Elektronische Einkommensteuererklärung ohne elektronische Signatur

Elektronische Einkommensteuererklärung ohne elektronische Signatur kann steuerlich bedeutend seinKernaussage

Fehlt bei einer per „Elster“ übermittelten Steuererklärung die elektronische Signatur, ist die Erklärung mangels Einhaltung der Formvorschrift nicht wirksam. Sie kann aber steuerliche Bedeutung erlangen, z. B. als schlichter Änderungsantrag.

Sachverhalt

Das beklagte Finanzamt erließ am 23.7.2008 einen gegen die Klägerin gerichteten Schätzbescheid, da diese auch nach Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Um das Finanzamt von der überhöhten Schätzung abzubringen, holte die Klägerin am 29.7.2008 per elektronischer Steuererklärung „Elster“ die Erklärung nach. Allerdings enthielt diese keine elektronische Signatur. Den eigenhändig unterzeichneten komprimierten Papierausdruck reichte die Klägerin erst am 22.9.2008, also nach Ablauf der Einspruchsfrist, beim Finanzamt ein. Das Finanzamt verweigerte die begehrte Änderung zugunsten der Klägerin und argumentierte, dass die unterschriebene Steuererklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen und daher wegen Fristablaufes nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die zuvor eingereichte elektronische Erklärung habe mangels Unterschrift keine Rechtswirkung. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Die über Elster übermittelten Daten sind nicht unbeachtlich, sondern sind als Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheides zu interpretieren. Für diesen Antrag gilt anders als für die Einkommensteuererklärung oder das Rechtsmittel des Einspruchs kein Unterschriftenerfordernis. Der Änderungsantrag kann auch formlos, z. B. telefonisch oder stillschweigend, gestellt werden. Entscheidend ist, dass konkretisiert wird, inwieweit und aus welchen Gründen der ergangene Steuerbescheid zu ändern ist. Ob das beklagte Finanzamt den Antrag auf schlichte Änderung als solchen erkennt, ist unbeachtlich. Da die Elsterübertragung innerhalb der Einspruchsfrist stattfand, wurde das beklagte Finanzamt vom Gericht zur Änderung verpflichtet.

Konsequenz

Einen Änderungsantrag beim Finanzamt stellen oder dort einen Einspruch einlegen kann der Steuerpflichtige nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des betreffenden Bescheids. Danach wird der Steuerbescheid bestandskräftig, und ist grundsätzlich nicht mehr änderbar. Die Fristen sind daher in jedem Fall zu beachten.