“Kuckuckskind” kann den Trennungsunterhalt kosten

“Kuckuckskind” kann den Trennungsunterhalt kosten

Schiebt eine Ehefrau ihrem Ehemann vorsätzlich ein außerehelich gezeugtes Kind als eigenes unter, kann dies zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehe mehr als 30 Jahre andauerte.

Hintergrund

Die Ehefrau lebt seit Mitte 2012 von ihrem Ehemann getrennt. Sie verlangt einen Trennungsunterhalt in Höhe von 940 EUR.

Der Ehemann bestritt, der Vater des aus der Ehe stammenden Kindes zu sein. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten bestätigte die Vermutung des Ehemannes. Das Amtsgericht hat daraufhin den Trennungsunterhalt auf 394 EUR beschränkt, da die Geburt eines nicht vom Ehemann abstammenden Kindes eine schwere Verfehlung darstelle.

Entscheidung

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück.

Zum einen ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu beschränken, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichtenden grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Die Ehefrau hatte während der Empfängniszeit außerehelichen Geschlechtsverkehr. Nach Überzeugung der Richter hatte sie Kenntnis von der möglichen anderweitigen Vaterschaft und handelte daher mit bedingtem Vorsatz.

Zum anderen habe die Ehefrau eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und einen versuchten Prozessbetrug zum Nachteil ihres Ehemannes begangen.

Obwohl die Ehe mehr als 30 Jahre andauerte und die Frau nach der Geburt des Kindes nur sporadisch arbeitete, wurde auch im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Fehlverhalten der Frau als besonders schwer gewertet, was zu einem weitreichenden Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führe.