Scheidung: Wann der Ehepartner von Verbindlichkeiten freigestellt werden muss

Scheidung: Wann der Ehepartner von Verbindlichkeiten freigestellt werden muss

Hat ein Ehegatte eine Grundschuld am eigenen Grundstück bestellt, um damit Kredite des anderen Ehegatten zu sichern, hat er nach dem Scheitern der Ehe einen Freistellungsanspruch bzw. kann Aufwendungsersatz verlangen.

Hintergrund

Der beklagte Ex-Ehemann ist Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Auf dem einen befindet sich die Zahnarztpraxis des Beklagten, auf dem anderen, das früher der Klägerin gehörte, das gemeinsame Familienhaus.

Zur Baufinanzierung nahmen die Parteien bei der Kreissparkasse mehrere Darlehen auf. Die Klägerin bestellte zugunsten der Bank an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück 2 Grundschulden. Später schlossen die Parteien gemeinschaftlich 3 weitere Darlehensverträge ab. Weitere Darlehen nahm der Beklagte alleine auf.

2005 wurde von der Klägerin der Scheidungsantrag zugestellt. Sämtliche Darlehen wurden am 30.12.2006 fällig. Für eine Verlängerung der Darlehen, verlangte die Sparkasse dass die eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung aller Darlehen dienen sollten. Da die Klägerin nur die Sicherheiten für die gemeinsamen Darlehen stellen wollte, kündigte die Bank die 3 gemeinsamen Darlehen. In der Zwangsversteigerung erhielt der Beklagte den Zuschlag. Nachdem die Klägerin zunächst die Freistellung von der erstrangigen Grundschuld beantragt hatte, begehrte sie nach der Zwangsversteigerung die Zahlung des entsprechenden Betrags von rund 93.000 EUR.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Grundschuld freizustellen bzw. nach der Zwangsversteigerung den aus der Grundschuld erlösten Betrag als Aufwendungsersatz zu zahlen.

Gibt es keine besonderen Abreden der Ehepartner, kann das durch die Sicherung von Krediten zugunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abgewickelt werden.

Das bedeutet: Scheitert die Ehe, kann das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden und der Beauftragte kann Ersatz seiner Aufwendungen oder die Befreiung von diesen verlangen. Einschränkungen können sich aus Treu und Glauben und nachwirkender ehelicher Solidarität ergeben, was vorliegend aber nicht der Fall war.