Kein vereinfachter Nachweis von PayPal-Spenden

Kein vereinfachter Nachweis von PayPal-Spenden

Kernproblem
Spenden an gemeinnützige Körperschaften werden steuerlich gefördert, in dem sie im Rahmen der Steuerveranlagung eine steuermindernde Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung. Vereinfachungen gelten für Spenden aus Anlass von Katastrophenfällen und für Kleinspenden bis 200 EUR. Fraglich ist, ob dies auch für Spenden über das Online-Bezahlsystem „PayPal“ gilt.

Neue Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen
Spenden, die über „PayPal“ abgewickelt werden, können nach Auffassung der Landesfinanzdirektion Thüringen nicht vereinfacht nachgewiesen werden. Begründet wird dies damit, dass aus dem Kontoauszug der Bank bzw. der Kreditkartenabrechnung nur erkennbar ist, dass eine Zahlung an „PayPal“ stattgefunden hat. Es ist nicht gewährleistet, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht hat.

Konsequenzen
Die Auffassung der Landesfinanzdirektion Thüringen ist bundesweit abgestimmt und somit nicht nur in Thüringen zu beachten. Für den Spendenabzug in der eigenen Steuererklärung muss dem Finanzamt somit eine amtliche Zuwendungsbestätigung der begünstigten Organisation vorgelegt werden. Dies erscheint aufgrund des geringen Volumens einzelner „PayPal“-Spenden und des administrativen Aufwands unwahrscheinlich.