Keine Haftung von Eltern für illegale Musikdownloads ihrer Kinder

Keine Haftung von Eltern für illegale Musikdownloads ihrer Kinder

Kernaussage

Fast jeder Bundesbürger weiß: Das Herunterladen oder Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musikstücken, Filmen, Büchern oder TV-Serien in Internettauschbörsen ist illegal und kann ein teures Vergnügen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu aktuell entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelt.

Sachverhalt

Die Kläger sind Tonträgerhersteller und Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. In einer Internettauschbörse wurden unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 ihrer Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Kläger stellten Strafanzeige; nach Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse dem Internetanschluss des beklagten Ehepaares zugewiesen. Sie hatten den Anschluss auch ihrem damals 13jährigen Sohn zur Verfügung gestellt, auf dessen PC das fragliche Tauschbörsenprogramm „Morpheus“ installiert war. Die Kläger ließen die Eltern durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Eltern gaben die Unterlassungserklärung ab, weigerten sich jedoch, Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR zu zahlen und die Abmahnkosten in Höhe von rd. 2.300 EUR zu erstatten.

Entscheidung

Das Landgericht gab noch den Klägern Recht, der BGH stellte sich aber schließlich auf die Seite der Erziehungsberechtigten. Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so die Richter – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Konsequenz

Durch das Urteil hat der BGH das Ausufern einer Haftung von Eltern für ihre Kinder eingedämmt. Um dennoch Schadensersatzforderungen von vornherein zu vermeiden, ist es anzuraten, eine Firewall und/oder ein Sicherheitsprogramm zu installiert, das bezüglich des Downloads weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt ist, so dass Kinder die Filesharingsoftware gar nicht erst nicht installieren können.