungsrecht zustehe und somit keine Steuer anfalle.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied jedoch gegen die Klägerin. Der Kern der Entscheidung liegt in der Interpretation des DBA, welches die Ansässigkeit einer Person dort festlegt, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Trotz des Lebensmittelpunktes des Schenkers in Schweden, erlaubt die Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden nach deutscher Auffassung keine Anwendung der DBA-Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in diesem spezifischen Fall.

Rechtliche Würdigung

Der BFH hat klargestellt, dass die Regelung im Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des DBA-Schweden 1992 zur Ansässigkeit nicht anwendbar ist, wenn der andere Vertragsstaat (hier Schweden) keine Schenkungsteuer erhebt. Das bedeutet, dass die deutsche Schenkungsteuerpflicht bestehen bleibt, da die Schenkungsteuerbefreiung in Schweden das deutsche Besteuerungsrecht nicht einschränkt.

Praktische Auswirkungen

Dieses Urteil bekräftigt die Notwendigkeit für Schenker mit potenzieller Doppelansässigkeit, die steuerlichen Rahmenbedingungen in beiden Ländern genau zu prüfen. Schenker, die sowohl in Deutschland als auch in einem anderen Land ansässig sind, müssen sich bewusst sein, dass die Abschaffung der Schenkungsteuer im anderen Land nicht automatisch die Steuerpflicht in Deutschland aufhebt.

Fazit

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass in Fällen von Doppelansässigkeit die spezifischen Bestimmungen des jeweiligen DBA genau betrachtet werden müssen. Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass sie bei der Planung von grenzüberschreitenden Schenkungen sorgfältig vorgehen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch nehmen sollten, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

Die Urteilsfindung zeigt auch, dass internationale Steuerrechtssachverhalte komplex sind und individuell betrachtet werden müssen. Die fortbestehende Besteuerung in Deutschland trotz schwedischer Steuerbefreiung ist ein Beispiel dafür, wie unterschiedlich nationale Steuergesetze und deren internationale Abkommen ausgelegt werden können. Dies erfordert eine präzise Navigation im Meer der bilateralen Steuerabkommen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und eine optimale Steuerplanung zu gewährleisten.