Keine Witwenrente bei neuer Ehe mit Exfrau nach Eintritt in Ruhestand

Keine Witwenrente bei neuer Ehe mit Exfrau nach Eintritt in Ruhestand

Kernaussage

Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, kann er auch den Umfang seiner Leistungen festlegen (z. B. Invaliditätsrente, Witwenrente). Betriebsrentenzusagen, die den Anspruch auf Hinterbliebenenrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, sind grundsätzlich zulässig (Spätehenklausel). Eine erneute Ehe mit der Ex-Ehefrau führt nicht dazu, dass die Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente wiederauflebt.

Sachverhalt

Der Kläger ist zum Ablauf des Jahres 1992 aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten. Seitdem bezieht er von der beklagten Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach deren Versorgungsordnung. Im gleichen Jahr ließ er sich von seiner langjährigen Ehefrau scheiden. Ein Versorgungsausgleich (Übertragung von Rentenanwartschaften) wurde nicht durchgeführt. Im Jahr 1996 ging der Kläger eine neue Ehe ein. Nachdem auch diese Ehe geschieden wurde, heiratete der Kläger erneut seine erste Ehefrau im Jahr 2008. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Ehefrau im Falle seines Ablebens keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe, da die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls (Rentenbeginn) geschlossen wurde. Hiergegen richtet sich die Klage, die in allen Instanzen erfolglos blieb.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass nach der Versorgungsordnung kein Anspruch auf Witwenrente besteht, weil die aktuelle Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde (Spätehenklausel). Unerheblich ist, dass der Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses in erster Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet war. Die Späteheklausel ist grundsätzlich wirksam. Sie führt weder zu einer Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch verstößt sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem führt sie auch unter Beachtung grundrechtlicher Wertungen (Ehefreiheit) nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung.

Konsequenz

Ursprünglich hätte die Ehefrau eine Anwartschaft auf eine Witwenrente gehabt. Nach der Scheidung führt eine erneute Ehe mit der Ehefrau nicht nur zu einem „Unterbrechen“ und damit nicht zu einem Wiederlaufleben der Anwartschaft.