Schuldet ein Logistikdienstleister Einfuhrumsatzsteuer für wiederausgeführte Drittlandsware?

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2014 zu den Beschlüssen 4 K 130/12 und 4 K 150/12 vom 18.02.2014

Das Finanzgericht Hamburg hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren angerufen, in denen sich die Kläger gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wehren.

Kläger beider Verfahren sind Logistikdienstleister, die für ihre Auftraggeber Drittlandsware in der Union transportiert bzw. gelagert haben. In den Klageverfahren sind diese Drittlandswaren aus dem Gebiet der Union wiederausgeführt worden. Allerdings hatten die Kläger das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht fristgerecht beendet bzw. den Warenabgang nicht rechtzeitig in ihrer Zolllagerbuchhaltung erfasst. Wegen dieser Pflichtverletzungen ist gegen sie gemäß Art. 204 Zollkodex Einfuhrzoll für die Waren festgesetzt worden.

Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen dagegen, dass sie neben dem Einfuhrzoll auch noch auf EUSt in Anspruch genommen wurden. Weil nach bisher herrschender Ansicht Logistikdienstleister die EUSt, die ihnen für Gegenstände ihrer Kunden in Rechnung gestellt werden, mangels eigener Verfügungsmacht über die Gegenstände nicht als Vorsteuer abziehen dürfen, sehen sich die Kläger insoweit übermäßig belastet. Je nach Warenwert können beim Dienstleister auf diese Weise Einfuhrabgaben in zigfacher Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Dienstleistung entstehen und unmittelbar existenzbedrohend wirken.

Der 4. Senat hat seine Zweifel an der Richtigkeit der EUSt-Erhebung in solchen Fällen zum Anlass für jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH genommen. Das anzuwendende Umsatzsteuergesetz, mit dem europäisches Richtlinienrecht – die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. ihr Vorläufer, die sog. Sechste Richtlinie – umgesetzt wird, ordnet für die EUSt schlicht eine sinngemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften an. Der 4. Senat sieht durch die Inanspruchnahme der Kläger das Neutralitätsprinzip und damit ein konstitutives Merkmal des europäischen Mehrwertsteuerrechts in Gefahr. Mit dem Recht auf Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Sollte der Logistikdienstleister mangels eigener Verfügungsbefugnis jedoch nicht wie ein Einführer für die EUSt vorsteuerberechtigt sein, sei fraglich, ob er Schuldner der EUSt sein könne. Im Vergleichsfall einer innereuropäischen Lieferung sei Umsatzsteuerschuldner auch nur der über den Liefergegenstand verfügende Lieferant, nicht aber der von ihm eingeschaltete Fuhrunternehmer oder Lagerhalter.

Die Verfahren sind beim EuGH unter den Az. C-228/14 und C-226/14 anhängig.

Quelle: FG Hamburg

Auch für Berufsanfänger und Azubis gibt es keine Lohnsteuerkarten

Arbeitgeber fordern aus alter Gewohnheit häufig noch Bescheinigung

Zahlreiche Nachfragen bei den Finanzämtern zeigen, Berufsanfänger und Auszubildende sind verunsichert: In den Standardschreiben zum Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag fordern viele Arbeitgeber immer noch die „Vorlage der Lohnsteuerkarte“. Diese wurde jedoch bereits vor über einem Jahr abgeschafft und durch die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.

Bei den ELStAM handelt es sich um die elektronisch gespeicherten Angaben, die früher in Papierform auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (insbesondere Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).

Für junge Menschen, die erstmalig einer Arbeit nachgehen oder eine Berufsausbildung anfangen, gilt – sofern sie ledig sind – die Steuerklasse I. Dem Arbeitgeber muss lediglich das Geburtsdatum, die persönliche Steuer-Identifikationsnummer und die Information, ob er Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist, mitgeteilt werden, damit dieser die ELStAM abrufen und die Lohnsteuer korrekt berechnen und ans Finanzamt abführen kann. Eine Lohnsteuerkarte oder eine Ersatzbescheinigung gibt es nicht und ist auch nicht erforderlich.

Besteht der Arbeitgeber dennoch auf einer Papierbescheinigung der aktuell gespeicherten ELStAM, so können sich die Berufsanfänger an ihr zuständiges Finanzamt wenden und einen „Ausdruck der aktuell gespeicherten Daten“ erhalten. Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte und ELStAM gibt es auch unter www.elsteronline.de.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 27.06.2014

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

BFH, Urteil VI R 35/12 vom 20.03.2014

Leitsatz

  1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.
  2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Keine notwendige Beiladung des Begünstigten zum Klageverfahren des Verpflichteten

BFH, Urteil X R 34/11 vom 25.02.2014

Leitsatz

  1. Begnügt sich ein Ehegatte mit der Zuwendung von laufenden Zahlungen unter Verzicht auf Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich), ist im Regelfall von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auszugehen, sofern das den Vermögensübernehmern/Erben überlassene Vermögen ausreichend ertragfähig ist und die Parteien ihren Verpflichtungen wie vereinbart oder durch Vermächtnis bestimmt nachkommen.
  2. Die Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen korrespondiert lediglich materiell-rechtlich mit der Steuerbarkeit der privaten Versorgungsrente. Der Begünstigte ist deshalb zum Klageverfahren des Verpflichteten nicht notwendig beizuladen.

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen verfassungswidrig?

„Saldierungsverbot“, Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot – Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags aus „wichtigem Grund“

BFH, Beschluss I R 36/13 vom 27.11.2013

Leitsatz

  1. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i. S. von § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996/2002 a. F., sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1996/2002 a. F. dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.12.2002 I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49, und Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.06.2013 I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398).
  2. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i. d. F. des EURLUmsG sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu begreifen. Eine Mehrabführung ist dabei zum Einen nicht der Höhe nach auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat (Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.06.2013 I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398). Zum Anderen kann eine tatbestandlich verwirklichte Mehrabführung auch nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach begrenzt werden (sog. geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise).
  3. Indem die so verstandenen Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i. d. F. des EURLUmsG als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen i. S. von § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, für welche die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung zu errechnen ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.06.2013 I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398).
  4. Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 34 Abs. 9 Nr. 4 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i. d. F. des EURLUmsG infolge Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist.

Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 42/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Die Klägerin veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Klage und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung; denn diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Im Streitfall konnte die Klägerin die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen gleichwohl nicht bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; es fehlte insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat die Klägerin aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

Der BFH hat betont, dass auch seine aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; siehe auch BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, Pressemitteilung Nr. 37/14 vom 14. Mai 2014) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochte. Denn die Klägerin konnte die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 47/14 vom 25.06.2014 zum Urteil IX R 42/13 vom 11.02.2014

 

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

Mit Urteil vom 20. März 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 Euro. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung des FG auf. Er hat entschieden, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 46/14 vom 25.06.2014 zum Urteil VI R 29/13 vom 20.03.2014

Novelle der Spielverordnung: Besserer Spieler- und Jugendschutz – Steuerhinterziehung und Geldwäsche bekämpfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) möchte den Spieler- und Jugendschutz im gewerblichen Glücksspiel stärken und die Regelungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche verbessern. Dazu hat das BMWi die Änderung derSpielverordnung angestoßen.

In dem nun zur Notifizierung bei der EU-Kommission eingereichten Entwurf verschärft die Bundesregierung die geltenden Bestimmungen beim Automatenspiel. Wesentliche dieser Verschärfungen basieren auf dem zuvor vom Bundesrat verabschiedeten Maßgabebeschluss. Neu ist darin:

  • Einsätze und Gewinne dürfen künftig nur noch in Euro und Cent, nicht mehr in Geldäquivalenten (sog. Punktespiel) angezeigt werden.
  • Die Zahl der zulässigen Spielgeräte in Gaststätten wird von drei auf zwei Automaten reduziert.
  • Der maximale Verlust pro Stunde wird von 80 Euro auf 60 Euro reduziert – der maximale Gewinn pro Stunde von 500 Euro auf 400 Euro.
  • Die derzeit zulässige Automatiktaste (damit kann der Spieler automatisch setzen, ohne jeweils den einzelnen Geldeinsatz auslösen zu müssen) wird verboten.

Im Anschluss an das laufende Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission befasst sich das Bundeskabinett mit der Novelle, danach ist die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vorgesehen. Diese erfolgt frühestens im Herbst 2014.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 24.06.2014

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien)

Durch das Hochwasser sind in Bosnien-Herzegowina und Serbien Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 16. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 durchgeführt werden.

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1. Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

2. Sonstige Zuwendungen
Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an den durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) unmittelbar geschädigten Unternehmer als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.

II. Lohnsteuer

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

1. Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11 Abs. 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von dem Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  • Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
  • die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008 – IV C 5 – S-2334 / 07 / 0009 -, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Abs. 2 LStR steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) zu Schaden gekommen ist.

2. Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  1. zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nr. 1) oder
  2. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Das Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.

III. Spenden

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.

Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:

Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.

IV. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) geschädigte Personen

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke – wie insbesondere mildtätige Zwecke – verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

V. Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.

Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.

Quelle: BMF Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0015 :011 vom 17.06.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin