Rettungsschwimmer der DLRG: Übungsleiterpauschale anwendbar

Rettungsschwimmer der DLRG: Übungsleiterpauschale anwendbar

Rettungsschwimmer der DLRG stehen in keinem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis und erzielen sonstige Einkünfte. Die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR ist anwendbar.

Kein Arbeitsverhältnis
Rettungsschwimmer stehen in keinem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis mit ihren Einsatzgemeinden, da sie ihnen gegenüber weder ihre Arbeitskraft schulden (keine direkte vertragliche Vereinbarung) noch von den Gemeinden ausgewählt werden. Auch besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen der DLRG und den Rettungsschwimmern, da letztere keinen Arbeitserfolg gegenüber einem Arbeitgeber erbringen, sondern die Satzungsziele der DLRG freiwillig verwirklichen. Sie müssen sich zudem für den Krankheitsfall selbst versichern und werden von der DLRG nicht rechtlich belangt, wenn sie ihrem Dienst fernbleiben – beides spricht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.

Einordnung als sonstige Einkünfte
Die Einkünfte der Rettungsschwimmer stellen stattdessen sonstige Einkünfte aus Leistungen dar, für die eine Freigrenze von 256 EUR pro Jahr gilt. Zudem unterliegen die Einnahmen in vollem Umfang der Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 EUR pro Jahr, da auch von der DLRG erbrachte Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten unter die gesetzlich begünstigte „Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen“ fallen. Die bezogenen Vergütungen müssen nicht auf Einsatz- und Bereitschaftszeiten der Rettungsschwimmer aufgeteilt werden, sondern fallen komplett unter die Pauschale.