Hygienefachkrankenpfleger erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen

Bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (Az. 15 K 4458/08 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein selbständiger Hygienefachkrankenpfleger gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringt. Gegen dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt die Revision zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen XI R 11/13 anhängig ist.

Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Im Rahmen dieser Tätigkeit berät er insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, während der Kläger die Steuerfreiheit seiner Tätigkeiten als Heilbehandlungen beanspruchte.

Der Senat gab der Klage statt. Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen gehörten auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Dementsprechend stellten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch infektionshygienische Leistungen eines Arztes Heilbehandlungen dar. Dass der Kläger kein Arzt sei, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil er als Fachkrankenpfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG ausübe. Da auch Altenheime der infektionshygienischen Überwachung unterlägen, erstrecke sich die Steuerbefreiung auch auf diesen Tätigkeitsbereich des Klägers.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2013 aus Newsletter 05/2013 zum Urteil 15 K 4458/08 U vom 13.12.2011