Pkw ist kein Reisegepäck

Pkw ist kein Reisegepäck

Kernaussage
Einfuhren aus Drittländern unterliegen grundsätzlich dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer. Allerdings sind Reisemitbringsel bis zu 300 EUR, von Ausnahmen abgesehen, hiervon befreit. Das persönliche Reisegepäck bleibt bei Ermittlung dieser Wertgrenze außen vor. Die Meinungen darüber, was als persönliches Reisegepäck zu verstehen ist, können jedoch schon einmal differieren.

Sachverhalt
Der Kläger kaufte einen gebrauchten Pkw in der Schweiz für ca. 250 EUR. Diesen meldete er bei seiner Rückkehr nach Deutschland beim Zoll an, der Einfuhrabgaben in Höhe von EUR 77,94 festsetzte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Er vertrat die Ansicht, dass er den Pkw im Rahmen des Reiseverkehrs befreit eingeführt habe. Zum einen sei der Pkw für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt und er habe diesen auch bei der Einfuhr mit sich geführt. Zum anderen sei auch die Wertgrenze von 300 EUR nicht überschritten. Das beklagte Hauptzollamt wandte dagegen ein, ein Pkw sei kein Reisegepäck.

Entscheidung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam unter anderem – unter Zuhilfenahme des Dudens – zu dem Ergebnis, dass ein Gepäckstück ein einzelner Gegenstand z. B. Koffer sei bzw. ein Behältnis, das dem Transport persönlicher Gegenstände dient. Den Definitionen folgend, folgerte das Gericht „messerscharf“, dass ein Pkw weder ein Gepäckstück sei, noch einem solchen ähnele bzw. von der Größe her nicht als Gepäckstück gelten könne. Ferner betrifft nach Ansicht des Finanzgerichts die Wertgrenze von 300 EUR nur Waren, die im persönlichen Reisegepäck eingeführt werden und stellt daher keine allgemein anzuwendende Wertgrenze dar. Das Finanzgericht wies die Klage daher ab.

Konsequenz
Nur Waren die im Reisegepäck mitgeführt werden, können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen steuerfrei eingeführt werden. Solange ein Pkw nicht in einen Rucksack passt, ist seine Einfuhr daher nicht begünstigt.