Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen im Steuerstrafverfahren

Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen im Steuerstrafverfahren

Kernaussage
Grundsätzlich hat das Auskunftsersuchen der Finanzbehörden keine diskriminierende Wirkung. Rechtswidrig ist aber ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren, durch das der Eindruck erweckt wird, es werde trotz Einstellung des Strafermittlungsverfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt. Die Rechtswidrigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.

Sachverhalt
Der Kläger erzielte u. a. für seine leitende Tätigkeit im Verein Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das beklagte Finanzamt leitete gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein, in dessen Rahmen auch die Vereinsräume durchsucht wurden. Obwohl das Verfahren eingestellt wurde, forderte die Steuerfahndung den Verein schriftlich auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger Auskünfte über die für den Kläger geführten Konten zu erteilen. Gegen dieses Auskunftsersuchen richtet sich die Klage, die zunächst vom Finanzgericht abgewiesen wurde.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen gab dem Kläger Recht, denn das Auskunftsersuchen ist unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Steuerpflichtigen liegt dann vor, wenn das Auskunftsersuchen als Fortsetzung des unzutreffenden Vorwurfs der Steuerhinterziehung verstanden werden kann. Das ist vorliegend der Fall, zumal der Verein davon Kenntnis hatte, dass gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung ermittelt wurde. Die doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung, Steuerstraftaten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, sind dem Rechtsunkundigen nicht geläufig. Verhältnismäßig wäre daher, dass ein Auskunftsersuchen von der Veranlagungsstelle gestellt wird. Vorliegend werden bei dem Verein im Ergebnis Zweifel an der persönlichen Integrität des Klägers begründet.

Konsequenz
Das Urteil des BFH ist zu begrüßen, denn es erteilt der Vorgehensweise der Instrumentalisierung des Strafrechts in Steuerstrafverfahren zum Zwecke der Steuererhebung eine klare Absage. Strafverfahren und Steuerermittlungsverfahren sind danach sauber zu trennen.