Schadensersatzzahlung ist kein rückwirkendes Ereignis

Schadensersatzzahlung ist kein rückwirkendes Ereignis

Erleidet ein Geldanleger bei Erwerb und Verkauf von Aktien einen Verlust und erhält er deshalb Schadensersatz, ist das kein rückwirkendes Ereignis.

Hintergrund

Ein Geldanleger hatte in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien der X-AG erworben. Wegen eines Kurseinbruchs erlitt er bei dem Verkauf 2002 hohe Verluste. Das Finanzamt berücksichtigte diese Beträge in einem Verlustfeststellungsbescheid. Diesen wollte es zulasten des Klägers ändern, nachdem der Geldanleger einen Schadensersatz von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die der Aktiengesellschaft einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hatte, erstritten hat.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Geldanleger Recht und sah die rückwirkende Änderung des Verlustfeststellungsbescheids nicht als zulässig an. Die Rechtsprechung hat zwar die rückwirkende Änderung von Veräußerungsgewinnen für zulässig gehalten, wenn der Kaufpreis nachträglich herabgesetzt wird. Das ist z. B. der Fall aufgrund einer auflösenden Bedingung im Kaufvertrag oder bei einer Minderung der Anschaffungskosten und sogar bei Schadensersatzzahlungen einer Versicherung.

Im Urteilsfall beruht der Schadensersatz jedoch auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage. Er berührt deshalb weder die Anschaffungskosten noch den Erlös aus den Aktiengeschäften.