Grundstückskosten für einen behindertengerechten Neubau sind nicht abziehbar

Grundstückskosten für einen behindertengerechten Neubau sind nicht abziehbar

Bei der Errichtung eines behindertengerechten Bungalows sind auch die auf die zusätzliche Grundstücksfläche entfallenden Anschaffungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Hintergrund
Die Eheleute X errichteten in 2009/2010 einen Bungalow. Die Ehefrau leidet an Multipler Sklerose und ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 80). Aufgrund der behinderungsbedingten Anforderungen an die Wohnfläche entschlossen sie sich für die eingeschossige Bauweise. Diese erforderte im Vergleich zu einer mehrgeschossigen Bauweise aufgrund des Bebauungsplans den Erwerb einer um 152 qm größeren Grundstücksfläche. Dadurch ergaben sich Mehrkosten für den Baugrund von rund 13.000 EUR.

Die Eheleute machten diese Mehrkosten vergeblich als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzgericht vertrat einen großzügigeren Standpunkt und gab der Klage statt. Es ging davon aus, die behindertengerechte Gestaltung (Wendeflächen für den Rollstuhl, breitere Türen, größerer Sanitärbereich usw.) habe eine um 46 qm größere Grundfläche erfordert mit der Folge, dass die Eheleute aufgrund der Bauvorschriften (Grundflächenzahl) zur Anschaffung eines größeren Baugrundstücks gezwungen gewesen seien.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht. Das Finanzgerichtsurteil wurde auf die Revision des Finanzamts aufgehoben. Die Klage wurde abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof bekräftigt zunächst den Grundsatz, dass die Mehraufwendungen für die behinderungsgerechte Gestaltung des Wohnumfelds regelmäßig zwangsläufig erwachsen. Das gilt auch für behinderungsbedingte Mehrkosten für einen Umbau oder Neubau. Denn eine schwerwiegende Behinderung begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht.

Anders ist es jedoch bei den Anschaffungskosten für ein Grundstück. Hier fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Das gilt selbst dann, wenn der Betreffende infolge Krankheit oder Unfall in seiner bisherigen Wohnung oder in seinem bisherigen Haus nicht weiterhin wohnen kann. Denn die Anschaffungskosten für ein Grundstück weisen zunächst keinen Bezug zur Krankheit oder Behinderung auf, da sie einem Gesunden ebenfalls entstanden wären.

Dies gilt auch für die Mehrkosten für ein größeres Grundstück, das erforderlich ist, um die persönlichen Wohnvorstellungen behinderten- oder krankheitsgerecht zu verwirklichen. Denn dieser Mehraufwand ist – anders als behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen – nicht in erster Linie der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern Folge des frei gewählten Wohnflächenbedarfs. Der Aufwand wird von der Abgeltungswirkung des Grundfreibetrags erfasst und kann nicht nochmals als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.