Mindestabstand muss eingehalten werden – auch wenn von hinten gedrängelt wird

Mindestabstand muss eingehalten werden – auch wenn von hinten gedrängelt wird

Beim Autofahren sollte unbedingt der Mindestabstand zum vorausfahrenden Auto eingehalten werden. Denn für zu dichtes Auffahren gibt es keine Entschuldigung – auch nicht, wenn von hinten gedrängelt wird.

Hintergrund

Ein Autofahrer hielt bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h nur einen Abstand von 16 Metern zum Vordermann. Da dies eindeutig zu wenig war, kassierte er eine Geldbuße von 320 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht ließ die Rechtfertigung des Mannes, dass das nachfolgende Fahrzeug viel zu dicht auf ihn aufgefahren sei, nicht gelten.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Mannes beim Oberlandesgericht Bamberg war ohne Erfolg.

Das Gericht wies darauf hin, dass es keine Rolle spielt, wenn der Führer des nachfolgenden Fahrzeugs zu nahe auffahre, wenn auf der sogenannten Beobachtungsstrecke ausgeschlossen werden kann, dass das voraus fahrende Fahrzeug plötzlich abbremst oder unerwartet die Spur wechselt.

Der Mann konnte sich auch nicht darauf berufen, dass er den nötigen Sicherheitsabstand nur ganz vorübergehend unterschritten hatte. Denn schließlich konnte das nahe Auffahren für eine Strecke von 300 Metern nachgewiesen werden, was nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden kann.

Schließlich hat die Messung ergeben, dass der Mann schon zu nah am Vordermann klebte, als sein Hintermann noch nicht zu nah aufgefahren war.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass selbst wenn das hinter dem Betroffenen fahrende Auto diesem schon länger unter Verletzung des gebotenen Abstands gefolgt sei, dies nicht ein zu nahes Auffahren auf das vordere Fahrzeug rechtfertige.