Heimunterbringung: Darf bei Ehegatten die Haushaltsersparnis doppelt abgezogen werden?
Heimunterbringungskosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, jedoch sind nur die Mehraufwendungen gegenüber der normalen Lebensführung anzusetzen. Deshalb mindern ersparte Aufwendungen die abzugsfähigen Kosten.
Hintergrund
Die Kläger zogen in ein Pflegeheim. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machten sie in der Steuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten hingegen bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis.
Entscheidung
Mit ihrer Klage hatten die Eheleute vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Zwar sind die geltend gemachten Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten beider Kläger dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Der für die Haushaltsersparnis abzuziehende Betrag ist jedoch nach Auffassung des Finanzgerichts bei Ehegatten, die beide in einem Heim untergebracht sind, höher als bei einer Einzelperson. Deshalb ist die Entscheidung des Finanzamts, den doppelten Betrag anzusetzen, nicht zu beanstanden.