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Steuerlicher Abzug von Ehescheidungskosten: Lohnsteuerhilfeverein führt Musterprozesse

 Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) teilt mit, dass sein größter Mitgliedsverein, die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., nunmehr die ersten zwei Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet hat. Zwei Verfahren sind beim Finanzgericht München anhängig. Von einem Verfahren ist uns bereits das Aktenzeichen bekannt (Az.: 13 K 1421/14). Hintergrund ist, dass mit einer Rechtsänderung nach steuerzahlerfreundlicher BFH-Rechtsprechung der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten gestrichen wurde. Diese Gesetzesänderung führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren. Rechtsanwalt Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, erläutert: “Mit diesen vom BDL unterstützen Klagen soll die Klarstellung erreicht werden, dass auch nach neuer Rechtslage weiterhin die Prozesskosten für die Ehescheidung abziehbar sind. Es geht uns darum, eine ungerechtfertigte Steuererhöhungsmaßnahme für die betroffenen Steuerzahler zu vermeiden.”

Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. “Es ist dann davon auszugehen, dass die Finanzämter die Ehescheidungskosten weiterhin streichen werden”, erklärt Nöll. Dagegen können die Betroffenen mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Klageverfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Betroffenen in Ruhe den Ausgang der Musterverfahren abwarten. Mit der Zweckmäßigkeitsruhe können unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Finanzgerichte und die Steuerbürger bzw. ihre Berater vermieden werden. Sollten Finanzämter die Zweckmäßigkeitsruhe dennoch nicht gewähren und über die Einsprüche entscheiden, bleibt weiterhin nur die Klage vor dem Finanzgericht.

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 5.6.2014, Presseinformation Nr. 13

Finanzamt knickt ein – BdSt-Musterverfahren zu Pensionsrückstellungen

Finanzämter dürfen das Pensionsalter, das zwischen einem Gesellschafter und der GmbH vereinbart worden ist, nicht eigenmächtig anheben. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden. Wohl aus Angst vor einer erneuten Schlappe hat das Finanzamt die Revision in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Parallelverfahren jetzt zurückgenommen (Az. I R 50/13). Damit wird das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig. Dies hatte der Steuerzahler gewonnen.

Im Fall hatten der Geschäftsführer und die GmbH ein Pensionsalter von 65 Jahren vereinbart. Auf Basis dieser Vereinbarung wurde auch die Pensionsrückstellung bei der GmbH gebildet. Dies wollte die Finanzverwaltung jedoch nicht akzeptieren und setzte das höhere Rentenalter aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dabei berief sich das Finanzamt auf eine von der Finanzverwaltung selbst erfundene Richtlinie. So nicht, entschied das Hessische Finanzgericht. Denn nach dem Gesetz darf die Finanzverwaltung das Pensionsalter nicht selbst bestimmen. Das wollte das Finanzamt nicht hinnehmen und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Diese Revision wurde nun zurückgenommen. Denn in einem vergleichbaren Verfahren bestätigte der Bundesfinanzhof kürzlich die Ansicht des BdSt (Az. I R 72/12, LEXinform 0929409). Betroffene Gesellschaften sollten sich daher nicht auf die Rechenweise der Finanzverwaltung einlassen und bei der Berechnung der Rückstellung auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter bestehen.

Hintergrund:
Im Jahr 2008 hatte die Finanzverwaltung festgelegt, dass für die Berechnung von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren auszugehen ist. Bei vielen Gesellschaften mussten die Pensionszusagen neu bewertet werden. Im Einzelfall führte dies sogar zu einem höheren steuerlichen Gewinn der GmbH und damit zu mehr Steuern. Dagegen richteten sich mehrere Klageverfahren.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 16.05.2014

Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer – Merkblatt für EU/EWR-Versicherer

Das BMF gibt die Neufassung des Merkblattes zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer bekannt. Die Aktualisierung war erforderlich aufgrund von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, insbesondere des Artikel 1 des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2431, BStBl I S. 1242.
Das BMF-Schreiben vom 23. März 2011 – IV D 5 – S-6356 / 07 / 10001, Dok. 2011/0246719 – wird hiermit aufgehoben.

Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 5 – S-6356 / 07 / 10001 :001 vom 15.05.2014

Kein Übernahmefehler bei falscher Angabe in der Feststellungserklärung zum steuerlichen Einlagekonto

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 25. Februar 2014 (Az. 9 K 840/12 K,F) entschieden, dass die bestandskräftige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn das Finanzamt den in der Erklärung angegebenen Wert von null Euro übernommen hat.

Die Klägerin, eine GmbH, gab in ihren Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Streitjahre 2007 bis 2009 den Wert null an bzw. ließ das Feld frei. Dementsprechend stellte das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto jeweils mit null Euro fest. Da das Einlagekonto aber tatsächlich höher war, beantragte die Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft eine entsprechende Berichtigung der Feststellungsbescheide nach § 129 AO. Nach ihrer Ansicht handele es sich um Übernahmefehler, da aus den Bilanzen erhebliche Kapitalrücklagen erkennbar gewesen seien. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab.

Der Senat teilte die Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Dem Finanzamt sei bei Erlass der Bescheide keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Im Streitfall komme allein ein sog. Übernahmefehler in Betracht, der allerdings nicht vorliege. Für den Sachbearbeiter sei nicht erkennbar gewesen, dass die Angaben in den Erklärungen unrichtig waren. Ihm hätten zwar die Bilanzen vorgelegen, in denen Kapitalrücklagen ausgewiesen seien. Allerdings seien diese nicht mit dem steuerlichen Einlagekonto identisch, so dass der Fehler für den Sachbearbeiter nicht erkennbar gewesen sei. Eine mangelhafte Amtsermittlung stelle keine offenbare Unrichtigkeit dar.

Zum Hintergrund: Gewährt eine Kapitalgesellschaft Einlagen an ihre Anteilseigner zurück, führt das bei diesen mangels Gewinnausschüttung nicht zu Kapitaleinkünften. Voraussetzung für eine solche nicht steuerbare Einlagenrückgewähr ist, dass entsprechende Beträge zur Verfügung stehen. Hierzu dient die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG. Ist dieses – wie im Streitfall – (bestandskräftig) mit null Euro festgestellt, ist eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr ausgeschlossen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2014 zum Urteil 9 K 840/12 vom 25.02.2014 Newsletter 05/2014

Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss des dualen Studiums

Mit Urteil vom 11. April 2014 (Az. 4 K 635/14 Kg) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für ein Kind, das ein sog. duales Studium absolviert, bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren ist.

Der Sohn des Klägers begann nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel hierzu ein Bachelor-Studium im Studiengang „Business Administration“ auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb (duales Studium). Die Tätigkeit und die Studienveranstaltungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab. Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.

Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage statt. Der Sohn des Klägers habe zwar eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handele. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Ausbildungsbetrieb und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich der Sohn mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „berufsausgebildet“ angesehen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Bereits mit Urteil vom 15. Mai 2013 (Az. 2 K 2949/12 Kg) hatte der 2. Senat des Finanzgerichts Münster ein duales Studium in vollem Umfang als begünstigte Berufsausbildung angesehen (siehe hierzu Pressemitteilung Nr. 16/2013 vom 4. November 2013).

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2014 zum Urteil 4 K 635/14 vom 11.04.2014 Newsletter 05/2014

Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro gilt auch bei Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, ist die Entfernungspauschale gleichwohl auf 4.500 Euro jährlich zu begrenzen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 2. April 2014 (Az. 11 K 2574/12 E) entschieden.

Der Kläger nutzte für den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsstätte auf drei Teilstrecken seinen privaten Pkw, einen Zug der Deutschen Bahn und die U-Bahn. Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegte Entfernung machte er die Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 Euro begrenzte. Daneben begehrte er jedoch den Abzug der tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten. Da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele, dürfe insoweit der Höchstbetrag überschritten werden. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber die Kosten für die U-Bahn nicht. Es trug vor, dass mehrere öffentliche Verkehrsmittel einheitlich zu behandeln seien.

Der Senat schloss sich der Ansicht des Finanzamts an und wies die Klage ab. Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 Euro greife für alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen Pkw zurückgelegt werden. Dies gelte unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, da das Gesetz lediglich zwischen zwei Teilstrecken – privater Pkw einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits – differenziere. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bewusst den Plural („Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“) verwendet habe.

Der Senat hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2014 zum Urteil 11 K 2574/12 vom 02.04.2014 Newsletter 05/2014

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 EStG

Nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Das geänderte Vordruckmuster ist ab sofort anzuwenden. Für Bescheinigungen, die bis zum 31. Dezember 2014 erstellt werden, kann auch noch das mit Schreiben vom 16. März 2012 – IV C 3 – S-2497 / 10 / 10002 – (BStBl I 2012, Seite 314) bekannt gegebene Vordruckmuster verwendet werden.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 3 – S-2497 / 10 / 10002 :001 vom 08.05.2014

„PreMaster-Programm“ berechtigt auch in der Unternehmensphase zum Bezug von Kindergeld

Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 (Az. 1 K 775/13) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass Eltern für ihre Kinder auch für die Dauer der Unternehmensphase eines sog. „PreMaster-Programms“ zum Bezug von Kindergeld berechtigt sind.

Mit einem solchen „PreMaster-Programm“ unterstützen Unternehmen Absolventen von Bachelor-Studiengängen auf dem Weg zum Abschluss eines Master-Studiums. In der dem eigentlichen Master-Studium vorangehenden einjährigen sog. „Unternehmensphase“ werden den angehenden Studenten im Betrieb fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt. Im Rahmen dieses Trainings „on-the-job“ werden sie im Unternehmen einer „Ankerabteilung“ zugewiesen und von einem persönlichen Mentor betreut. Die Teilnehmer sind verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der Unternehmensphase ein Masterstudium aufzunehmen.

Im Streitfall hatte die beklagte Familienkasse diese Unternehmensphase wegen des vorangegangenen Bachelorstudiums als Zweitausbildung und – wegen des von dem Unternehmen gezahlten erheblichen Entgelts – als eine Erwerbstätigkeit angesehen, die einem Anspruch auf Kindergeld entgegenstehe. Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Es sieht in der Unternehmensphase ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis, weil es darauf ausgerichtet sei, die Zeit und die Arbeitskraft des Teilnehmers in erster Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens einzusetzen. Mit dieser Begründung hat das Gericht daher für diesen Zeitraum der Klage eines Vaters auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter stattgegeben.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 1 K 775/13 vom 04.12.2013 (rkr)

Einnahmen eines Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen unterliegen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz

Der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ist nicht anwendbar.

Mit Urteil vom 29. Januar 2014 (Az. 14 K 418/13) hat der 14. Senat entschieden, dass die Einnahmen eines gemeinnützigen Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen für Segelboote an Nicht-Mitglieder umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Segelverein. Er vermietete im Jahr 2010 Liegeplätze an Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Seiner Meinung nach unterliegen diese Vermietungseinnahmen dem sog. ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil es sich um Übernachtungsmöglichkeiten handele, die der Gesetzgeber seit 2010 steuerlich entlasten wolle. Daher unterwarf der Kläger diese Einnahmen in seiner Umsatzsteuererklärung 2010 dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung ab und wandte auf die Vermietungseinnahmen den sog. Regelsteuersatz von 19 % an.

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht begehrte der Kläger, die Vermietungseinnahmen nur in Höhe von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzamt habe zu Recht die Einnahmen aus der Liegeplatzvermietung dem Regelsteuersatz unterworfen. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen falle nicht unter die Formulierung „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Auch wenn Boote mit ihren Kajüten über Einrichtungen zum Übernachten verfügen, sind sie ein Beförderungsmittel und damit ein Fahrzeug. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen werde nach der Gesetzesbegründung aber nicht von der Ermäßigungsvorschrift erfasst.

Der 14. Senat hat keine Revision zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 14 K 418/13 vom 29.01.2014 (rkr)

Grenzen der Änderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen

Der 9. Senat hat mit Urteil vom 19. Juli 2013 (Az. 9 K 2541/11) entschieden, dass das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Klägers unter Berücksichtigung höherer Betriebseinnahmen ändern darf, wenn bereits der Steuererklärung Unterlagen beigefügt waren, aus denen die Höhe der Betriebseinnahmen ersichtlich war.

Der Kläger ist Landwirt und nebenberuflich Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank. In seiner Einkommensteuererklärung gab er die Höhe seines Gewinns aus der Aufsichtsratstätigkeit mit 3.035 Euro an und fügte eine Bescheinigung der Volksbank über die Höhe der Einnahmen von 6.071 Euro bei. Er fertigte aber weder eine Gewinnermittlung noch eine Anlage EÜR. Das Finanzamt setzte im Steuerbescheid den erklärten Gewinn an. Nach Eintritt der Bestandskraft wurde dem Finanzamt mittels einer Kontrollmitteilung die exakte Höhe der Aufsichtsratsvergütung des Klägers mitgeteilt, das daraufhin einen geänderten Bescheid erließ und nunmehr einen Gewinn von 5.065 Euro berücksichtigte. Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage beim Finanzgericht und begehrte die Aufhebung des Änderungsbescheids.

Der 9. Senat gab der Klage mit der Begründung statt, dass dem Finanzamt die Höhe der Betriebseinnahmen nicht nachträglich bekannt geworden ist. Aufgrund der zusammen mit der Steuererklärung vorgelegten Bankbescheinigung kannte das Finanzamt die Höhe der Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit. Wenn demgegenüber ein deutlich niedrigerer Gewinn erklärt wird, ohne dass eine Gewinnermittlung vorgelegt wird, hätte das Finanzamt Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt. Wenn es zum Zeitpunkt des ersten Steuerbescheids diese Ermittlungen nicht anstellt, so ist es nicht berechtigt, diesen Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft zu Ungunsten des Klägers zu ändern. Das Gericht hielt es für unbeachtlich, dass die Höhe der Betriebseinnahmen dem Finanzamt nicht auf einem amtlichen Vordruck, sondern lediglich formlos durch Vorlage einer Bescheinigung der Volksbank mitgeteilt worden ist.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 9 K 2541/11 vom 19.07.2013 (rkr)