Information zur barrierefreien Nutzung von Steuerformularen im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung

Die wichtigsten Steuerformulare stehen im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanz­verwaltung nunmehr auch für eine barrierefreie Nutzung zur Verfügung. Dabei handelt es sich insbesondere um Formulare zur Einkommensteuererklärung, Formulare für Nichtveranlagungsbescheinigungen, Formulare zur einheitlichen und gesonderten Feststellung sowie die Formulare zur gesonderten Feststellung und einige Formulare zur Lohnsteuer. In Kürze werden auch weitere Steuerformulare barrierefrei nutzbar sein.

Im Formular-Management-System (FMS) werden interaktive Formulare der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt, die online abgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt werden können. Sollte eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erfolgen, so ist dafür das ebenfalls barrierefreie Angebot der elektronischen Steuererklärung von ELSTER zu nutzen. Informationen hierzu sind unter der Internetseite ELSTER online abrufbar.

Barrierefreie Webangebote ermöglichen Menschen mit Beeinträchtigung den uneingeschränkten Zugang zu Internetinhalten. Zur Gewährleistung der Barrierefreiheit von Webseiten und elektronischen Formularen sind bestimmte technische Voraussetzungen erforderlich. Die Aktivierung des barrierefreien Modus bewirkt die Anpassung der Formulare für diesen Zweck (z.B. die optimierte Unterstützung von Bildschirmlese­programmen, sog. Screenreader, oder die Navigation mittels Tastaturkürzel).

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk – Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Der BFH hat mit Urteil vom 5. Juli 2012, V R 10/10, BStBl 2014 II S. …, entschieden, dass der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers (§ 73 Abs. 3 UStDV) geführt werden kann, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf Grund der objektiven Beweislage ergeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das o. g. BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2004 wie folgt geändert:

1. Tz. 29 (Abs. 1) wird wie folgt gefasst:

29
„(1) Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk sind nachzuweisen (Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATO-ZAbk, § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG; § 73 UStDV). Das Vorliegen der Voraussetzungen muss sich grundsätzlich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen (Belegnachweis) und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis) ergeben; vgl. aber die Ausnahme in Tz. 34a.“

2. Nach Tz. 34 (Abs. 6) wird folgende Tz. 34a (Abs. 7) eingefügt:

34a
„(7) Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn – trotz der Nichtvorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins (vgl. Tz. 30 und 31) und/oder der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder der nicht zeitnahen Erfüllung des Buchnachweises – auf Grund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012, V R 10/10, BStBl 2014 II S. …).“

3. Die Anlage 3 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 wird gegen die diesem Schreiben beigefügte Anlage (Abwicklungsschein) ausgetauscht. In dem Abwicklungsschein wurde die Umstellung auf SEPA und BIC entsprechend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) berücksichtigt. Außerdem ist die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins entfallen, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit 1. September 2013 nicht mehr erforderlich ist.

Die Grundsätze der Nummern 1 und 2 dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Nummer 3 gilt ab dem 1. Juli 2014.

Den Abwicklungsschein finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7492 / 12 / 10001 vom 20.06.2014

Veröffentlichung der Taxonomie 5.3 vom 2. April 2014

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.3) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Branchen- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2014 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn die Taxonomien (Version 5.3) auch für das Wirtschaftsjahr 2014 oder 2014/2015 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2014 und für Echtfälle ab Mai 2015 gegeben sein.

Steuerbegünstigte Körperschaften können dann folgende Berichtsteile übermitteln:

  • Zusätzlich zu den originären Berichtsteilen für die Gesamtkörperschaft kann im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die Datenstruktur der Berichtsteile „Bilanz“ und „G + V“ für den steuerrelevanten Geschäftsbereich genutzt werden.
  • Soll lediglich eine Bilanz ausschließlich für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt werden, so ist für die Datenübermittlung nur der Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ zu verwenden (Übermittlung aus-schließlich steuerlicher Werte). Hierbei besteht die Option, sowohl Bilanz und G + V als auch nur G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
  • Sollte die Gesamtkörperschaft nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-G + V auf-gestellt und den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer (außer-bilanziellen) Nebenrechnung ermittelt haben, ist das Ergebnis der Nebenrechnung im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ zu übermitteln. In der dazugehörigen Erläuterungsposition (Fußnote) ist die Nebenrechnung darzustellen.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art stehen diese Übermittlungsformen ebenfalls zur Verfügung.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133-b / 11 / 10016 :004 vom 13.06.2014

Regierung erwartet Gleichstellung

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass mit dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die vollständige Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich des Steuergesetzes hergestellt wird. Diese Ansicht vertritt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1683) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/1004). Auf die Frage, warum im Gesetzentwurf der Paragraf 52 Absatz 2 Nummer 19 der Abgabenordnung (AO), der im Rahmen der Definition von gemeinnützigen Zwecken auf die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie abstellt, nicht um die Förderung des Schutzes der Lebenspartnerschaft erweitert wird, antwortet die Regierung, diese Bestimmung nehme Bezug auf den besonderer Schutz für Ehe und Familie durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Aktivitäten rund um den Themenbereich eingetragene Lebenspartnerschaft könnten bereits jetzt über eine Vielzahl der in Paragraf 52 Absatz 2 beziehungsweise Paragraf 53 der Abgabenordnung geregelten Zwecke als „gemeinnützig“ organisiert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag Finanzen/Antwort – 18.06.2014

 

Keine Gewährung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch

BFH, Urteil I R 44/13 vom 16.04.2014

Leitsatz

  1. Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG 2009 stellt abstrakt auf die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG 2009 ab; des Ansatzerfordernisses in § 9 Nr. 2a Satz 1 letzter Satzteil GewStG 2009 bedarf es deswegen nicht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2011 I B 62/11, BFH/NV 2012, 449).
  2. Nach entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 (i.V.m. § 23 Abs. 1) UmwStG 2006 ist bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch unter der Voraussetzung des Ansatzes des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert durch die übernehmende Gesellschaft der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Daran mangelt es für die Gewährung des sog. gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach Maßgabe von § 9 Nr. 2a GewStG 2009, das eine Beteiligung von mindestens 15 v.H. am Grund- oder Stammkapital zu Beginn des Erhebungszeitraums verlangt, also zu einem Zeitpunkt und nicht für einen Zeitraum (entgegen BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 04.15).

Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

BFH, Urteil I R 52/12 vom 09.04.2014

Leitsatz

  1. Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 v. H. als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.
  2. Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein.

Nachträgliche Veränderung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten als stichtagsbezogene Teile des Veräußerungsgewinns i. S. von § 8b KStG 2002

BFH, Urteil I R 55/13 vom 12.03.2014

Leitsatz

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf (hier infolge eines Streitvergleichs) sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten wirken deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen Gewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, zum Teil entgegen BMF-Schreiben vom 13. März 2008, BStBl I 2008, 506).

Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 n. F.

BFH, Urteil I R 87/12 vom 12.03.2014

Leitsatz

  1. Es ist weder aus rechtssystematischer noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 n. F. auch den Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen ausschließt (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529).
  2. Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 n. F. angeordnete Abzugsverbot für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Darlehenssicherheiten erfordert nur, dass der Gesellschafter, der das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt ist oder war. Auf den Zeitpunkt (nur) der Darlehensbegebung oder den Eintritt (nur) der Gewinnminderung kommt es nicht an.
  3. Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 n. F. enthaltene Abzugsverbot ist verfassungsgemäß.

Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

BFH, Urteil X R 10/12 vom 25.02.2014

Leitsatz

  1. „Vergütung“ i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG kann jeder Vorteil von wirtschaftlichem Wert sein, den der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt.
  2. Die gebotene Einschränkung des weiten Tatbestands des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG wird dadurch bewirkt, dass die begünstigten Einkünfte „außerordentliche“ sein müssen, wozu auch gehört, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, nicht von vornherein ausgeschlossen.
  3. Der Ertrag aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der EuGH die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, ist bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen.
  4. Forderungen, die am maßgebenden Bilanzstichtag vom jeweiligen Schuldner noch bestritten werden, dürfen nicht aktiviert werden.

Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim „Kaufvertrag“ über Salzabbaugerechtigkeiten

BFH, Urteil IX R 25/13 vom 11.02.2014

Leitsatz

Der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt, stellt sich als – außerhalb des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer – Veräußerungserlös dar.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin