Kostenerstattung nur bei zwingend vorgeschalteten Vorverfahren

Kostenerstattung nur bei zwingend vorgeschalteten Vorverfahren

Kernaussage
Die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten für seine Tätigkeit in einem zwingend vorgeschalteten Vorverfahren – wie dem Einspruchsverfahren – sind erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht ein Steuer- oder Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so kann der Steuerpflichtige jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist einen Änderungsantrag stellen, da der Fall aufgrund des Vorbehalts in vollem Umfang offen ist. Dies ist allerdings kein zwingendes Vorverfahren, weshalb die Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Sachverhalt
Die Parteien erklärten in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Hauptsache für erledigt. Dem beklagten Finanzamt wurden die Kosten auferlegt, allerdings wurden die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens nicht für erstattungsfähig erklärt. Dem widersprach der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Er hatte vor Klageerhebung einen Antrag auf Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks gestellt. Dies sei die gebotene kostengünstigste Möglichkeit gewesen, die Bescheide innerhalb der verbleibenden Klagefrist zu überprüfen. Als Kosten des Vorverfahrens seien auch diese Kosten zu erstatten, da sie der Vermeidung eines Rechtsstreits dienten. Das Finanzgericht wies die Erinnerung zurück.

Entscheidung
Nur die Kosten für das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren sind im finanzgerichtlichen Verfahren erstattungsfähig. Im Streitfall war dies das Einspruchsverfahren. Weil der Prozessbevollmächtigte nicht im Einspruchsverfahren tätig wurde, konnte seine Zuziehung auch nicht für notwendig erklärt werden. Von diesem Grundsatz kann im Rahmen der Kostenfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht abgewichen werden.

Konsequenz
Insbesondere im Hinblick auf Massenverfahren werden Steuerbescheide in einem bestimmten Punkt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Ein Einspruch wird mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen. Wird der Steuerpflichtige auf ein anderweitiges Verfahren verwiesen, erscheint es nicht zwingend sachgerecht, die Kostenerstattung hierfür zu versagen.