Elterngeld bei Freistellung und vollem Gehalt des Elternteils

Elterngeld bei Freistellung und vollem Gehalt des Elternteils

Kernaussage

Ein Elternteil, der während der Elternzeit von seinem Arbeitgeber freigestellt ist und weiterhin volles Gehalt bezieht, hat unter Umständen auch in dieser Zeit Anspruch auf den Elterngeld-Basisbetrag.

Sachverhalt

Die Klägerin schloss Ende 2009 mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2010. Im Jahr 2010 war sie bei Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt. Anfang Juni 2010 wurde sie Mutter. Sie beantragte für den 2.-4. und 6.-14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld. Die beklagte Stadt lehnte den Antrag für den 2.-4. und 6.-7. Lebensmonat ab, da die Klägerin in dieser Zeit ohne Arbeitsleistung über ihr volles Gehalt verfügt habe.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass auch derjenige einen Anspruch auf Elterngeld hat, der aufgrund einer Freistellung von der Arbeitsleistung durch seinen Arbeitgeber einer Arbeit tatsächlich nicht nachgeht. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit an. Ob im vorliegenden Fall die Klägerin tatsächlich einen Anspruch auf den Elterngeld-Basisbetrag von 300,- EUR hat, konnte das Bundessozialgericht wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des Sozialgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

Konsequenz

Auch bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehalts sollte ein Antrag auf Elterngeld gestellt werden.