Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2012

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. Januar 2013 die gleich
lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich
der Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2012 veröffentlicht. Die
Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2012 müssen danach grundsätz-
lich bis zum 31. Mai 2013 abgegeben werden.

Werden Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände,
Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG
angefertigt, verlängert sich die Frist nach § 109 AOautomatisch bis zum
31. Dezember 2013. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr ab
weichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschn. IAbs. 2), tritt an die Stelle
des 31. Dezember 2013 der 31. Mai 2014.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der
Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2014 bzw. in den Fällen des Ab-
schn. IAbs. 2 bis zum 31. Juli 2014 verlängert werden.

Nach dem Schreiben bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, in be-
stimmten Fällen (Abschn. II Abs. 2) Erklärungen mit angemessener Frist für
einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Im Übrigen wird laut gleichlautendem Erlass davon ausgegangen, dass die
Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden.