Das klagende Bauunternehmen hatte im Jahr 2003 ein Wohn- und Geschäftshaus erworben und fortan unter teilweisem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung vermietet. Dabei hatte es einen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten vorgenommen. Im Jahr 2006 veräußerte das Unternehmen das Grundstück zu einem „Netto-Kaufpreis“, verzichtete aber für den Fall einer steuerbaren Grundstücksübertragung teilweise auf die Umsatzsteuerfreiheit. Zugleich schloss die Klägerin einen „Generalmietvertrag“ mit der Erwerberin ab. Danach sollte die Erwerberin die Immobilie unter teilweisem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an die Klägerin vermieten. Mietforderungen trat die Klägerin sicherungshalber an die Erwerberin ab.
Hierin sah die Betriebsprüfung – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Mangels Unterbrechung des Berichtigungszeitraums nahm sie eine Vorsteuerkorrektur vor.
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Da die Klägerin ihr Vermietungsunternehmen auch nach der Veräußerung selbst weiterführe, fehle es an der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber. Die Vermietungstätigkeit gegenüber dem Endkunden sei umsatzsteuerlich auch nach dem Eigentumsübergang der Klägerin zuzurechnen. Sie habe insbesondere die Mieten vereinnahmt und sei bei Abschluss neuer Mietverträge als Vermieterin aufgetreten. Die Vereinbarungen gingen über eine bloße Mietgarantie hinaus.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 02.09.2013 zum Urteil 1 K 3144/11 vom 01.02.2013