Kein Kindergeld mehr nach abgeschlossenem Erststudium

Kein Kindergeld mehr nach abgeschlossenem Erststudium

Kernaussage
Das Kindergeld wird in Deutschland im Regelfall als Steuervergütung nach dem Einkommensteuergesetz gezahlt. Es beträgt in Deutschland seit Januar 2010 für das erste und zweite Kind jeweils 184 EUR monatlich; anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Eltern. Hierzu hat das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich entschieden, dass für ein volljähriges Kind, welches sein Erststudium mit dem Bachelor-Studium abgeschlossen hat und das während des Promotionsstudiums einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht, kein Kindergeld gezahlt wird. Die gesetzliche Bestimmung ist insoweit verfassungsgemäß.

Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Gewährung von Kindergeld. Der Sohn des Klägers hatte sein Bachelorstudium und seinen Masterstudiengang abgeschlossen und befand sich in einem als Zweitstudium anzusehenden Promotionsstudium. Zusätzlich war er an der Universität als wissenschaftlicher Assistent tätig. Diese Tätigkeit ist in Bayern auf die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (40,10 Stunden), d. h. auf 20,05 Stunden beschränkt. Mit der Begründung, der Sohn des Klägers gehe nach abgeschlossenem Erststudium einer Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden nach, versagte die Familienkasse die Gewährung des Kindergelds ab 2012. Hiergegen wandte sich der klagende Vater und argumentierte, das Gesetz spreche vom „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums“. Das Wort „und“ bedeute also, dass eine Erwerbstätigkeit nur dann zur Versagung des Kindergeld führen könne, wenn das Kind beides, d. h. eine Berufsausbildung und ein Studium beendet habe, was bei seinem Sohn aber nicht vorliege.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Familienkasse Recht und bejahte den Wegfall des Kindergeldanspruchs. Der Sohn des Klägers konnte ein abgeschlossenes Erststudium vorweisen und arbeitete während des Zweit(Promotions)studiums regelmäßig – also nicht nur ausnahmsweise – wöchentlich mehr als 20 Stunden als wissenschaftlicher Assistent. Das Einkommensteuergesetz stelle ausdrücklich auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit ab, so die Richter. Dass diese regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im konkreten Fall 20,05 Stunden betrug und folglich lediglich minimal über der schädlichen Grenze von 20 Wochenstunden lag, rechtfertigte für das Finanzgericht keine andere Beurteilung. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folge, dass auch bei geringfügiger Überschreitung der 20-Stunden-Grenze eine Abrundung nach unten nicht möglich sei: wähle der Gesetzgeber durch Pauschalierung eine Grenze, sei diese von der Familienkasse zu beachten und könne nicht durch Billigkeitsspielräume erweitert werden.

Konsequenz
Das Finanzgericht hält die Gesetzesbestimmung für verfassungsgemäß. Selbst wenn es aufgrund der gesetzlichen Pauschalierung und Typisierung im Einzelfall zu steuersystematisch nicht gerechtfertigten Zahlungen von Kindergeld kommen sollte, sei die damit verbundene Ungleichbehandlung durch den Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Das besondere Pech des Klägers war hier, dass sein Sohn in Bayern studierte, denn hätte der Sachverhalt in einem anderen Bundesland gespielt, in dem die tarifliche Wochenarbeitszeit genau oder weniger als 40 Stunden beträgt, wäre dem Kläger das Kindergeld gewährt worden.