Haftet ein Internetanschlussinhaber für illegales Surfen des Ehegatten?

Haftet ein Internetanschlussinhaber für illegales Surfen des Ehegatten?

Rechtslage

Immer wieder bieten Abmahnungen gegen den Anschlussinhaber eines Internetzugangs wegen Urheberrechtsverletzungen Grund zum Ärger. Nach der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2010 zum illegalen Download des Musiktitels „Sommer unseres Lebens“ besteht eine Haftung, sofern der WLAN- Anschluss nicht hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte aufweist. Bei minderjährigen Kindern besteht eine Überwachungs- und Prüfpflicht. Für illegale Aktivitäten des Ehepartners hingegen wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keine Haftung begründet.

Sachverhalt

Die Beklagte ist Anschlussinhaberin eines Internetzugangs, über den im November 2009 unter Verstoß gegen die Urheberrechte ein Computerspiel heruntergeladen und zugleich in Tauschbörsen angeboten wurde. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel und mahnte die Verletzung ab. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass der (WPA-) verschlüsselte kabellose (WLAN-) Internetzugang mit einem individuellen Passwort vorwiegend von ihrem im April 2010 verstorbenen Ehemann genutzt wurde und dieser die in Rede stehende Verletzung ohne ihr Wissen und ihren Einfluss begangen habe.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Wird bei einer Rechtsverletzung die IP-Adresse festgestellt und der Anschlussinhaber ermittelt, spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass dieser auch die Rechtsverletzung begangen hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Beklagte durch eigene Nachforschungen aufklären muss, wer der Täter der Rechtsverletzung ist. Besteht nach Vortrag der Beklagten die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses, hat die Klägerin diese Darstellung zu widerlegen. Dies unterließ die Klägerin hier aber. Insofern ging das Gericht von der Alleintäterschaft des Ehemanns aus. Auch eine Haftung der Beklagten schied aus, denn von einer anlasslosen Prüfungs- und Kontrollpflicht der Beklagte gegenüber ihrem Ehemann war nicht auszugehen.

Konsequenz

Die Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers für die Verletzung von Urheberrechten durch im Haushalt lebende Familienangehörige ist nicht abschließend geklärt. Während z. B. die überwiegende Zahl an Gerichten eine Überwachungspflicht für minderjährige Kinder bejaht, sieht es bei volljährigen Kindern schon ganz anders aus. Die Frage der Haftung für Ehegatten wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls vorerst verneint. Das letzte Wort hat jetzt der BGH.