Falschparker muss nicht angerufen werden

Falschparker muss nicht angerufen werden

Wer falsch parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Auch wenn der Falschparker an seinem Auto eine Telefonnummer hinterlässt, darf er sich nicht darauf verlassen, dass er vor dem Abschleppen angerufen wird.

Hintergrund

Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf einem als privater Parkplatz gekennzeichneten Grundstück ab. Der Fahrer hinterließ hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit dem Hinweis „Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ und seiner Handynummer.

Die Grundstückseigentümerin ließ das Fahrzeug abschleppen, ohne den Fahrer zuvor anzurufen. Der Abschleppdienst berechnete insgesamt 253 EUR.

Diese Kosten verlangt der Fahrer von der Grundstückseigentümerin zurück. Er ist der Ansicht, dass das Abschleppen unverhältnismäßig war. Da er sich in der Nähe aufgehalten hatte, hätte er das Fahrzeug umgehend entfernen können. Darüber hinaus wurde durch sein Fahrzeug niemand behindert. Und außerdem sind die Abschleppkosten viel zu hoch.

Entscheidung

Mit seiner Klage blitzte der Falschparker vor Gericht ab. Denn dieses entschied, dass das Abschleppen rechtmäßig war. Der Fahrer kann deshalb keine Rückzahlung der Abschleppkosten verlangen.

Gegen das unbefugte Parken auf ihrem Grundstück durfte sich die Grundstückseigentümerin wehren. Dass sie das falsch geparkte Auto abschleppen ließ, ohne den Fahrer vorher anzurufen, beanstandete das Gericht nicht. Der Grundstückseigentümerin war es nicht zuzumuten, einen ihr unbekannten Kraftfahrzeughalter mitten in der Nacht anzurufen, mit dem sie zudem in keinerlei geschäftlichem Kontakt stand.

Aus dem Zettel hinter der Windschutzscheibe ging darüber hinaus nicht hervor, dass das Auto nur wenige Minuten auf dem Parkplatz stehen sollte. Eher das Gegenteil war der Fall. Ebenso wenig konnte dem Zettel entnommen werden, dass sich der Fahrer bei einem Anruf sofort einfinden wird. Weder der Aufenthaltsort und noch der Zweck seines Aufenthalts wurden darin mitgeteilt.

An der Höhe der Kosten hatte das Gericht ebenfalls nichts auszusetzen. Die Abschleppkosten zuzüglich des Nachtzuschlags waren ortsüblich, ebenso die Dokumentationskosten.