Regelmäßige Arbeitsstätte beim Ausbildungsverhältnis

Regelmäßige Arbeitsstätte beim Ausbildungsverhältnis

Kernproblem
Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) hat, kann Anknüpfungspunkt für viele steuerliche Fragestellungen sein. Dies gilt z. B. für die Bemessung von steuerlichen Sachbezügen bei der Überlassung eines Dienstwagens oder im Reisekostenrecht. Gleichwohl sind Fälle ohne das Vorliegen einer Arbeitsstätte denkbar. Solche Arbeitnehmer haben dann Dienstreisen und können unter anderem Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate oder höhere Fahrtkosten geltend machen. Erst zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bei einem auf 2 Jahre befristeten Zeitsoldaten und einem 3 Jahre abgeordneten Beamten die Fahrten als Reisekosten eingestuft.

Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Fahrten eines Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb seines Vaters sowie zur Berufsschule. Während das Finanzamt die Fahrten zur Berufsschule nach Dienstreisegrundsätzen behandelte, setzte es die Fahrten in den Betrieb mit der Entfernungspauschale an. In der Folge musste der Vater das im Jahr 2011 noch letztmalig einkommensabhängig gewährte Kindergeld zurückzahlen. In der erfolgreichen Klage hatte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz von einer Entscheidung des BFH leiten lassen, der die Fahrtaufwendungen eines FH-Studenten während der beiden praktischen Studiensemester als Reisekosten gewertet hatte, und im Streitfall ebenso entschieden. Der BFH musste über die Revision des Finanzamts entscheiden.

Entscheidung
Der 3. Senat des BFH würdigt die Fahrten von Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb als solche zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gelte zumindest für Ausbildungsdienstverhältnisse mit Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, bei denen der Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet sei und diesen fortlaufend aufsuche, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen. Allein der Umstand, dass ein Ausbildungsverhältnis regelmäßig zeitlich befristet sei, reiche nicht aus, die Qualifikation als regelmäßige Arbeitsstätte zu versagen. Entgegen der Vorentscheidung sei der Fall des Studenten nicht vergleichbar, weil dort die Hochschule Mittelpunkt der Tätigkeit bliebe und zudem keine Einkünfte erzielt wurden.

Konsequenz
In Teilen der Literatur wird die Auffassung des 3. Senats in Zweifel gezogen, zumal sie zum Kindergeld und in Divergenz zu den Entscheidungen des 6. Senats im Zusammenhang mit Fahrtaufwendungen zur Universität bzw. während des Praxissemesters ergangen ist. Mit Hinweis auf ein weiteres anhängiges Verfahren (Fahrtkosten bei dualer Ausbildung) wird empfohlen, Verfahren offenzuhalten, auch um abzuwarten, ob Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.