Private Nutzung eines betrieblichen Tablets ist steuerpflichtig

Private Nutzung eines betrieblichen Tablets ist steuerpflichtig

Darf ein selbstständiger kommunaler Mandatsträger einen ihm überlassenen Tablet-PC auch privat nutzen, entsteht steuerpflichtiger Sachbezug. Doch diese Vorteilsbesteuerung lässt sich vereinfachen oder sogar vermeiden – auch für einen Arbeitnehmer.

Wird einem kommunalen Mandatsträger einer Gebietskörperschaft, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, ein Tablet-PC auch für private Zwecke überlassen, wird hierdurch ein steuerpflichtiger Sachbezug ausgelöst. Nach einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern muss der Mandatsträger den Sachbezug als Betriebseinnahme versteuern. Die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist nach Auffassung des Finanzministeriums nicht anwendbar, da der Vorteil keine Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Vereinfachungsregelung zur Vorteilsermittlung
Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig von einer jeweils hälftigen privaten und beruflichen Nutzung des Tablets auszugehen. Dementsprechend müssen die anfallenden Kosten für das Gerät aufgeteilt werden. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil errechnet sich beispielhaft wie folgt:

  • Durchschnittliche monatliche Kosten für Datenflat,
  • Gerätezuschlag und Einmalkosten 36,29 EUR
  • hiervon 50 % 18,00 EUR
  • jährlich zu versteuernder geldwerter Vorteil 216,00 EUR

Ausweg aus der Vorteilsversteuerung
Das Finanzministeriums zeigt auch auf, wann eine private Nutzungsversteuerung unterbleiben kann: Wird das Tablet im ganz überwiegendem Interesse der Gebietskörperschaft überlassen und ist die Privatnutzung nicht erlaubt, muss der Mandatsträger keine zusätzlichen Betriebseinnahmen aufgrund der Überlassung versteuern. Ein solches ganz überwiegendes Interesse der Körperschaft ist anzunehmen, wenn sie ein digitales Informationssystem betreibt und dem Mandatsträger die Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung stellt.

Privatnutzung durch Arbeitnehmer wäre steuerbefreit
Würde es sich bei dem Mandatsträger um einen Arbeitnehmer handeln, wäre die Privatnutzung steuerbefreit.

Die Steuerbefreiung für Arbeitnehmer umfasst unter anderem die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs, betrieblicher PC, Notebooks oder Tablets oder auch die Überlassung von betrieblicher Anwendungssoftware zur privaten Nutzung.

Wo und wann die Privatnutzung stattfindet ist hierbei grundsätzlich unbedeutend. Genauso wenig, wie das Verhältnis der privaten zur beruflichen Nutzung.