FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen § 242 verstoßen

FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen § 242 verstoßen

Kernaussage
Im Einspruchsverfahren darf der angefochtene Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn auf die Möglichkeit einer Verböserung unter Angabe von Gründen hingewiesen wurde und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Diese Anhörungspflicht bringt es mit sich, dass die Verböserung durch Einspruchsrücknahme durch den Steuerpflichtigen vermieden werden kann. Dadurch kann eine materiell unrichtige Entscheidung bestandskräftig werden. Setzt das Finanzamt hierzu eine Frist, ist es an diese gebunden. Eine vorfristige Entscheidung zur Verböserung kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger Aussetzungszinsen in Höhe von 168 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Das Finanzamt setzte eine Frist zur Einspruchsbegründung bis zum 15.4.2009 und teilt im Übrigen mit, dass die Zinsen verbösend auf 1.181 EUR festzusetzen seien. Es wurde angeregt, den Einspruch zurückzunehmen. Der Kläger begründete den Einspruch am 26.3.2009 mit einem Satz und verlangte eine Erläuterung der Ermittlung der Aussetzungszinsen. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Das Finanzamt wies daraufhin am 30.3.2009 den Einspruch zurück und setzte die Zinsen wie angekündigt hoch. Der Kläger nahm am 15.4.2009 seinen eigentlichen Einspruch zurück und verlangte die Aufhebung der Verböserung. Das Finanzamt lehnte ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zunächst abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab aber schließlich dem Kläger Recht.

Entscheidung
Das Finanzamt hat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, indem es nicht die schutzwürdigen Belange des Klägers berücksichtigt hat, sondern sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzte. Sofern nicht aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen eindeutig zu erkennen ist, dass er von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch machen werde oder bereits abschließend Gebrauch gemacht habe, darf die gesetzte Frist ausgeschöpft werden. Der Steuerpflichtige darf sich darauf verlassen, dass das Finanzamt bis zum Ablauf der Frist keine weiteren Schritte unternimmt.

Konsequenz
Mit der vorliegenden Entscheidung kann der Steuerpflichtige sicher sein, dass das Finanzamt nicht vorzeitig die angedrohte Verböserung durchführt. Wird eine Verböserung angedroht, ist sorgfältig zu überlegen, ob der Einspruch zurückgenommen wird.