Skiunfall bei Tagung: Liegt ein Arbeitsunfall vor?

Skiunfall bei Tagung: Liegt ein Arbeitsunfall vor?

Bei einer Tagung sollten die Teilnehmer darauf achten, was sie in den freien Zeiten unternehmen. Denn ein Unfall während der Freizeit ist kein Arbeitsunfall.

Hintergrund

Ein Mann stürzte im Rahmen einer Führungskräftetagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann, der die zentrale Kundenbearbeitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Unfall habe sich auf der Tagung während der Freizeitaktivitäten ergeben. Diese seien als unversicherte private Tätigkeiten einzustufen.

Entscheidung

Vor Gericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter stand das Skifahren in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des verunglückten Angestellten. Vielmehr habe dies im Rahmen des vom Tagesordnungsprogramm abgegrenzten Freizeitbereichs stattgefunden. Die Teilnahme hieran sei nicht verbindlich gewesen. Der maßgebliche Vormittag habe zur freien Verfügung gestanden. Dementsprechend seien auch nicht alle Tagungsteilnehmer Ski gefahren.

Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden, auch wenn das Unternehmen sie finanziere, nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz. Denn der Arbeitgeber könne nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahle oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet würden.