Die Toilette eines Betriebsprüfers ist kein Arbeitszimmer

Die Toilette eines Betriebsprüfers ist kein Arbeitszimmer

Kernproblem
Wenn es um die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers geht, gilt es mit Begriffen wie dem „qualitativen und quantitativen Mittelpunkt der Tätigkeit“ umzugehen. Die Finanzgerichte beschäftigen sich mit dem entsprechenden Berufsbild und beurteilen am Ende, wo die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Handlungen vorgenommen werden. Wenn man beruflich mit Menschen zu tun hat und diese nun mal nicht zu Hause trifft, dann ist das meistens woanders. Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitszimmer die meiste Zeit verbracht wird. Alle Professoren, Dozenten und Handelsvertreter können ein Lied davon singen. Wenn man glaubt, jeden Fall irgendwie schon mal gehört zu haben, gibt es jedoch Entscheidungen, die einen aufhorchen lassen. So schrieb das Finanzgericht Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung: „Toilette kein Arbeitszimmer“. Was war geschehen?

Sachverhalt
Einem Betriebsprüfer stand ein Arbeitsplatz im Finanzamt zur Verfügung. Sein Dienstherr gestattete ihm die Möglichkeit der zeitweiligen Dienstverrichtung zu Hause. Hierfür renovierte der Prüfer seine Privatwohnung und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. In seinem Steuerbescheid wurde zunächst ein eingeschränkter Abzug von 1.250 EUR gewährt. Im Einspruchsverfahren beantragte er den vollen Kostenansatz, weil er die meisten seiner Prüfungshandlungen im Arbeitszimmer durchführe. Aber nicht nur das: Die Verrichtung seiner Notdurft im Gäste-WC sollte nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch zu 73,58 % beruflich veranlasst sein, denn er nutze die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Folglich sollten auch die Renovierungskosten der Toilette in dem Verhältnis abzugsfähig sein. Das Finanzamt strich ihm jedoch auch den eingeschränkten Abzug, weil ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Entscheidung
Weder ein Toilettentagebuch noch Argumente wie „für die Nutzung einer im Betriebsvermögen befindlichen Toilette würde auch kein Eigenverbrauch angesetzt“ oder der Vergleich mit Hotelübernachtungen bei doppelter Haushaltsführung ohne Kürzung für eine private Toilettennutzung halfen weiter. Die Begründung des rechtskräftigen Urteils ist wieder Standard: Prägend seien die Handlungen im Außendienst, selbst wenn der Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds die meiste Zeit im Arbeitszimmer verbringe. Das gelte dann „erst recht“ für die Toilette, denn bei dieser handele es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern ein privates Gäste-WC, das auch während der Dienstzeit genutzt würde. Hierdurch bestehe jedoch kein besonderer beruflicher Zusammenhang.

Konsequenz
Die Entscheidung wundert nicht, wird dem Betriebsprüfer jedoch nicht gefallen.