Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinngrenze

Die Auflösung einer Ansparabschreibung ist im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zu berücksichtigen, soweit es darum geht, ob die für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebliche Gewinngrenze eingehalten wird. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln am 10.04.2013 (Az. 4 K 2910/10) entschieden.

Der Kläger, ein Arzt, erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 Euro. Bei der Gewinnermittlung erfasste er „Einnahmen“ in Höhe von 100.000 Euro aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 Euro in Anspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 1c Einkommensteuergesetz maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 Euro überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags“ abzustellen. Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Kläger habe daher einen Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Nr. 1c Einkommensteuergesetz in Höhe von 184.000 Euro erzielt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Der 4. Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der in 2006 gebildeten Ansparrücklage aus systematischen Erwägungen und nach Sinn und Zweck der Norm bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns unberücksichtigt bleiben müsse. Alle auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen seien insoweit zu neutralisieren.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH in München (Az. VIII R 29/13) eingelegt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.07.2013 zum Gerichtsbescheid 4 K 2910/10 vom 10.04.2013